Beschlussvorlage - 0833/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 3 (Eckesey-Nord, Vorhalle, Boelerheide, Boele, Kabel, Bathey, Fley, Helfe, Garenfeld)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Nord
|
Entscheidung
|
|
|
|
26.10.2022
|
Sachverhalt
Kurzfassung
Da der Schiedsamtsbezirk 3 aktuell unbesetzt ist, wurde er ausgeschrieben.
Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Jürgen Eickhoff zur Schiedsperson für den Bezirk 3 zu wählen, da er für diese Aufgabe geeignet erscheint.
Begründung
Das Gebiet der Stadt Hagen ist in sechs Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Der Schiedsamtsbezirk 3 ist aktuell unbesetzt.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 (GV NW 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2021 mit Wirkung vom 01.12.2021 (GV. NRW S. 1198) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen.
Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Hagen-Nord, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.
Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 3 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hagen-Nord überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer
1. die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2. unter Betreuung steht.
Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1. das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat
2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3. durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.
Die Fraktionen im Rat der Stadt Hagen, die Leitung des Amtsgerichts Hagen und der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Hagen, wurden mit Schreiben vom 07.06.2022 gebeten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Neubesetzung des Bezirks 3 zu benennen. Zudem wurde im Amtsblatt und in den Hagener Tageszeitungen darauf hingewiesen, dass interessierte Personen für die Übernahme des Schiedsamtsbezirks 3 gesucht werden.
Da innerhalb der gesetzten Frist keine Bewerbung einging, wurde der Bezirk am 27.07.2022 erneut ausgeschrieben.
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS), Bezirksvereinigung Hagen, mit Schreiben vom 26.08.2022 unter Bekanntgabe des einzigen Bewerbers Gelegenheit gegeben, zur Neuwahl einer Schiedsperson für den Bezirk 3 Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 02.09.2022 spricht sich der BDS für die Wahl von Herrn Jürgen Eickhoff aus.
Aus Datenschutzgründen sind persönliche Angaben nicht in der öffentlichen Beschlussvorlage, sondern nur in einer Anlage für die Mitglieder der Bezirksvertretung enthalten.
Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Jürgen Eickhoff zur Schiedsperson für den Bezirk 3 zu wählen.
Es entstehen Kosten in gleicher Höhe wie in den Vorjahren, da es sich um die Wiederbesetzung eines Schiedsamtsbezirks handelt.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
| |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
