Beschlussvorlage - 0622/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatschG für die Errichtung einer Deponiesickerwasserbehandlungsanlage im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.23 "Bemberg"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Daniela Kreische
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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12.07.2022
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die untere Naturschutzbehörde ist als Träger öffentlicher Belange im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung einer Deponiesickerwasserbehandlungsanlage von der unteren Wasserbehörde beteiligt worden. Aufgrund der Lage des Vorhabens in einem Naturschutzgebiet und einem Landschaftsschutzgebiet liegt der unteren Naturschutzbehörde zudem ein Antrag auf naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans vor.
Gemäß § 70 in Verbindung mit § 75 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) beteiligt die untere Naturschutzbehörde hiermit den Naturschutzbeirat, damit er Hinweise in das Verfahren einbringen und der beantragen Befreiung seine Zustimmung oder Ablehnung erteilen kann.
Begründung
Beschreibung des Vorhabens:
In Hagen-Henkhausen existiert eine alte Deponie, aus der über eine Notentlastung gelegentlich Sickerwässer austreten, die dann in einen Teich gelangen. Der Teich liegt innerhalb des Naturschutzgebietes 1.1.2.12 „Henkhauser- und Hasselbachtal“ und entwässert in den Galgenbach.
In dieser Deponie Hagen-Henkhausen wurden von 1966 bis Mitte der 70-iger Jahre Werksabfälle aus der Feuerfest- und Edelputzproduktion des Werkes Hagen-Halden abgelagert. Die Deponie wurde Ende der 70-iger Jahre stillgelegt, abgedeckt und rekultiviert. Heute befinden sich auf der abgedeckten Deponie eine Gärtnerei und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Seit Anfang der 90-iger Jahre tritt aus dem östlichen Böschungsfuß der Deponie Sickerwasser aus.
Das Sickerwasser wurde bislang über eine Hangdrainage im Bereich des östlichen Böschungsfußes der Deponie gefasst und einem Absetz- und Pumpenschacht im Freigefälle zugeleitet. Von dort wurde das Sickerwasser einer Versickerungsanlage zugeleitet, die sich südwestlich der Gärtnerei und am südlichen Rand der Deponie Henkhausen befindet.
Da sich die Alkalien in den Leitungen und Schächten der Anlage vor allem als Calciumcarbonat absetzen, ist der Kontrollaufwand erheblich. Die Anlage wird monatlich kontrolliert und gewartet. Darüber hinaus ist alle paar Jahre durch die Kalkablagerungen der komplette Austausch sämtlicher Leitungen erforderlich, da diese dann nicht mehr funktionstüchtig sind. Das Sickerwasser hat stark schwankende, in der Regel aber hohe bis sehr hohe Gehalte an gelösten Alkalien, hauptsächlich Calciumhydroxid und basische pH-Werte zwischen 12 und 13. Diese Extremwerte bedingen einen zwingenden Handlungsbedarf, eine dauerhafte, weniger wartungsintensive Lösung vor Ort zu installieren.
Die Betreiberin plant daher die Errichtung einer stationären Deponiesickerwasserbehandlungsanlage, die die Sickerwässer vor Ort mit Kohlensäure neutralisiert und über eine neu zu errichtende Rohrleitung in den städtischen Mischwasserkanal im Bereich der Straße „Hasselbach“ leitet (s. Anlage).
Die geplante Behandlungsanlage soll südlich des Weges „Obere Hasselbach“ und der geplante Ableitungskanal im Bereich des Weges „Obere Hasselbach“ gebaut werden. Vom vorhandenen Absetz- und Pumpenschacht wird das Sickerwasser der geplanten Behandlungsanlage zugeleitet.
Der geplante Standort der Anlage liegt vollständig innerhalb des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes 1.2.2.23 „Bemberg“. Die geplante Freigefälleleitung vom bestehenden Absetzschacht zur geplanten Sickerwasserbehandlungsanlage liegt innerhalb des Naturschutzgebietes 1.1.2.12 „Henkhauser- und Hasselbachtal“ in einer vorhandenen Zuwegung.
Die Behandlungsanlage soll ein Betriebsgebäude und ein Gasflaschenlager in Form einer Stahlgitterbox erhalten, die sich aus Gründen des Arbeitsschutzes außerhalb des Betriebsgebäudes befinden muss. Das Betriebshaus mit einer Flächengröße von ca. 20 m² soll als Holz-Blockhaus errichtet werden und ein Gründach erhalten. Die gesamte Behandlungsanlage soll mit einem 2 m hohen Stabgitterzaun gesichert werden und ein Zufahrtstor zum Weg „Obere Hasselbach“ erhalten.
Da die Behandlungsanlage zur Anlieferung der CO2–Gasflaschen und für Wartungs-und Unterhaltungsarbeiten angefahren werden muss, soll die aktuell noch tieferliegende Fläche der geplanten Behandlungsanlage auf das Niveau des Weges „Obere Hasselbach“ um bis zu ca. 2 m angehoben werden.
Das in der Behandlungsanlage neutralisierte Sickerwasser soll in einer Ablaufleitung im Freigefälle zum Mischwasserkanal in der Straße „Hasselbach“ in einer Tiefenlage zwischen 1,1 m bis 2,5 m abgeleitet werden.
Landschaftsplan:
Aufgrund der Lage des geplanten Vorhabens im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Hagen im festgesetzten Naturschutzgebiet 1.1.2.12 „Henkhauser- und Hasselbachtal“ sowie im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.23 „Bemberg“ ist eine naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt worden.
Die Prüfung der unteren Naturschutzbehörde hat folgendes ergeben:
Die Festsetzung des Naturschutzgebietes 1.1.2.12 „Henkhauser- und Hasselbachtal“ beinhaltet die Einschränkung der Ver- und Gebote, dass Maßnahmen zur Sanierung der Deponie Galgenbach unberührt von den allgemeinen Festsetzungen (Verbote) für alle Naturschutzgebiete sind. Aus diesem Grund bedarf das Vorhaben hier keiner naturschutzrechtlichen Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans.
Das Vorhaben bedarf jedoch aufgrund seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.23 „Bemberg“ der Befreiung von folgenden allgemeinen Verboten des Landschaftsplanes Hagen für alle Landschaftsschutzgebiete:
Gemäß Verbot Nr. 1 ist es verboten, Ufergehölze, Röhrricht- oder Schilfbestände, Büsche, Feldhecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes zu roden, zu beschädigen oder in ihrem Wachstum zu gefährden.
Gemäß Verbot Nr. 6 ist es verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu erweitern oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern, auch wenn wie keiner Genehmigung bedürfen.
Gemäß Verbot Nr. 8 ist es verboten, Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten oder zu erweitern.
Gemäß Verbot Nr. 11 ist es verboten, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige Änderungen der Bodengestalt vorzunehmen.
Gemäß Verbot Nr. 12 ist es verboten, oberirdische oder unterirdische Versorgungs-oder Entsorgungsleitungen neu zu verlegen oder deren Ausbaugrad zu verändern.
Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes 1.2.2.23 „Bemberg“ erfolgt:
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung und Entwicklung naturnaher Lebensräume durch einen ökologischen Waldbau,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Waldgebietes rund um das Naturschutzgebiet „Henkhauser- und Hasselbachtal“, insbesondere des das Landschaftsbild prägenden Bembergs und
- wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes als stadtnahes Erholungsgebiet, insbesondere auch für die stille Erholung durch das Erleben naturnaher Lebensräume.
Gemäß § 67 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kann auf Antrag eine Befreiung von den Geboten und Verboten des Landschaftsplans erteilt werden, „wenn:
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.“
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung:
Das Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG dar. Ein Landschaftspflegerischer Begleitplan und eine Artenschutzprüfung sind erstellt worden. Es werden ca. 220 m² bisher unversiegelte Bodenfläche neu versiegelt, davon 150 m² teilversiegelte Fläche in Form von Rasengittersteinen für die Errichtung der Zuwegung. Die Kompensation innerhalb des Plangebietes ist nicht möglich. Geeignete Kompensationsmaßnahmen werden mit der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hagen abgestimmt. Bei der Verlegung der Ablaufleitung im Weg „Hasselbach“ werden die im Böschungsbereich an dem alten Steinbruch stehenden zwei mächtigen Eichen berücksichtigt. Zur Konfliktvermeidung verläuft die geplante Trasse dort am südlichen Rand des Weges mit Verlegung des dort bereits liegenden Glasfaserkabels. Die Arbeiten werden hier in Handschachtung durchgeführt.
Waldumwandlung:
Für das Vorhaben ist eine forstrechtliche Genehmigung des Regionalforstamtes Ruhrgebiet für die temporäre Waldumwandlung von circa 355 m² Wald erforderlich. Diese wurde am 21.01.2022 erteilt. Nach Abschluss der Baumaßnahme werden die temporär beanspruchten Flächen wiederaufgeforstet mit Wildkirschen, Stieleiche und Hainbuche. Die Wiederaufforstung hat bis zum 31.05.2024 zu erfolgen.
Artenschutzprüfung:
Als Ergebnis der Artenschutzprüfung lässt sich zusammenfassend feststellen, dass unter Befolgung und Ausführung der Vermeidungsmaßnahme im Rahmen einer Bauzeitenregelung (außerhalb der Vogelbrutzeit) für die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie für die europäisch geschützten Vogelarten keiner der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt ist. Vor der Rodung der Fläche im Januar 2022 wurde der Baumbestand auf die Existenz möglicher Baumhöhlen ohne Befund untersucht. Sollten weitere Rodungen erforderlich sein, werden eventuell vorhandene Baumhöhlen endoskopisch auf Besatz untersucht. Zum Schutz für wandernde Amphibien und Reptilien werden beidseitig der Baustelle Fangzäune aufgestellt, die kontinuierlich am laufenden Baufortschritt angepasst werden.
Die Behandlung des aus der Deponie austretenden Sickerwassers und die schadlose Ableitung des behandelten Wassers in den Mischwasserkanal dient dem öffentlichen Interesse, Schaden an der Umwelt mit negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft abzuwenden. Daher liegen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG vor.
Die untere Naturschutzbehörde geht davon aus, dass durch entsprechende Nebenbestimmungen betreffend der Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen, der Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung, der Einhaltung der DIN 18920 bei Arbeiten im Bereich von Bäumen und dem vorgeben bauzeitlicher Regelungen, die Belange von Natur- und Artenschutz ausreichend gewährleistet werden können.
Daher empfiehlt die untere Naturschutzbehörde dem Naturschutzbeirat, der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans zuzustimmen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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x | sind nicht betroffen |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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873,4 kB
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12.07.2022 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Naturschutzbeirat spricht sich für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz für die Errichtung einer Deponiesickerwasserbehandlungsanlage inklusive Ablaufleitung im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.23 "Bemberg" aus.
Abstimmungsergebnis:
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x | Einstimmig beschlossen | ||
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Dafür: | 5 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 1 | ||