Beschlussvorlage - 0527/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Anlage eines Schwimmteiches an der Lohestraße im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.24 "Emst/westlich der A 45"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Naturschutzbeirat
|
Entscheidung
|
|
|
|
31.05.2022
|
Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt.
Begründung
Der unteren Naturschutzbehörde liegt ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Landschaftsplanes Hagen gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für die Errichtung eines Schwimmteiches auf einem Privatgrundstück an der Lohestraße vor. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplan Hagen im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.24 "Emst/westlich der A 45“.
Die Antragstellerin beantragt die Anlage eines Schwimmteiches, einer Terrasse inkl. Seehaus sowie der Anlage von Wegen. Der Schwimmteich besteht aus einem Schwimmbereich in einem Umfang von ca. 100 m² und einer natürlich gestalteten Uferzone, die sogenannte Regenerationszone, in einem Umfang von ca. 300 m². Das gesamte Vorhaben soll eine Fläche von ca. 530 m² umfassen.
Da es sich bei der Fläche um Wald im Sinne des Gesetzes handelt, bedarf es für das Vorhaben ebenfalls seitens des zuständigen Regionalforstamtes Ruhrgebiet einer forstrechtlichen Genehmigung der Waldumwandlung mit Festsetzung einer Ersatzaufforstung.
Die Bauweise des Schwimmteiches wird wie auf den Bildern im Plan (s. Anlage) durchgeführt. Der Schwimmbereich ist im Durchschnitt 2 m tief. Er ist ein klar definierter Bereich, dieser wird seitlich aus Schalungssteinen gemauert. Der Boden des Schwimmbereiches wird eingeebnet und mit ca. 5-10 cm Sand bedeckt. Der Regenerationsbereich hat eine Durchschnittstiefe von ca. 50 cm. Dieser Bereich ist natürlich gestaltet, hat eine organische Kante und keinen Unterbau, er ist vollständig mit Röhricht und Seerosen bewachsen. Hier wird das komplette Wasser auf natürliche Art gefiltert, indem die Pflanzen alle Nährstoffe im Wasser aufnehmen und speichern. Sowohl Schwimmbereich als auch Regenerationsbereich werden mit Sand (5-10 cm bedeckt) und anschließend mit einer Folie abgedeckt, die das Wasser hält. Überschüssiges Regenwasser wird über Versickerungsmulden direkt am Schwimmteich versickert. Es bedarf keines Anschlusses an die Kanalisation. Zur Wasserbewegung innerhalb des Teiches werden handelsübliche Pumpen eingesetzt. Diese gewähren eine Wasserzirkulation.
Das Vorhaben widerspricht den folgenden allgemeinen Verboten des Landschaftsplanes Hagen für alle Landschaftsschutzgebiete und bedarf daher einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung:
Gemäß Verbot Nr. 6 ist es verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu erweitern oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen.
Gemäß Verbot Nr. 8 ist es verboten, Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten oder zu erweitern.
Gemäß Verbot Nr. 11 ist es verboten, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige Änderungen der Bodengestalt vorzunehmen.
Gemäß Verbot Nr. 14 ist es verboten, Gewässer, einschließlich Teichanlagen, oder deren Ufer herzustellen, zu beseitigen oder ihre Gestalt, einschließlich des Gewässerbettes zu verändern.
Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt:
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung naturnah entwickelter Lebensräume für zahlreiche geschützte und gefährdete Pflanzenarten,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere des Kalkbuchenwaldes um den „Hohenhof“ und des Waldbereiches „Langeloh“ und
- wegen seiner besonderen Bedeutung als Walderholungsgebiet für die Bewohner der Stadtteile Emst und Eppenhausen.
Die untere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag eine Ausnahme von den Ver- und Geboten, wenn die beabsichtigte Maßnahme gem. 1.2.1.III 1.a) des Landschaftsplans Hagen mit dem besonderen Schutzzweck zu vereinbaren ist.
In diesem Falle beteiligt die untere Naturschutzbehörde den Naturschutzbeirat und bittet um dessen Expertise bzgl. der Genehmigungsfähigkeit bei diesem auch mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbundenen bedeutendem Vorhaben.
Aufgrund der Errichtung des Schwimmteiches inkl. Terrasse und Seehaus in einem Waldbereich und der damit verbundenen Reduzierung von Waldflächen sieht die untere Naturschutzbehörde keine Vereinbarkeit mit dem besonderen Schutzzweck, der u.a. explizit auf die Bedeutung als Walderholungsgebiet abzielt. Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes trägt das Vorhaben nicht bei, da es nicht dem Erhalt des Waldes dient. Auf das Landschaftsbild hat das Vorhaben keine Auswirkungen, es ist für die Öffentlichkeit nicht einsehbar. Positiv zu bewerten ist die Schaffung von Strukturreichtum durch Anlage des natürlicheren Regenerationsbereiches des Schwimmteiches. Bei dem in diesem Umfang beantragten Vorhaben überwiegen die dem Schutzzweck widersprechenden Auswirkungen, so dass aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde keine Voraussetzung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Landschaftsplans gegeben ist.
Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans liegen in diesem Falle eindeutig nicht vor.
Gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz kann
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
| |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
149,3 kB
|

31.05.2022 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Naturschutzbeirat nimmt die Drucksachennummer 0527/2022 zur Kenntnis und berät die untere Naturschutzbehörde bzgl. der Genehmigungsfähigkeit.
Ergänzung:
Der Naturschutzbeirat empfiehlt der unteren Naturschutzbehörde, die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Landschaftsplanes nicht zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
| |||
x | Einstimmig beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 7 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 1 | ||