Beschlussvorlage - 0520/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Naturschutzbeirat befürwortet die von der unteren Naturschutzbehörde beabsichtigte Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Landschaftsplans für den Ersatzneubau der Regenwasserbehandlungsanlage „Hagen-Hengstey“ an der A 1.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Entfällt.

 

 

Begründung

 

Die Autobahn GmbH plant den Ersatzneubau der Regenwasserbehandlungsanlage „Hagen-Hengstey“ an der A 1 (s. Anlage). Die bestehende Anlage "Hagen-Hengstey", derzeit als Leichtflüssigkeitsabscheider mit Absetzfunktion gestaltet, liegt zwischen dem Straßenkörper der A 1 und dem Gewässerlauf der Ruhr und soll im Zuge des geplanten Ersatzneubaus in einen Leichtflüssigkeitsabscheider mit nachgeschaltetem Retentionsbodenfilterbecken umgebaut werden, um das Abwasser von der A 1 in diesem Bereich (Wasserschutzgebiet II) vor der Einleitung in die Ruhr zu reinigen. r die Einleitung wird eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz erteilt werden. Mit dem Bau soll im Jahr 2023 begonnen werden, die Bauzeit beträgt ca. 3 Jahre. Die Bauausführung erfolgt mit einer ökologischen Baubegleitung.

 

Aufgrund der Lage des Vorhabens im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Hagens im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.1 „Hengsteysee-Ruhr-Südufer“ ist eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Landschaftsplanes erforderlich und soll erteilt werden.

 

Das Vorhaben bedarf der Ausnahmegenehmigung von folgenden allgemeinen Verboten des Landschaftsplanes Hagen für alle Landschaftsschutzgebiete: 

 

Gemäß Verbot Nr. 1 ist es verboten, Ufergehölze, Röhrricht- oder Schilfbestände, Büsche, Feldhecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes zu roden, zu beschädigen oder in ihrem Wachstum zu gefährden.

 

Gemäß Verbot Nr. 6 ist es verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu erweitern oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern, auch wenn wie keiner Genehmigung bedürfen.

 

Gemäß Verbot Nr. 11 ist es verboten, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige Änderungen der Bodengestalt vorzunehmen.

 

Gemäß Verbot Nr. 12 ist es verboten, oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen neu zu verlegen oder deren Ausbaugrad zu verändern.

 

 

Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes 1.2.2.1 „Hengsteysee-Ruhr-Südufer“ erfolgt:

 

-          zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere wegen seiner Bedeutung als Brut- und Nahrungsbiotop sowie als Winterrastplatz für zahlreiche Wasservogelarten der Roten Liste,

-          wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes der Ruhr und des Hengsteysees und

-          wegen seiner besonderen Bedeutung als stadtnaher Erholungsraum für die Stadtteile Kabel und Boele.

 

Die beabsichtigte Maßnahme ist gem. 1.2.1.III 1.a) des Landschaftsplans mit dem besonderen Schutzzweck zu vereinbaren. Sie dient durch die Anpassung an den aktuellen Stand der Technik der Verbesserung des einzuleitenden Wassers in die Ruhr und somit auch der Verbesserung der ökologischen Situation als Lebensraum der dort vorkommenden Fauna. Die Fchen, die nur für die Durchführung der Baumaßnahme in Anspruch genommen werden, und nicht für den späteren Betrieb der neuen Regenwasserbehandlungsanlage, werden durch Anpflanzungen wiederhergestellt.

 

 

r das Vorhaben sind ein Landschaftspflegerischer Begleitplan und eine Artenschutzprüfung sind erstellt worden.

 

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung:

Das Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz dar. Es werden ca.1.734 m² bisher unversiegelte Bodenfläche neu versiegelt. 167 m² versiegelte Bodenfläche der bestehenden Beckenanlage können im Zuge des Ersatzneubaus entsiegelt werden.

 

Bei der Baumaßnahme kommt es zur Rodung von Gehölzen. Nach Beendigung der Baumaßnahme werden die bauzeitlich beanspruchten Flächen (Arbeitsstreifen und Baufelder) rekultiviert und die ursprünglichen Biotoptypen wiederhergestellt.

 

Die Kompensation der Eingriffe, die nicht über die Wiederherstellung ausgeglichen werden können, erfolgt im gleichen Kompensationsraum über das Ökokonto Deilbachaue des Ruhrverbandes in einem Umfang von mind. 8.110 Ökowertpunkten. Im Städtedreieck Essen/Velbert/Hattingen entwickelt der Ruhrverband auf 7 ha eine naturnahe Auenlandschaft. Ziel ist die Schaffung eines arten- und strukturreichen, mit dem Deilbach eng vernetzten und sich dynamisch entwickelnden Lebensraums. Die Maßnahme ist ein Baustein zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie.

 

Waldumwandlung:

r das Vorhaben ist ebenfalls eine forstrechtliche Genehmigung des Regionalforstamtes Ruhrgebiet erforderlich. Es kommt anlagebedingt zu einer dauerhaften Waldinanspruchnahme im Umfang von insgesamt 1.098 m². Im Bereich der Baustreifen wird temporär Wald beansprucht in einem Umfang von 1.032 m² Wald. Nach Abschluss der Baumaßnahme werden die temporär beanspruchten Biotoptypen innerhalb der Arbeitsstreifen und des Baufeldes wiederhergestellt. Damit ist eine ordnungsgemäße Wiederaufforstung gemäß den forstrechtlichen Bestimmungen gegeben. Der forstrechtliche Ausgleich für die dauerhafte Waldumwandlung wird ebenfalls über das Ökokonto Deilbachaue geschaffen.

 

Artenschutzprüfung:

Als Ergebnis der Artenschutzprüfung lässt sich zusammenfassend feststellen, dass unter Befolgung und Ausführung der Vermeidungsmaßnahme im Rahmen einer Bauzeitenregelungr die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie für die europäisch geschützten Vogelarten keiner der Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erfüllt ist. Vorhandene Spechthöhlen werden rechtzeitig mit einer Reuse verschlossen, um eine Einwanderung möglicher Tiere zu verhindern.

 

In einem zukünftigen Planungsschritt erfolgt in Abstimmung mit dem Regionalforstamt Ruhrgebiet und der unteren Naturschutzbehörde die Erstellung der Ausführungsplanung für dieses Projekt.

 

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

x

sind nicht betroffen

 

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

x

keine Auswirkungen (o)

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

 

 

gez.

 

Sebastian Arlt

Beigeordneter

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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31.05.2022 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen