Beschlussvorlage - 0464/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung der Teiländerung Nr. 116 Photovoltaik-Freiflächenanlage - zum Flächennutzungsplan der Stadt Hagen nach § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung.

 

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Teiländerung Nr. 116 liegt im Stadtbezirk Hagen Dahl, in der Gemarkung Dahl, Flur 7 und umfasst die Flurstück/e 238 und 239 und 249. Die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage liegt gemäß Vorgaben des aktuellen Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einer Entfernung von bis zu 200 m entlang der Bundesautobahn A 45.

Die genaue Abgrenzung ist dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan zu entnehmen. Dieser Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

chster Verfahrensschritt

Als nächster Verfahrensschritt wird die frühzeitige Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und

4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Mit der Einleitung dieses Bauleitplanverfahrens sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage geschaffen werden, die auf Hagener Stadtgebiet klimaverträglichen Strom erzeugen und somit einen Beitrag zur Energiewende und zur Versorgungssicherheit leisten soll.

 

 

Begründung

 

Anlass, Ziel und Zweck der Planung

 

Der Verwaltung liegt ein Antrag zur Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vor. Der Vorhabenträger plant in einem 200 m Streifen entlang der Bundesautobahn 45 (A 45) in der Gemarkung Dahl auf einer Fläche von insgesamt ca. 40.000 m² die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer installierten elektrischen Spitzenleistung von ca. 3 MWp, die jährlich ca. 2.700.000 kWh Strom emissionsfrei produziert. Unter Berücksichtigung des deutschen Strommixes können auf diese Weise über 1.300 Tonnen CO2 vermieden und ca. 900 Durchschnittshaushalte mit Strom versorgt werden. Das geplante Vorhaben kann damit maßgeblich zum Klimaschutz in der Region beitragen. Der Randstreifen der Autobahn weist bereits eine deutliche Vorbelastung durch Lärm und Schadstoffe auf und ist aus diesem Grund sowohl durch das EEG als auch durch den Landesentwicklungsplan NRW für eine Nutzung durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen freigegeben.

 

Da Photovoltaik-Freiflächenanlagen keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind, stützt sich die Zulässigkeit solcher Vorhaben auf die Schaffung von Planrecht.

 

Im Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist das Plangebiet bisher als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Aus diesem Grund ist eine Teiländerung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

 

 

Gegenwärtiger Zustand der Fläche

 

Bei der Fläche handelt es sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche entlang der A 45. Derzeit wird auf der Fläche im Wesentlichen Mais angebaut. Zukünftig soll zwischen und unter den Solarmodulen eine extensive Grünfläche / Wildblumenwiese entstehen. Neben der freizuhaltenden Anbauverbotszone entlang der A 45 ist ein 15 m breiter Schutzstreifen für die Migration von Wildtieren im Rahmen der Planung freizuhalten.

 

 

 

 

 

Planungsrechtliche Vorgaben

 

Landesentwicklungsplan NRW:

Gemäß Ziel 10.2-5 LEP NRW ist die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie glich, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um einen Standort entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt. Da der Planbereich in einer Entfernung von maximal 200 m westlich der A 45 liegt, entspricht das Vorhaben den Vorgaben des LEP.

 

Regionalplan:

Im rechtswirksamen Regionalplan-Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen wird die Fläche als allgemeiner Freiraum und Agrarbereich dargestellt.

 

Landschaftsplan:

Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes im Bereich des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes Nr. 12238 – Landschaftsschutzgebiet „Asmecker Bachtal“. Als Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes werden aufgeführt:

-          Die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes insbesondere durch Sicherung wertvoller Waldgesellschaften besonders im Bereich des Asmecker Bachtals,

-          die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und

-          die besondere Bedeutung des Waldgebietes für die auf Naturerlebnis ausgerichtete Erholungsnutzung für die Bewohner der Ortslage Dahl.

 

Bei der beantragten Fläche handelt es sich um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche, darüber hinaus wird durch die Festsetzung des Geltungsbereiches des aufzustellenden Bebauungsplanes sichergestellt, dass der Bereich des Waldgebietes nicht berührt wird.

 

Flächennutzungsplan:

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist der Planbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Ziel der Änderung ist die Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Photovoltaik-Freiflächenanlage.

 

 

Parallel zur Flächennutzungsplan-Änderung wird das Bebauungsplanverfahren Nr. 3/22 (711) Photovoltaik-Freiflächenanlage westlich Deipenbrink aufgestellt.

Es wird auf die gesonderte Beschlussvorlage (s. Drucksache 0462/2022) verwiesen, die ebenfalls zur Beratung in dieser Sitzungsrunde ansteht.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

positive Auswirkungen (+)

 

Kurzerläuterung und ggf. Optimierungsmöglichkeiten:
 

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Berücksichtigung von Klimaaspekten mit gesetzlichem Auftrag vorgeschrieben. Um Vorhaben hinsichtlich der Klimarelevanz zu optimieren und negativen Auswirkungen entgegenzuwirken, werden in dem Bebauungsplan Festsetzungen zum Klimaschutz- und zur Klimaanpassung aufgenommen, die Treibhausgase reduzieren, Klimafolgen abmildern und/oder Treibhausgase kompensieren.

 

Eine gesonderte Prüfung zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung ist somit bei der Vorlagenerstellung i. R. von Bauleitplanverfahren nicht notwendig.

 

Durch die Erzeugung von emissionsfreiem Strom und Vermeidung von CO2 kann ein bedeutender Beitrag für den Klimaschutz geleistet werden.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

Es werden keine finanziellen Auswirkungen entstehen, da die Planungskosten und kosten für anfallende Gutachten von dem Vorhabenträger übernommen werden.

 

 

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Henning Keune

Oberbürgermeister

Technischer Beigeordneter

 

 

 

gez. Sebastian Arlt

 

Beigeordneter

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.05.2022 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

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14.06.2022 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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15.06.2022 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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23.06.2022 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen