Beschlussvorlage - 0462/2022

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Antrag des Vorhabenträgers vom 14.12.2021, ergänzt und aktualisiert am 10.04.2022, zu und beschließt die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3/22 (711) Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage westlich Deipenbrink gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.

 

 

Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3/22 (711) Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage westlich Deipenbrink liegt im Stadtbezirk Eilpe/Dahl, Gemarkung Dahl, Flur 7 und umfasst die Flurstücke 238, 239 und 249. Das Plangebiet befindet sich westlich der Bundesautobahn A 45. Das Plangebiet umfasst ca. 5 ha.

 

Die genaue Abgrenzung ist dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan zu entnehmen. Dieser Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

 

 

 

chster Verfahrensschritt

 

Als nächster Verfahrensschritt wird die frühzeitige Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

Der Verwaltung liegt ein Antrag zur Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vor. Der Vorhabenträger plant in einem 200 m Streifen entlang der Bundesautobahn A45 in der Gemarkung Dahl auf einer Fläche von insgesamt ca. 40.000 m² die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer installierten elektrischen Spitzenleistung von ca. 3 MWp, die jährlich ca. 2.700.000 kWh Strom emissionsfrei produziert. Unter Berücksichtigung des deutschen Strommixes können auf diese Weise über 1300 Tonnen CO2 vermieden und ca. 900 Durchschnittshaushalte mit Strom versorgt werden. Das geplante Vorhaben kann damit maßgeblich zum Klimaschutz in der Region beitragen. Der Randstreifen der Autobahn weist bereits eine deutliche Vorbelastung durch Lärm und Schadstoffe auf und ist aus diesem Grund sowohl durch das EEG als auch durch den Landesentwicklungsplan NRW für eine Nutzung durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen freigegeben.

 

 

Begründung

 

Bis zum Jahr 2025 sollen 40 bis 45 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen und bis 2050 soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch bei mindestens 80 Prozent liegen. So sieht es das aktuelle Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vor.

Die Solarenergie kann einen bedeutenden Beitrag zur notwendigen Energiewende und damit zum aktiven Klimaschutz leisten und trägt schon heute wesentlich zur Stromversorgung in NRW bei.

Die Landesregierung hat im Dezember 2021 eine Fortschreibung der Energieversorgungsstrategie NRW beschlossen. Die Zielsetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien sieht darin für die Photovoltaik eine Verdreifachung, möglichst Vervierfachung der Leistung von rund 6 Gigawatt (GW) im Jahr 2020 auf 18 bis 24 GW im Jahr 2030 vor.

Um die gesteckten Ziele erreichen zu können, haben Photovoltaik- Freiflächenanlagen gemäß EEG 2021 in einer Entfernung von bis zu 200 m entlang von Bundesautobahnen Anspruch auf eine Vergütung. Auch der Landesentwicklungsplan NRW lässt in seinem Ziel 10.2-5 die Errichtung von Solaranlagen entlang von Bundesautobahnen zu, da diese bereits eine erhebliche Vorbelastung durch Lärm und Schadstoffe aufweisen.

 

 

Ziel und Zweck der Planung

 

Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage, die auf Hagener Stadtgebiet klimaverträglichen Strom erzeugen und somit einen Beitrag zur Energiewende und zur Versorgungssicherheit leisten soll.

Da Photovoltaik-Freiflächenanlagen keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind, stützt sich die Zulässigkeit solcher Vorhaben auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Mit der Festsetzung eines Sondergebiets gem. § 11 BauNVO mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“ im Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage gelegt werden.

 

 

Gegenwärtiger Zustand der Fläche

 

Bei der Fläche handelt es sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche entlang der Bundesautobahn 45 (BAB). Derzeit wird auf der Fläche im Wesentlichen Mais angebaut. Zukünftig soll zwischen und unter den Solarmodulen eine extensive Grünfläche / Wildblumenwiese entstehen. Neben der freizuhaltenden Anbauverbotszone entlang der BAB ist ein 15 m breiter Schutzstreifen für die Migration von Wildtieren im Rahmen der Planung freizuhalten.

 

 

Planungsrechtliche Vorgaben

 

Landesentwicklungsplan NRW:

Gemäß Ziel 10.2-5 LEP NRW ist die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie glich, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um einen Standort entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt. Da der Planbereich in einer Entfernung von maximal 200 m westlich der Bundesautobahn 45 liegt, entspricht das Vorhaben den Vorgaben des LEP.

 

Regionalplan:

Im rechtswirksamen Regionalplan-Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen wird die Fläche als allgemeiner Freiraum und Agrarbereich dargestellt.

 

Flächennutzungsplan:

Im Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist das Bebauungsplangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Da ein aufzustellender Bebauungsplan aus dem FNP zu entwickeln ist (§ 8 Abs. 2 BauGB), wird der Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren geändert (siehe Drucksache 0464/2022).

 

Landschaftsplan:

Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes im Bereich des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes Nr. 12238 Landschaftsschutzgebiet „Asmecker Bachtal“. Als Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes werden aufgeführt:

-          Die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes insbesondere durch Sicherung wertvoller Waldgesellschaften besonders im Bereich des Asmecker Bachtals,

-          die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und

-          die besondere Bedeutung des Waldgebietes für die auf Naturerlebnis ausgerichtete Erholungsnutzung für die Bewohner der Ortslage Dahl.

Bei der beantragten Fläche handelt es sich um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche, darüber hinaus wird durch die Festsetzung des Geltungsbereiches des aufzustellenden Bebauungsplanes sichergestellt, dass der Bereich des Waldgebietes nicht berührt wird.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

positive Auswirkungen (+)

 

 

Kurzerläuterung und ggf. Optimierungsmöglichkeiten:
 

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Berücksichtigung von Klimaaspekten mit gesetzlichem Auftrag vorgeschrieben. Um Vorhaben hinsichtlich der Klimarelevanz zu optimieren und negativen Auswirkungen entgegenzuwirken, werden in dem Bebauungsplan Festsetzungen zum Klimaschutz- und zur Klimaanpassung aufgenommen, die Treibhausgase reduzieren, Klimafolgen abmildern und / oder Treibhausgase kompensieren.

 

Eine gesonderte Prüfung zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung ist somit bei der Vorlagenerstellung i. R. von Bauleitplanverfahren nicht notwendig.

 

Die positiven Auswirkungen der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den Klimaschutz sind im Abschnitt Kurzzusammenfassung und Begründung aufgeführt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Henning Keune

Oberbürgermeister

Technischer Beigeordneter

 

 

gez. Sebastian Arlt

 

Beigeordneter

 

Reduzieren

Auswirkungen

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

25.05.2022 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.06.2022 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

15.06.2022 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

23.06.2022 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen