Beschlussvorlage - 0502/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortschreibung Rettungsdienstbedarfsplan
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB37 - Brand- und Katastrophenschutz
- Bearbeitung:
- Christel Groenmeyer
- Beteiligt:
- FB15 - Informationstechnologie und Zentrale Dienste; FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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09.06.2022
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) i. d. F. vom 15.06.1999 (letzte Aktualisierung 01.01.2016) sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen.
Entsprechend der Vorgabe des RettG NRW ist die Stadt Hagen Trägerin des Rettungsdienstes für das Hagener Stadtgebiet. Nach § 12 Abs. 1 RettG NRW ist sie verpflichtet, den rettungsdienstlichen Bedarf in ihrem Zuständigkeitsbereich festzustellen und einen Bedarfsplan aufzustellen. In diesem sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge festzulegen.
Der Bedarfsplan bildet somit die Grundlage für sämtliche organisatorischen, personellen und finanziellen rettungsdienstlichen Maßnahmen in der Stadt Hagen. Im Falle von gerichtlichen Verfahren wird mit dem Bedarfsplan die Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Hagener Bevölkerung mit Rettungsdienstleistungen durch den Träger dargestellt.
Darüber hinaus ist der Rettungsdienstbedarfsplan Grundlage für die notwendigen Gebührenverhandlungen (§ 14 RettG NRW) mit den Kostenträgern/ Krankenkassenverbänden. Die Kosten des Rettungsdienstes werden vollständig über die Gebühren gedeckt.
Der Bedarfsplan ist gemäß § 12 Abs. 5 RettG NRW kontinuierlich unter Beteiligung der Verbände zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern. Der derzeit gültige Rettungsdienstbedarfsplan der Stadt Hagen wurde im Juli 2017 erstellt. Auf Antrag der Verwaltung erteilte die Bezirksregierung Arnsberg aufgrund der zusätzlichen Belastung durch das Hochwasser eine Fristverlängerung zur Fortschreibung bis zum 31.12.2022. Aufgrund der zuvor beschriebenen gesetzlichen Rahmenbedingungen ist der Rettungsdienstbedarfsplan der Stadt Hagen umgehend fortzuschreiben.
Aus diesem Grund beabsichtigt das Amt für Brand- und Katastrophenschutz (37) einen externen Gutachter zur unabhängigen Ermittlung der bedarfsgerechten Fahrzeugvorhaltung in Verbindung mit der Überprüfung der erforderlichen Standortstruktur (als die beiden wesentlichen kostenbildenden Merkmale der rettungsdienstlichen Versorgung) zu beauftragen.
Nach eingehender Beratung durch die Kostenträger und unter Würdigung der organisatorischen und finanziellen Aspekte ist es aus Sicht von 37 empfehlenswert, die Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans ebenfalls durch den Gutachter erstellen und begleiten zu lassen. Die Ergebnisse dienen nicht zuletzt als Grundlage für die Anpassung der zu erhebenden Gebühren.
Nach einer sorgfältig durchgeführten Marktanalyse erwartet das Amt für Brand- und Katastrophenschutz ein Ausschreibungsergebnis das über der Wertgrenze von 25.000 € brutto für die gutachterliche Tätigkeit liegen wird. Die Kosten für den Gutachter sind nach dem Kommunalabgabengesetz kalkulationsfähig, so dass eine Refinanzierung über die Krankentransport- / Rettungsdienstgebühren gewährleistet ist.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es handelt sich um eine konsumtive Maßnahme im Teilplan 1270 Rettungsdienst. |
- Steuerliche Auswirkungen
X | Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen. |
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X | Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
gez. | gez. |
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Sebastian Arlt Beigeordneter |
| gez. |
Bei finanziellen Auswirkungen: | Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
