Mitteilung - 0524/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Entfällt.

 

Begründung

 

Die untere Naturschutzbehörde hat mit Datum vom 02.05.2022 eine Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen für den Ersatzneubau eines Wohn- und Bürogebäudes mit Patientenzimmern sowie zur Aufforstung einer Waldweide im Bereich "Im Deerth" innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 1.2.2.30 "Selbecke" erteilt.

 

Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt:

 

- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,  insbesondere durch Sicherung naturnah entwickelter Lebensräume,

 

- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere des     Selbecker-Bachtales,

und

Erläuterungen:

Es handelt sich um einen überwiegend forstlich genutzten Bereich mit einer Vielzahl

bewaldeter Bachtäler mit Quellen und Kleingewässern.

 

- wegen seiner besonderen Bedeutung als Walderholungsgebiet mit Wildpark.

 

 

Ein Bestandsgebäude soll durch einen Neubau ersetzt werden (s. Anlage).

Gemäß Landschaftsplan Hagen, Verbot Nr. 6 für alle Landschaftsschutzgebiete, ist es verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung NRW zu errichten, zu erweitern oder in einer das Landschaftsbild verändernden Weise zu ändern. Nur ein geringer Teil des Bestandsgebäudes bzw. des Neubaus liegt innerhalb des von den Verboten des Landschaftsplans betroffenen Bereichs.

 

Des Weiteren wurde die Ausnahmegenehmigung zur Aufforstung einer von Wald umgebenen Weide auf einer Fläche von 2.500 m² erteilt.

Gemäß Landschaftsplan, Verbot Nr. 25 für alle Landschaftsschutzgebiete, ist die Erstaufforstung außerhalb des Waldes bzw. die Aufforstung von Waldwiesen und -weiden verboten. Die Notwendigkeit zur Aufforstung ergibt sich aus einer forstrechtlichen Verpflichtung zur Anlage von Wald. Bei dem betroffenen Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um einen überwiegend forstlich genutzten Bereich der u. a. wegen seiner besonderen Bedeutung als Walderholungsgebiet ausgewiesen wurde.

 

 

Die durchgeführte Überprüfung ergab daher, dass die beabsichtigten Maßnahmen gem. 1.2.1.III 1.a) des Landschaftsplans Hagen mit dem o. g. besonderen Schutzzweck zu vereinbaren sind und somit von der unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplans erteilt werden konnte.

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

X

sind nicht betroffen

 

 

 

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

X

keine Auswirkungen (o)

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

 

 

 

gez.

Sebastian Arlt

Beigeordneter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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31.05.2022 - Naturschutzbeirat - zur Kenntnis genommen