Beschlussvorlage - 0547/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Naturschutzbeirat spricht sich für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für die Durchführung der Veranstaltung Fossilientag/Mineralienbörse am 21.08.2022 und des Weihnachtsmarktes an einem Wochenende im Advent 2022 im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.7 "Wasserschloß Werdringen durch die untere Naturschutzbehörde aus.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Entfällt.

 

 

Begründung

 

Der unteren Naturschutzbehörde liegt ein Antrag auf Genehmigung der Veranstaltungen Fossilientag/Mineralienbörse am 21.08.2022 und des Weihnachtsmarktes an einem Wochenende im Advent 2022 vor (s. Anlage). Veranstalterin ist die Stadt Hagen, Fachbereich Kultur.

 

Der versiegelte Innenhof, in dem die beantragten Veranstaltungen stattfinden sollen, ist Bestandteil des geschützten Landschaftsbestandteiles 1.4.2.7 „Wasserschloß Werdringen“.

 

Das Vorhaben verstößt gegen folgende allgemeine Verbote für alle geschützten Landschaftsbestandteile:

 

Gemäß Verbot Nr. 6 ist es verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.

 

Gemäß Verbot Nr. 31 ist es verboten, Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Verkaufswagen, Zelte, Wohnwagen oder ähnliche, dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen aufzustellen.

 

Gemäß Verbot Nr. 33 ist es verboten, zu lagern und/oder Feuer zu machen.

 

Gemäß § 67 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kann auf Antrag eine Befreiung von den Geboten und Verboten des Landschaftsplans gewährt werden, „wenn:

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.“

 

Die vom Fachbereich Kultur der Stadt Hagen beantragten Veranstaltungen dienen als Kulturveranstaltungen den überwiegend öffentlichen Interessen. Neben dem Innenhof werden keine weiteren Flächen des Schutzgebietes in Anspruch genommen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG vor.

 

Die Veranstaltungen finden so statt, wie in dem Antrag (s. Anlage) beschrieben. Es werden für das Parken keine zusätzlichen Flächen neben den vorhandenen Parkflächen vorgesehen. Die gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetzt geschützte Allee „Werdringen“ ist grundsätzlich nicht zu beeinträchtigen.

 

Sollten sich inhaltliche Änderungen ergeben, bedarf es einer erneuten Betrachtung.

 

 

 

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

x

sind nicht betroffen

 

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

x

keine Auswirkungen (o)

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

 

gez.

 

Sebastian Arlt

Beigeordneter

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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31.05.2022 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen