Beschlussvorlage - 0367/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Verlängerung der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz zur Bestandsregulierung von Nutria und Bisam im Naturschutzgebiet 1.1.2.6 "Kaisbergaue" bis zum 31.03.2025.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Naturschutzbeirat
|
Entscheidung
|
|
|
|
05.04.2022
| |||
|
|
31.05.2022
|
Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt.
Begründung
Der Jagdpächter beantragt eine weitere Verlängerung der am 31.03.2022 ausgelaufenen naturschutzrechtlichen Befreiung für die Bestandsregulierung von Nutria und Bisam im Naturschutzgebiet 1.1.2.6 „Kaisbergaue“. Über die erste Verlängerung der Befreiung aus dem Jahr 2019 ist in der Sitzung des Naturschutzbeirats vom 07.05.2019, Drucksachennummer 0458/2019, beraten worden. Die beantragte Bestandsregulierung wird sich auch auf die Flächen im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.7. „Gut Hausen“ erstrecken. Hierfür wird eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Landschaftsplanes erteilt.
Bei Nutria (Myocastor coypus) und Bisam (Ondrata zibethicus) handelt es sich um invasive Arten. Sie zählen nicht zu den besonders geschützten Arten gemäß § 7 (2) Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Der Nutria steht auf der Unionsliste der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten.
Durch Nutria und Bisam sind die Bestände der Wasserpflanzen gefährdet. Im südöstlich an das Naturschutzgebiet angrenzenden Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.7 „Gut Hausen“ ist zu beobachten, dass sich durch den Jagddruck auf Nutria und Bisam der Bestand an Europäischer Froschbiss (Hydrocharis morsusranae) und Gemeiner Froschlöffel (Alisma plantago-aquatica) erholt hat.
Im Naturschutzgebiet 1.1.2.6 „Kaisbergaue“ sind die Bedingungen einer eindeutigen Ansprache von Nutria bzw. Bisam u. a. aufgrund des Vegetationsaufwuchses erschwert. Um hier ähnliche Erfolge wie im angrenzenden Landschaftsschutzgebiet zu erzielen, sollen in Zukunft auch Lebendfallen eingesetzt werden. Dass eine Weiterführung der Bestandsregulierung auch im größeren räumlichen Kontext sinnvoll ist, wird auch durch die fachliche Meinung der Biologischen Station Umweltzentrum Hagen bestätigt. Die Aufnahme von Nutria in die Unionsliste über invasive Arten unterstreicht dies.
Nutria und Bisam unterliegen nicht dem Jagdrecht, sodass für das Vorhaben eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans erforderlich ist. Gemäß dem allgemeinen Verbot Nr. 2 für alle Naturschutzgebiete ist es verboten, „wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören oder zu beunruhigen.“ Bei der Bestandslenkung von Nutria und Bisam gelten die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und die Bestimmungen zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere. So dürfen erwachsene Tiere lediglich in der Zeit vom 01.09. bis zum 28.02. geschossen werden, Jungtiere vom 01.05. bis zum 28.02. Bei guten Umfeldbedingungen und einwandfreier Ansprache wird ebenfalls im Wasser auf die Tiere geschossen. Bei dem Einsatz von Lebendfallen wird auf offene Drahtgitterfallen verzichtet und ein Fallenmelder eingesetzt.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
| |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
