Beschlussvorlage - 0596/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Zusammenschluss der Sparkasse HagenHerdecke mit der Sparkasse Lüdenscheidhier: Beauftragungen für die neue Zweckverbandsversammlung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB2/S-BC - Strategisches Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Kai Uhlenbrock
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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23.06.2022
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Beschlussvorschlag
I. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen, Halver, Herdecke, und Lüdenscheid entsandten Vertreter an, in der Zweckverbandsversammlung am 16.08.2022 bei der Wahl des Vorsitzenden der Zweckverbandsversammlung und dessen Stellvertreter nach § 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages für folgende Personen zu stimmen:
a) Vorsitzender der Zweckverbandsversammlung:
Wahl der vom Rat der Stadt Lüdenscheid vorgeschlagenen Person
b) Erster stellvertretender Vorsitzender der Zweckverbandsversammlung:
__________________________, Vertreter der Stadt Hagen
c) Zweite stellvertretende Vorsitzende der Zweckverbandsversammlung:
Wahl der vom Rat der Stadt Herdecke vorgeschlagenen Person
II. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die unter I. genannte Zweckverbandsverbandsversammlung entsandten Vertreter an, bei der Wahl des Verbandsvorstehers und dessen Stellvertreter nach § 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrages für folgende Personen zu stimmen:
a) Verbandsvorsteher:
Erik O. Schulz, Oberbürgermeister der Stadt Hagen
b) Stellvertretender Verbandsvorsteher:
Sebastian Wagemeyer, Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid
III. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die unter I. genannte Zweckverbandsverbandsversammlung entsandten Vertreter an,
a) Herrn Jörg Klepper als Mitglied der Zweckverbandsversammlung zur Unterzeichnung verpflichtender Erklärungen zu bestimmen und
b) den Bestellungen des in der Verbandsversammlung vorgeschlagenen Schriftführers und des stellvertretenden Schriftführers zuzustimmen.
IV. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die unter I. genannte Zweckverbandsverbandsversammlung entsandten Vertreter an, den Erlass der als Anlage 3 zur Drucksache 0551-1/2022 beigefügten Satzung für die Sparkasse an Volme und Ruhr zu beschließen.
V. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die unter I. genannte Zweckverbandsverbandsversammlung entsandten Vertreter an, bei der Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dessen Stellvertreter nach § 6 Abs. 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages für folgende Personen zu stimmen:
a) als vorsitzendes Mitglied:
Herrn Jörg Klepper
b) zum / zur 1. Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden:
Wahl der vom Rat der Stadt Lüdenscheid vorgeschlagenen Person
c) zum / zur 2. Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden:
Wahl der vom Rat der Stadt Herdecke vorgeschlagenen Person
VI. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die unter I. genannte Zweckverbandsverbandsversammlung entsandten Vertreter an, bei der Wahl der sachkundigen Mitglieder und deren Stellvertretern die im folgenden benannten Personen für den einheitlichen Wahlvorschlag zu benennen und für diesen Wahlvorschlag zu stimmen:
als sachkundige Mitglieder als Stellvertreter/in
1. Thomas Walter Gerhard Romberg
2. Erik O. Schulz Rainer Voigt
3. Jörg Fritzsche Elke Freund
4. Michael Gronwald Pina Ribaudo
5. Claus Rudel Christian Mechnich
6. Jörg Meier Dietmar Thieser
7. Lisa Kristin Radke Andrea Buczek
8. Rüdiger Hentschel Marvin Hasenberg
9. _________________________ _________________________
VII. Darüber hinaus weist der Rat der Stadt Hagen die in die unter I. genannte Zweckverbandsverbandsversammlung entsandten Vertreter an, bei der Wahl der sachkundigen Mitglieder und deren Stellvertretern für die vom den Räten der Städte und Gemeinden Lüdenscheid, Herdecke, Halver, Schalksmühle und Herscheid benannten Personen im Rahmen eines einheitlichen Wahlvorschlags zu stimmen.
VIII. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die unter I. genannte Zweckverbandsverbandsversammlung entsandten Vertreter an, bei der Wahl des/der Beanstandungsbeamten im Verwaltungsrat und dessen Stellvertreter für folgende Personen zu stimmen:
a) Beanstandungsbeamter:
Erik O. Schulz, Oberbürgermeister der Stadt Hagen
b) Stellvertretender Beanstandungsbeamter:
Sebastian Wagemeyer, Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid
VIII. Der Oberbürgermeister wird zu allen Handlungen ermächtigt, die zur Umsetzung der Beschlüsse zu I. bis VII. erforderlich sind.
Sachverhalt
Kurzfassung
Mit den Beschlüssen zu dieser Vorlage werden die in die Zweckverbandversammlung des neuen Sparkassenzweckverbandes der Hagen, Halver, Herdecke und Lüdenscheid sowie der Gemeinden Herscheid und Schalksmühle entsandten Vertreter hinsichtlich ihres Abstimmungsverhaltens in der Zweckverbandsversammlung am 16.08.2022 beauftragt.
Begründung
I. Vorsitzender der Verbandsversammlung
Nach § 6 Abs. 1 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen, Halver, Herdecke und Lüdenscheid sowie der Gemeinden Herscheid und Schalksmühle in Verbindung mit § 15 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte heraus einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sie dürfen nicht der Vertretung desselben Verbandsmitgliedes angehören.
Ergänzend dazu sieht der § 4 Abs. 2 des zwischen dem Sparkassenzweckverband der Städte Hagen und Herdecke und dem Sparkassenzweckverband der Städte Lüdenscheid, Halver und der Gemeinden Schalksmühle und Herscheid geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages vor, dass zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung ein Vertreter der Stadt Lüdenscheid zu wählen ist. Erster stellvertretender Vorsitzender wird ein Vertreter der Stadt Hagen. Zweiter stellvertretender Vorsitzender wird ein Vertreter der Stadt Herdecke.
Damit zwischen dem Vorsitz der Verbandsversammlung und dem Verbandvorsteher (beides Organe des Zweckverbandes) keine Personenidentität entsteht, stehen der Oberbürgermeister der Stadt Hagen und der Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid für den Vorsitz bzw. als Erster Stellvertreter der Verbandsversammlung nicht zur Wahl.
II. Verbandsvorsteher
Nach § 9 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen, Halver, Herdecke und Lüdenscheid sowie der Gemeinden Herscheid und Schalksmühle in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit werden der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten gewählt.
Nach § 5 des zwischen dem Sparkassenzweckverband der Städte Hagen und Herdecke und dem Sparkassenzweckverband der Städte Lüdenscheid, Halver und der Gemeinden Schalksmühle und Herscheid geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages ist zum Verbandsvorsteher der Oberbürgermeister der Stadt Hagen zu wählen. Zu seinem Stellvertreter ist der Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid zu wählen.
III. Organisationsangelegenheiten der Zweckverbandsversammlung
Nach § 11 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen, Halver, Herdecke und Lüdenscheid sowie der Gemeinden Herscheid und Schalksmühle in Verbindung mit § 16 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit sind Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, vom Verbandsvorsteher und seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen.
Um auch im Fall von Abwesenheiten handlungsfähig zu sein, wird vorgeschlagen, mit Herrn Jörg Klepper ein weiteres Mitglied der Verbandsversammlung zur Unterzeichnung verpflichtender Erklärungen zu bestimmen.
IV. Erlass der Satzung für die Sparkasse an Volme und Ruhr
Gemäß § 6 Abs. 2 SpkG ist die Satzung von der Vertretung des Trägers – der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen, Halver, Herdecke und Lüdenscheid sowie der Gemeinden Herscheid und Schalksmühle – zu erlassen. Gemäß § 8 Abs. 2 d) SpkG beschließt die Vertretung des Trägers über den Erlass oder die Änderung der Sparkassensatzung. Vor Erlass der Satzung ist nach § 15 Abs. 5 Buchstabe c) SpkG der Verwaltungsrat anzuhören.
Die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen, Halver, Herdecke und Lüdenscheid sowie der Gemeinden Herscheid und Schalksmühle wird gebeten, die als Anlage 1 beigefügte Satzung für die Sparkasse an Volme und Ruhr zu erlassen.
V. Vorsitz des Verwaltungsrates
Die Vereinigung der Sparkasse HagenHerdecke und der Sparkasse Lüdenscheid zur Sparkasse an Volme und Ruhr mit Wirkung zum 31.08.2022 macht es erforderlich, das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse an Volme und Ruhr zu wählen.
In § 6 Abs. 3 des zwischen dem Sparkassenzweckverband der Städte Hagen und Herdecke und dem Sparkassenzweckverband der Städte Lüdenscheid, Halver und der Gemeinden Schalksmühle und Herscheid geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages wurde vereinbart, dass zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates ein Vertreter der Stadt Hagen zu wählen ist. Zum 1. Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates ist ein Vertreter der Stadt Lüdenscheid und zum 2. Stellvertreter ein Vertreter der Stadt Herdecke zu wählen.
VI. Verwaltungsrat
Nach § 6 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages soll der Verwaltungsrat der Sparkasse an Volme und Ruhr vorbehaltlich einer vom Finanzministerium gemäß § 28 Abs. 1 SpkG zu erteilenden Ausnahmegenehmigung während der laufenden und der nachfolgenden Kommunalwahlperiode aus 27 Mitgliedern bestehen, und zwar aus dem Vorsitzenden, 17 sachkundigen Mitgliedern und neun Dienstkräften der Sparkasse sowie einer entsprechenden Anzahl von Stellvertretern. Von den sachkundigen Mitgliedern (einschl. Vorsitzendem) sowie Stellvertretern stellen
- die Stadt Hagen 10 Vertreter,
- die Stadt Lüdenscheid 3 Vertreter,
- die Stadt Herdecke 2 Vertreter,
- die Stadt Halver 1 Vertreter,
- die Gemeinde Schalksmühle 1 Vertreter und
- die Gemeinde Herscheid 1 Vertreter.
Von den neun Dienstkräften und deren Stellvertretern sollen, soweit der Vorschlag der Personalversammlung es zulässt, aus dem Bereich der ehemaligen Sparkasse HagenHerdecke sechs Vertreter und dem der ehemaligen Sparkasse Lüdenscheid 3 Vertreter gewählt werden.
Es besteht Einvernehmen, dass in der laufenden Kommunalwahlperiode aus Gründen der Kontinuität die von den Vertretungen der Träger gewählten Verwaltungsratsmitglieder der bisherigen Sparkassen – soweit nach dem vorstehenden Schlüssel möglich – wiedergewählt werden sollen.
Für die Stadt Hagen bedeutet dies, dass neben dem Verwaltungsratsvorsitzenden und den bisherigen weiteren acht Verwaltungsratsmitgliedern ein weiteres Verwaltungsratsmitglied zur Wahl vorgeschlagen werden kann.
Durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag ist die regionale Verteilung der Verwaltungsratssitze auf die am Zweckverband beteiligten Kommunen festgelegt. In der Zweckverbandsversammlung sollte daher durch einen einheitlichen Wahlvorschlag festgelegt werden, dass die den beiden Kommunen nach der Zweckverbandssatzung zustehenden Sitze mit den von ihnen vorgeschlagenen Verwaltungsratsmitgliedern besetzt werden. Die Vertreter der Stadt Hagen werden angewiesen, den vom Rat der Stadt Herdecke vorgeschlagenen sachkundigen Mitgliedern sowie Stellvertretern zu wählen.
Bei der Auswahl der sachkundigen Mitglieder sind die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 und 2 SpkG zu beachten. Danach darf dem Verwaltungsrat nicht angehören:
• Dienstkräfte der Träger oder der Sparkasse. Hiervon ausgenommen sind die Dienstkräfte der Sparkasse nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und der Oberbürgermeister nach § 10 Abs. 2 Buchstabe c.
• Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Reprä-sentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankge-schäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleis-tungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen.
• Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG.
• Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.
• Solche Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.
Darüber hinaus müssen die zu wählenden Personen nach § 12 Abs. 1 SpkG über die erforderliche Sachkunde verfügen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse (der Begriff der Sachkunde ist in diesem Sinne in § 12 Absatz 1 Sparkassengesetz des Landes NRW definiert).
Weitere Anforderungen zur Sachkunde und Zuverlässigkeit können in der als Anlage beigefügten Vorlage der Zweckverbandsversammlung entnommen werden.
VII. Beanstandungsbeamten im Verwaltungsrat
Nach § 6 Abs. 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages nimmt der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hagen die Funktion des Beanstandungsbeamten im Verwaltungsrat war und wird in dieser Funktion vertreten durch den Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Lüdenscheid.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
