Beschlussvorlage - 0460/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Entscheidungsbefugnisse nach § 29 Absätze 2 und 3 Gemeindeordnung für das Land NRW werden in Bezug auf die ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer auf den Oberbürgermeister übertragen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

 

Begründung

 

In Hagen müssen 162 Wahlvorstände gebildet werden. Für Wahlvorsteher*innen, stellvertretende Wahlvorsteher*innen und Schriftführer*innen werden vorrangig Mitarbeiter*innen der Stadtverwaltung verpflichtet, weil diese eine auf kommunale Belange abgestimmte Ausbildung besitzen.

 

Trotz Vorankündigung über den E-Mail-Verteiler der Stadt am 09.02.2022, eines schriftlichen Aufrufs an alle Fachbereiche und Ämter vom 28.02.2022, eines seit 01.03.2022 begleitenden Aufrufs an alle städtischen Mitarbeiter*innen auf der Startseite im Intranet und einer gezielten Ansprache jener Ämter mit geringer Einsatzquote (unter 50 %) am 14.04.2022 blieben rund 24 Plätze inkl. Reserve unbesetzt.

 

Gemäß § 29 Absatz 1 Gemeindeordnung (GO) NRW können Einwohner und Bürger die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen, ihre Ausübung verweigern oder das Ausscheiden verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Nach Absatz 2 der vorbezeichneten Vorschrift entscheidet der Rat darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, soweit er nicht die Entscheidung auf den Oberbürgermeister überträgt.

 

Gemäß § 29 Absatz 3 GO NRW kann der Rat gegen einen Bürger oder Einwohner, der ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Ehrenamts ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, ein Ordnungsgeld von bis zu 250 und für jeden Fall der Wiederholung ein Ordnungsgeld bis zu 500 festsetzen.

 

Es wird vorgeschlagen, die oben genannten beiden Entscheidungsbefugnisse, ob einerseits ein wichtiger Grund vorliegt, der zur Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer berechtigt und andererseits wegen unentschuldigten Fernbleibens ein Ordnungsgeld und dessen Höhe zu verhängen, auf den Oberbürgermeister zu übertragen.

 

Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist eine reine Rechtsfrage. Ein Ermessenspielraum ist nicht eröffnet. Vielmehr ist die Entscheidung in vollem Umfang verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Um insoweit eine Befassung des Rates mit jedem Einzelfall zu vermeiden, wird zu dessen Entlastung angeraten, die Entscheidung an den Oberbürgermeister zu delegieren.

 

Aus derselben Erwägung wird auch die Übertragung der Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes auf den Oberbürgermeister empfohlen.

 

Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf den Oberbürgermeister übertragen, soweit sich nicht aus § 41 Abs. 2 GO NRW oder aber aus den sonstigen Bestimmungen des Gesetzes etwas anderes ergibt.

In § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW findet sich kein einschlägiger Ausschlussgrund. Aus der Gesamtschau der aufgezählten Gründe in § 41 Abs. 1 GO NRW ergibt sich zudem, dass es sich um solche mit besonderer Bedeutung und einem erheblichem Entscheidungsspielraum handelt. Das ist bei der Ordnungsgeldfestsetzung ersichtlich nicht der Fall.

 

Es ist deshalb zulässig, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 29 Abs. 3 GO NRW gem. § 41 Abs. 2 GO NRW auf den Oberbürgermeister der Stadt Hagen zu übertragen.

Die Delegation nach § 29 Absätze 2 und 3 GO NRW ist auf den Personenkreis der ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer beschränkt. Die Übertragungen gelten jedoch für die am 15.05.2022 anstehende Landtagswahl hinaus auch für alle weiteren Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Hagen.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

keine Auswirkungen (o)

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Sebastian Arlt

Oberbürgermeister

Beigeordneter

 

 

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Beschlüsse

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12.05.2022 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen