Beschlussvorlage - 0495/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Aktualisierung und Fortschreibung des Integrierten Klimaschutzkonzeptes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Nicole Schulte
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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09.06.2022
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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14.06.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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23.06.2022
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt – vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Fördermitteln – die Erstellung eines integrierten Vorreiterkonzepts nach den Vorgaben der Kommunalrichtlinie mit dem Ziel, das Integrierte Klimaschutzkonzept aus dem Jahr 2013 zu aktualisieren und ambitionierter zu gestalten (Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040).
2. Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung – vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Fördermitteln – für das o. g. Vorhaben ein Vergabeverfahren durchzuführen und einen externen Gutachter zu beauftragen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Das Integrierte Klimaschutzkonzept (IKSK) der Stadt Hagen stammt aus dem Jahr 2013 und entspricht nicht mehr den aktuellen Rahmenbedingungen. Es wird daher dringend empfohlen, das IKSK sowohl an die aktuellen Gesetze von Bund und Land als auch an die allgemeinen Voraussetzungen (z. B. technische Möglichkeiten, Wirtschaftlichkeit einzelner Klimaschutzmaßnahmen) anzupassen bzw. neu aufzulegen. Es handelt sich dabei nicht um die Erstellung eines zusätzlichen Konzeptes im Klimaschutz, sondern um die Aktualisierung und Fortschreibung eines mittlerweile veralteten Konzeptes.
Die aktuelle Förderkulisse ermöglicht eine 100-%-Förderung zur Fortschreibung von Klimaschutzkonzepten durch einen externen Dienstleister. Voraussetzung für diese Förderung ist allerdings, dass im Rahmen der Fortschreibung eine Treibhausgasneutralität der Stadt Hagen bis zum Jahr 2040 angestrebt und somit ein sogenanntes „Vorreiterkonzept“ nach den Vorgaben der Kommunalrichtlinie des Bundes erstellt wird.
Begründung
Hintergrund und Zielsetzung
Die Stadt Hagen ist bereits seit vielen Jahren im Klimaschutz aktiv. Bereits in den 1990er Jahren hat sich die Stadt Hagen mit dem Beitritt zum Klima-Bündnis zu Einsparzielen von Kohlenstoffdioxid (CO2) verpflichtet und ein CO2-Minderungskonzept erstellen lassen. Die aktuellste Klimaschutzkonzeption, das Integrierte Klimaschutzkonzept der Stadt Hagen (IKSK), stammt aus dem Jahr 2013 und wurde noch auf Grundlage älterer Anforderungen an den Klimaschutz wie z. B. nicht mehr aktuellen Zielsetzungen und Szenarien erarbeitet. So wurden sowohl die damalige Potenzialanalyse als auch der darauf basierende Maßnahmenkatalog auf Grundlage der folgenden Klimaschutzziele erarbeitet:
- CO2-Minderungsziel entsprechend dem Beitritt der Stadt Hagen zum „Covenant of Mayors“ im Jahr 2011: minus (-) 20 % bis zum Jahr 2020 (Bezugsjahr 1990)
- CO2-Minderungsziel entsprechend dem damaligen Klimaschutzgesetz NRW aus dem Jahr 2013: minus (-) 25 % bis zum Jahr 2020 (Bezugsjahr 1990)
Mittlerweile ist allerdings nicht nur das Jahr 2020 vergangen, sondern auch die Klimapolitik hat in den letzten Jahren bekanntermaßen eine immer stärkere Dynamik erfahren, sodass die aktuellen Klimaschutzziele von Bund und Land folgendermaßen lauten:
- CO2-Minderungsziel entsprechend der Klimaschutzgesetze der Bundesregierung und des Landes NRW:
- minus (-) 65 % bis zum Jahr 2030 (Bezugsjahr 1990)
- minus (-) 88 % bis zum Jahr 2040 (Bezugsjahr 1990)
- Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 (Gleichgewicht zwischen Treibhausgas-Emissionen und deren Abbau)
An dieser Stelle sei insbesondere auch auf den Ratsbeschluss zum sogenannten „Climate Emergency“ aus dem Jahr 2019 hingewiesen, durch den die Stadt Hagen dem Klimaschutz eine besondere Priorität eingeräumt und die Forderungen aus dem Pariser Klimaschutzabkommen anerkannt hat (auch unter dem Begriff „Klimanotstand" diskutiert).
Darüber hinaus muss Klimaschutz in der Kommune als Prozess betrachtet werden, bei dem sich nicht nur die Anforderungen von Bund und Land stetig ändern, sondern auch diverse andere Rahmenbedingungen wie z. B. die Situation einer Kommune, sowie technische Möglichkeiten oder die Wirtschaftlichkeit einzelner Klimaschutzmaßnahmen. Dementsprechend besteht auch Bedarf bei der Anpassung älterer Konzepte.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, das mittlerweile fast zehn Jahre alte IKSK fortschreiben zu lassen. Bislang konnte dieses Projekt aufgrund knapper personeller und finanzieller Ressourcen nicht angegangen werden. Mit der Novellierung einer bereits vorhandenen Förderrichtlinie des Bundes (Kommunalrichtlinie) und der Veröffentlichung eines Runderlasses durch das Land NRW (Billigkeitsrichtlinie) ergeben sich in diesem Jahr jedoch neue und noch nie dagewesene Finanzierungsmöglichkeiten zur Erstellung eines solchen Gutachtens durch einen externen Dienstleister (s. unten).
Ziel soll es dabei nicht sein, ein zusätzliches Konzept im Bereich Klimaschutz zu erstellen, sondern vielmehr das vorhandene Konzept neu aufzulegen. In den vergangenen Jahren wurde in Hagen zwar bereits eine Vielzahl an Planungs- und Entscheidungsgrundlagen erstellt, die u. a. auch die Hagener Klimaschutzbelange berühren wie z. B. das Integrierte Klimaanpassungskonzept der Stadt Hagen (2018), der Masterplan Nachhaltige Mobilität (2018), das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (2019) oder die kommunale Nachhaltigkeitsstrategie (2021). Diese Konzepte betrachten allerdings nur Teilaspekte des kommunalen Klimaschutzes. Ein übergreifendes und allumfassendes Gesamtkonzept, dessen Handlungsempfehlungen explizit auf die aktuellen Klimaschutzziele und Treibhausgasbilanzen ausgerichtet wurden, existiert jedoch nicht. Eine aktualisierte Bewertung der Klimaschutz-Zielsetzungen und der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen ist daher unerlässlich.
Aufgabe des Vorreiterkonzeptes soll es sein, die Klimaschutzziele durch einen gemeinsamen und breit angelegten Dialogprozess innerhalb der Stadtgesellschaft zu aktualisieren und ein übergreifendes und handlungsweisendes Leitbild für den Hagener Klimaschutz zu schaffen. Weiterhin sollen die bereits vorhandenen Aktivitäten anhand der aktuellen Treibhausgasbilanzen bewertet und angepasst werden. Vor allem aber sollen auch (die bereits vielfach vorhandenen) Projektideen konkretisiert, gebündelt und zu umsetzungsreifen Vorschlägen für konkrete Maßnahmen entwickelt werden. Zuständigkeiten sollen geklärt und die für die Maßnahmenumsetzung erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen ermittelt werden. Das Konzept wird durch diese Vorgehensweise bereits Steckbriefe für Maßnahmen sowie einen Umsetzungsfahrplan enthalten und somit den Weg hin zu einer treibhausgasneutralen Kommune und Verwaltung aufzeigen.
Ein aktualisiertes Klimaschutzkonzept kann insbesondere auch einen besseren Zugang zu diversen Förderprogrammen ermöglichen. So ist es bei der Beantragung von Fördermitteln in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung erfahrungsgemäß häufig eine Grundvoraussetzung, dass eine entsprechende konzeptionelle Grundlage vorliegt. Da solche Förderprogramme in der Regel sehr kurzfristig aufgelegt werden und meist ein schnelles Handeln erfordern, würde ein bereits vorliegendes Konzept die Ausgangssituation bzw. Handlungsfähigkeit der Verwaltung verbessern. So hat die Förderkulisse in den vergangenen Monaten eine neue Dynamik erfahren, wie auch im folgenden Abschnitt erläutert wird.
Neue Fördermöglichkeiten
Bundesebene:
Mit der „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld“ (Kommunalrichtlinie) unterstützt das Bundesumweltministerium (BMU) seit 2008 den Klimaschutz in Städten und Gemeinden. Die Richtlinie wurde zum Jahreswechsel novelliert. Neu ist beispielsweise, dass im Rahmen sogenannter Vorreiterkonzepte die ambitionierte Anpassung von kommunalen Klimaschutzkonzepten an die neuen nationalen Klimaschutzziele bezuschusst wird. Somit gibt es nun erstmalig die Möglichkeit, Fördermittel für die Aktualisierung und Fortschreibung von Klimaschutzkonzepten einzuwerben (Förderquote 50 %). Finanzschwache Kommunen können zu diesem Zweck sogar eine 70-%-Förderung beantragen. Voraussetzung für diese Förderung ist allerdings, dass in diesem Zusammenhang eine Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 angestrebt wird.
Die Treibhausgasneutralität bedeutet hier Netto-Null der Treibhausgasemissionen, also einen Ausgleich zwischen noch stattfindenden Emissionen und Maßnahmen, die Treibhausgase aus der Atmosphäre ziehen. Gefördert wird der Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur Konzepterstellung, Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit.
Landesebene:
Darüber hinaus gibt es für Kommunen in NRW in diesem Jahr die Möglichkeit, den Eigenanteil im Rahmen bestehender Förderprogramme (u. a. der Kommunalrichtlinie) über die neu erschienene sogenannte „Billigkeitsrichtlinie“ vom Land NRW finanzieren zu lassen. So stellt das Land NRW den Kommunen in diesem Jahr rund 35 Mio. € für Projekte im Bereich des Klimaschutzes zur Verfügung (vgl. auch DS 0387/2022).
Nach Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde, der Bezirksregierung Arnsberg, kann der Eigenanteil (30 %) zur Erstellung eines o. g. Vorreiterkonzepts, komplett über die Billigkeitsrichtlinie finanziert werden. Die Fortschreibung des Integrierten Klimaschutzkonzeptes kann insgesamt also zu 100 % gefördert werden. Es ergeben sich somit ungeahnte Finanzierungsmöglichkeiten, die in Anspruch genommen werden sollten.
Hierbei sind jedoch einige Vorgaben zu beachten:
- Grundsätzlich können Kommunen die Mittel der Billigkeitsrichtlinie nur bis zum 30.06.2022 und nur für zusätzliche Projekte beantragen. Dies bedeutet, dass Maßnahmen, zu denen bereits ein konkretisierender Freigabebeschluss eines Ratsausschusses vorliegt oder zu denen bereits ein Vergabeverfahren eingeleitet wurde, über die Billigkeitsrichtlinie nicht adressiert werden können. Nur wenn vor der Antragstellung kein Freigabebeschluss des Rates vorliegt, ist die Maßnahme über die Billigkeitsrichtlinie antragsberechtigt.
- Kommunen können die o. g. Mittel nur für Projekte beantragen, die noch in diesem Jahr umgesetzt werden. Als Umsetzung der Maßnahme gilt in diesem Fall allerdings der Zuwendungsbescheid aus der Kommunalrichtlinie, der somit bis zum 31.12.2022 vorliegen muss. Die Vergabe und die eigentliche Erstellung des Vorreiterkonzepts dürfen auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Aufgrund der erstgenannten Vorgabe hat die Verwaltung die Mittel zur Deckung des Eigenanteils aus der Billigkeitsrichtlinie bereits beantragt. Ein Bewilligungsbescheid liegt ebenfalls schon vor, sodass im nächsten Schritt die Fördermittel über die Kommunalrichtlinie beantragt werden müssen. Für die Bearbeitung des Förderantrags durch den entsprechenden Projektträger, die ZUG gGmbH, sind laut Auskunft dessen allerdings sechs Monate einzukalkulieren. Die Verwaltung sieht daher vor, den Förderantrag im Rahmen der Kommunalrichtlinie bis spätestens zum 30.06.2022 einzureichen, damit ein entsprechender Bewilligungsbescheid bis zum 31.12.2022 vorliegt und die zweitgenannte Vorgabe aus der Billigkeitsrichtlinie ebenfalls eingehalten werden kann.
Inhalte des Konzepts
Das Vorreiterkonzept muss entsprechend den Vorgaben der Kommunalrichtlinie mindestens die folgenden Inhalte aufweisen:
- Ist-Analyse sowie Energie- und Treibhausgasbilanz nach dem endenergiebasierten Territorialprinzip für den stationären Energieverbrauchsbereich und für den Sektor Mobilität für Kommunen sowie Indikatorenvergleich mit Bundesdurchschnittsdaten
- Potenzialanalyse und Szenarien (Referenzszenario und Klimaschutz-
Vorreiterszenario) mit dem Ziel Klimaneutrale Kommune bis 2040
- Treibhausgas-Minderungsziele für die kommenden 15 Jahre und mit dem Zeithorizont bis 2040 sowie spezifische, zielkonforme Handlungsstrategien und priorisierte Handlungsfelder
- Beteiligung sämtlicher betroffener Verwaltungseinheiten und aller weiteren
relevanten Akteure an der Erarbeitung eines Zieles und der Strategien und der
umzusetzenden Maßnahmen
- Maßnahmenkatalog mit allen Informationen gemäß einem vorgegebenem Maßnahmenblatt; die Maßnahmen müssen die Treibhausgas-Minderungsziele sowie die Szenarienannahmen widerspiegeln.
- Potenzialanalyse, Handlungsstrategie und Maßnahmen „klimaneutrale
Kommunalverwaltung“ bis spätestens 2035
- Verstetigungsstrategie inklusive Organisationsstrukturen und
Verantwortlichkeiten/Zuständigkeiten
- Controlling-Konzept für Top-down- und Bottom-up-Verfolgung der Zielerreichung inklusive Indikatoren und Rahmenbedingungen für Datenerfassung und -auswertung
- Kommunikationsstrategie für die konsens- und unterstützungsorientierte
Zusammenarbeit mit allen Zielgruppen
Kosten und weiteres Vorgehen
Laut Empfehlung der Kommunalagentur NRW sollten Kosten von etwa 1 - 2 € pro Einwohner angesetzt werden. Eine erste Recherche bei drei anderen Kommunen - von der Einwohnerzahl her größer als Hagen – hat jedoch ergeben, dass die tatsächlichen Kosten für die Fortschreibung derer Klimaschutzkonzepte bei etwa 170.000 - 180.000 € lagen (in den Jahren 2019 - 2021).
Das neue Hagener IKSK müsste darüber hinaus aber auch die Erstellung eines Konzepts für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung beinhalten (Vorgabe vom Fördermittelgeber, s. o.). Dies ist mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden. Vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt auch aufgrund der aktuellen Preissteigerungen, sieht die Verwaltung vor, Mittel in einer Höhe von 200.000 € einzuwerben.
Der 30-%ige Eigenanteil in Höhe von 60.000 € wird bereits über die Billigkeitsrichtlinie NRW gedeckt (s. o.), sodass über die Kommunalrichtlinie des Bundes Fördermittel in Höhe von 140.000 € (70 %) beantragt werden müssen.
Sobald der Zuwendungsbescheid der Kommunalrichtlinie ebenfalls vorliegt, kann die Ausschreibung und Beauftragung eines externen Gutachters erfolgen. Die Bewilligungszeit zur eigentlichen Erstellung des Konzeptes inkl. der Beteiligung von Akteuren beträgt in der Regel zwölf Monate. Je nach Eingang des Bewilligungsbescheids ist mit der Fertigstellung des neuen Klimaschutzkonzeptes somit frühestens Ende 2023 zu rechnen.
Bei einem Beschluss dieser Vorlage durch den Rat der Stadt Hagen wird der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität laufend über den Fortgang des Projekts informiert werden.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | positive Auswirkungen (+) |
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
x | Es entstehen folgende Auswirkungen: |
- Auswirkungen auf den Haushalt
Kurzbeschreibung:
(Bitte eintragen)
Die Erstellung des Vorreiterkonzeptes erfolgt nur unter Vorbehalt der Fördermittelbewilligung durch die Kommunalrichtlinie (70 % bzw. 140.000 Euro). Da der Eigenanteil (30 % bzw. 60.000 Euro) durch die Billigkeitsrichtlinie gedeckt werden kann (Bewilligungsbescheid liegt vor, s. auch DS 0387/2022), kann die Fortschreibung des IKSK somit vollfinanziert werden (100 %). Auf die Stadt Hagen kommen somit keine zusätzlichen Kosten zu. |
1.1 Konsumtive Maßnahme in Euro
Teilplan: | 5610 | Bezeichnung: | Umwelt- und Immissionsschutz |
Auftrag: | 1561040 | Bezeichnung: | Umweltplanung |
Kostenstelle: |
| Bezeichnung: |
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Kostenart: | 414100 | Bezeichnung: | Zuweisungen vom Land |
| 414000 |
| Zuweisungen vom Bund |
| 542600 | Bezeichnung: | Prüfung, Beratung |
| Kostenart | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Ertrag (-) | 414100 414000 |
| -60.000 € -140.000 € |
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Aufwand (+) | 542600 |
| 200.000 € |
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Eigenanteil |
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| 0 |
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Bei steuerlichen Auswirkungen sind die Erträge und Aufwendungen unter Abzug von Vor-/Umsatzsteuer angegeben (netto).
- Steuerliche Auswirkungen
x | Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen. |
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x | Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
gez. | gez. |
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Sebastian Arlt Beigeordneter |
| gez. |
Bei finanziellen Auswirkungen: | Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
