Beschlussvorlage - 0722/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG für die Entfernung von 7 Mehlschwalbennestern im Zuge der Sanierung eines Mehrfamilienhauses
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Daniela Kreische
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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30.08.2022
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Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt.
Begründung
Der unteren Naturschutzbehörde liegt ein Antrag auf naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für die Entfernung von 7 Mehlschwalbennestern vor, die sich unter der Traufe eines Mehrfamilienhauses in der Straße „Am Baum“ befinden bzw. befanden. Das Dach des Mehrfamilienhauses wurde schon im Herbst 2021 saniert, wodurch die kleine Mehlschwalbenkolonie wahrscheinlich schon in Mitleidenschaft gezogen wurde. Einzelne Paare haben dem Standort aber die Treue gehalten und brüteten im Sommer 2022 an schwer zugänglichen und zum Teil suboptimalen Stellen unter der Traufe. Die geplante Fassadensanierung inklusive Wärmedämmung macht die Beseitigung dieser noch verbleibenden Brutstätten unumgänglich. Es ist geplant, Ende August 2022 mit den Arbeiten zu beginnen. Zu diesem Zeitpunkt werden die Mehlschwalben ihr Brutgeschäft voraussichtlich abgeschlossen haben und die Brutstätten verlassen sein. Vor Beginn der Maßnahmen ist zu kontrollieren, dass dies tatsächlich der Fall ist.
Mehlschwalben (Delichon urbicum) gehören laut BNatSchG zu den besonders geschützten Tierarten. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“.
Gemäß § 67 (1) BNatSchG kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, „wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichungen mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.“
Gemäß § 67 (3) BNatSchG kann die Befreiung mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Die Verhinderung einer nach Landesbauordnung NRW zulässigen und zudem den Klimaschutzzielen entgegenkommenden energetischen Haussanierung durch das Vorhandensein der geschützten Mehlschwalbennester stellt in der gängigen Rechtsprechung eine unzumutbare Belastung im Sinne des BNatSchG dar.
Die untere Naturschutzbehörde sieht in diesem Falle die Voraussetzung für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG als gegeben an. Zur Kompensation des vorhabendbezogenen Lebensraumverlustes werden mit Fertigstellung der Wärmedämmung 14 künstliche Nisthilfen unter die Traufe am selben Gebäude angebracht, wodurch dieses Vorhaben mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Belange von Menschen mit Behinderung
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x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
