Beschlussvorlage - 0604/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt Hagen stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages der items management GmbH (Anlage 1) und der Änderung des Gesellschaftsvertrages der items GmbH & Co. KG (Anlage 2) zu.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gesellschaftsvertragsänderungen gem. §115 GO NRW anzuzeigen.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

 

Begründung

 

Die Mark-E AG hält 10,00 % der Anteile an der items management GmbH (vormals items GmbH), die wie die Mark-E eine der steuerungsrelevanten Beteiligungen der Stadt Hagen ist. Die items wurde 1999 durch Auslagerung des IT-Bereichs der Stadtwerke Münster gegründet. Seither wurden mehrere kommunale Gesellschafter aufgenommen. Im Regelfall ging damit auch die (teilweise) Übernahme der jeweiligen IT-Abteilungen bzw. der Abschluss von Verträgen über die Erbringung umfangreicher IT-Dienstleistungen einher. Durch die Bündelung der IT-Leistungen werden bei der Bewältigung der immer komplexer werdenden Herausforderungen im Rahmen der digitalen Transformation und der Energiewende kundenübergreifende Synergien durch gemeinsame Projekte und durch Generierung von Skaleneffekten im IT-Betrieb genutzt.

 

Der Rat der Stadt Hagen hat mit Verabschiedung der Drucksache 0922/2021 am 18.11.2021 der Umstrukturierung der items zugestimmt. Die Bezirksregierung hat dem Anzeigeverfahren der kommunalen Gesellschafter zur Umstrukturierung der items unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass zeitnah im Anschluss eine Konkretisierung notwendiger Formulierungen erfolgt. Da es sich hierbei um Änderungen der Gesellschaftsverträge der items GmbH & Co. KG sowie der items management GmbH handelt, ist eine nochmalige Beschlussfassung aller Gesellschafter erforderlich.

 

Folgende Anpassungen sind notwendig:

 

1) Anpassung des Unternehmensgegenstandes von items management GmbH und items GmbH & Co. KG

 

Für eine Betätigung der items Unternehmensgruppe für Dritte fehlt es an einem öffentlichen Zweck; hier ist eine Eingrenzung des Begriffs „Kommunen“ auf unmittelbar oder mittelbar beteiligte Kommunen erforderlich.

Im § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der items management GmbH sowie der items GmbH & Co. KG wird die Einschränkung - die als Komplementäre oder Kommanditisten an der items GmbH & Co. KG beteiligt sind -“ eingefügt.

 

2) Konkretisierung des Entsendungs- und Weisungsrechtes aus § 113 Abs. 2 GO NRW im Gesellschaftsvertrag der items GmbH & Co. KG

 

a) Im § 6 Abs. 5 ist nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt: Die Vertreter von NRW-Kommunen bestimmt der jeweilige Rat.“

 

b.) § 6 Abs. 15 ist aus kommunalrechtlichen Gründen entsprechend dem Wortlaut des § 10 Abs. 7 der items management GmbH zu formulieren. Er lautet zukünftig: Der Rat der an den Kommanditisten beteiligten Kommunen bestellt einen Vertreter der jeweiligen Kommune in die Gesellschafterversammlung. Die jeweiligen Räte können beschließen, dass die Geschäftsführer beteiligter kommunaler Unternehmen diese Vertretung wahrnehmen. Dieser übernimmt den Sitz und die Stimme des Kommanditisten, an dem die betreffende Kommune beteiligt ist. Die Vertreter der Kommune haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die Vertreter der Kommune haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen.“

 

c.) Um die gemeindlichen Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten auf den Beirat stärker zu sichern, sind in § 10 Abs. 2a und 2c des Gesellschaftsvertrages der items GmbH 6 Co. KG folgende Ergänzungen vorzunehmen:

 

I.) § 10 Abs. 2a des Gesellschaftsvertrages der items GmbH & Co. KG (betreffend die in der GmbH gebündelten Alt-Gesellschafter) wird nach dem bisherigen Satz 2 wie folgt ergänzt: „Der Rat der an den Gesellschaftern der Komplementärin beteiligten Kommunen bestellt einen Vertreter der jeweiligen Kommune in den Beirat. Die jeweiligen Räte können beschließen, dass die Geschäftsführer beteiligter kommunaler Unternehmen diese Vertretung wahrnehmen. Dieser übernimmt den Sitz und die Stimme des Beiratsmitglieds, das von dem Gesellschafter der Komplementärin benannt ist, an dem die betreffende Kommune beteiligt ist. Die Vertreter der Kommune haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die Vertreter der Kommune haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen.“

 

II.) § 10 Abs. 2c des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co. KG (betreffend die neu aufzunehmenden Kommanditisten) wird nach dem bisherigen Satz 4 wie folgt ergänzt: Wird ein Beiratsmitglied von einem Kommanditisten alleine gestellt, gelten § 10 Abs. 2a Sätze 3 ff. entsprechend uneingeschränkt; ebenso trifft dies bei der Gestellung eines Beiratsmitglieds durch mehrere Kommanditisten zu. Dies betrifft auch das diesbezügliche Wahlverfahren.“

 

Die Satzungsänderungen wurden im Vorfeld mit der in diesem Fall zuständigen Bezirksregierung Münster abgestimmt. Gemäß § 115 GO NRW ist eine Entscheidung des Rates der Bezirksregierung Münster spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

keine Auswirkungen (o)

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Christoph Gerbersmann

Oberbürgermeister

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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23.06.2022 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen