Vorschlag zur Tagesordnung - 0587/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Fraktionen und Gruppe von CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Hagen Aktiv & FDP gem. § 6(1) der GeschO des Rates Hier: (Eigenanteile Förderprojekte) Verpflichtende Teilnahme an Sprachförderung für Kinder ab vier Jahre außerhalb von Kindertagesstätten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorschlag zur Tagesordnung
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Sabine Hogrebe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
|
|
|
|
14.06.2022
| |||
|
|
07.09.2022
| |||
|
|
26.10.2022
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Schulausschuss
|
|
|
|
|
15.06.2022
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Schulausschuss
|
|
|
|
|
15.09.2022
|
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, …
1. … für Kinder außerhalb von Kindertagesstätten ein tragfähiges und nachhaltig umsetzungsfähiges Konzept in Abstimmung mit den Trägern und den Familienzentren zur Einwerbung von Fördermitteln zu entwickeln, das für alle Kinder mit Sprachdefiziten in der deutschen Sprache ab einem Alter von vier Jahren verpflichtende und ausreichend zeitliche dimensionierte sowie sozialraumnahe niederschwellige Sprachkurse vorsieht. Dabei sind vor allem die Kinder zu berücksichtigen, die bisher eine ein- bis zweistündige Förderung in der Woche erhalten und nicht in einer Kita angemeldet sind.
Ziel ist es, allen Kindern bis zur Einschulung ausreichende Sprachkenntnisse und altersgerechte Sozialkompetenz zu vermitteln, damit sie dem Unterricht in der Grundschule folgen und sich leichter integrieren können. Idealerweise sorgt dafür eine verpflichtende und bedarfsgerechte Sprachförderung, die das derzeitige Angebot deutlich ausweitet auf bis zu 20 Stunden pro Woche. Die Stundenzahl sowie deren Verteilung richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung und den Volumina der Förderprogramme.
2. Dabei ist sicherzustellen, dass alle neu in Hagen ankommenden Kinder im Alter ab vier Jahren binnen vier Wochen nach Eintrag im Einwohnermelderegister zur Teilnahme an einem verbindlichen Sprachtest aufgefordert werden. Dieser Sprachtest findet spätestens drei Monate nach Eintrag im Einwohnermelderegister statt. Spätestens ein Monat danach soll das Kind einen sozialraumnahen Platz in einem verpflichtenden Sprachkurs erhalten und wahrnehmen.
3. Der § 126 (3) SchulG NRW wird bei unentschuldigter Nichtteilnahme am Sprachtest/Sprachkurs angewendet.
4. Kinder, die nach einem erneuten Test die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen, sind dann wieder von der Verpflichtung befreit.
5. … auf Basis dieses Beschlusses Kontakt mit den Verwaltungen der EU, des Bundes- sowie des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen, um spezifische Fördermittel für diesen Leistungsumfang einzuwerben.
6. Die Umsetzung des Konzepts steht unter dem Vorbehalt entsprechender Fördermittel.
7. Für den Eigenanteil sind bereits Mittel im Umfang von 140.000 Euro im Haushalt 2022/2023 eingestellt.
8. … für die Gremienrunde im September 2022 eine beschlussreife Vorlage vorzulegen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
636,3 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
126,1 kB
|
