Beschlussvorlage - 0619/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG für die Entfernung von 6 Mauerseglerbrutstätten im Zuge des Abrisses von zwei Mehrfamilienhäusern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Daniela Kreische
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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12.07.2022
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Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt.
Begründung
Der unteren Naturschutzbehörde liegt ein Antrag auf naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für die Entfernung von 6 Mauerseglerbrutstätten vor, die sich hinter der Dachkanten-/Attikaverblendung von zwei Mehrfamilienhäusern an der Knüwenstraße befinden. Die beiden Mehrfamilienhäuser sollen abgerissen werden, was die Beseitigung dieser Brutstätten unumgänglich macht. Es ist geplant, Mitte August 2022 mit den Arbeiten zu beginnen. Zu diesem Zeitpunkt werden die Mauersegler ihr Brutgeschäft abgeschlossen haben und die Brutstätten verlassen sein.
Mauersegler (Apus apus) gehören laut BNatSchG zu den besonders geschützten Tierarten. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“.
Gemäß § 67 (1) BNatSchG kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, „wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichungen mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.“
Gemäß § 67 (3) BNatSchG kann die Befreiung mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Die Verhinderung einer nach Landesbauordnung NRW zulässigen Nutzung durch das Vorhandensein der geschützten Mauerseglerquartiere stellt in der gängigen Rechtsprechung eine unzumutbare Belastung im Sinne des BNatSchG dar.
Nach dem Abbruch der Bestandsgebäude ist die Neubebauung der Grundstücke durch den Vorhabenträger geplant. Die untere Naturschutzbehörde sieht in diesem Falle die Voraussetzung für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG als gegeben an. Zur Kompensation des vorhabendbezogenen Lebensraumverlustes werden 15 künstliche Nisthilfen an der Fassade eines Mehrfamilienhauses an der Knüwenstraße in unmittelbarer Nachbarschaft angebracht, wodurch dieses Vorhaben mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |

12.07.2022 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Naturschutzbeirat spricht sich für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG für die Entfernung von 6 Mauerseglerbrutstätten im Zuge des Abrisses von zwei Mehrfamilienhäusern aus.
Ergänzung:
Der Naturschutzbeirat empfiehlt der unteren Naturschutzbehörde, dass vor Beginn des Abbruches die Gebäude auf das Vorhandensein von Mauerseglern nochmals kontrolliert werden sowie das Anbringen der Nisthilfen als Auflage in die Befreiung festzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
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x | Einstimmig beschlossen | ||
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Dafür: | 6 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||