Beschlussvorlage - 0791/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt gem. § 116 a Abs. 2 GO NRW auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2021 zu verzichten, da die Voraussetzungen gem. § 116 a Abs. 1 GO NRW für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses erfüllt sind.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

 

Begründung

 

Der Gesetzgeber hat den Gemeinden nach § 116 a Abs. 1 GO NRW die Möglichkeit zur Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gegeben:

 

(1) Eine Gemeinde ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

 

1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1 500 000 000 Euro,

2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungs-pflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

Von diesen sog. größenabhängigen Befreiungen wird die Stadt Hagen das erste Merkmal (Bilanzsumme absolut) allein wegen der Bilanzsumme der Kernverwaltung nie erfüllen können. Für das zweite und dritte Merkmal (Erträge relativ und Bilanzsumme relativ) wurden durch den Fachbereich Finanzen und Controlling die notwendigen Daten zusammengestellt und berechnet.

 

Auch wenn zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage nur die vorläufige Bilanzsumme sowie ordentliche Erträge für das Jahr 2021 des Wirtschaftsbetrieb Hagen vorlagen, kann im Ergebnis gesichert davon ausgegangen werden, dass die Merkmale in den Jahren 2020 und 2021 erfüllt sind und somit die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2021 möglich ist.

 

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat gem. § 116 a Abs. 2 GO NRWr jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 116 a Abs. 1 GO NRW ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

 

 

 

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

keine Auswirkungen (o)

 

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Christoph Gerbersmann

Oberbürgermeister

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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22.09.2022 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen