Beschlussvorlage - 0301/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungen im gemeinsamen Lernen an Grundschulen nach Erlass vom 12.02.2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB48 - Bildung und Kultur
- Bearbeitung:
- Horst Hermann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Schulausschuss
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Vorberatung
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24.03.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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31.03.2022
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Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt die Zustimmung des Schulträgers zur formalen Einrichtung der nachfolgenden Grundschulen zu Schulen des gemeinsamen Lernens gemäß dem Erlass vom 12.02.2021 mit den nachgenannten Förderschwerpunkten vorzunehmen:
Grundschule Astrid-Lindgren - Lern und Entwicklungsschwäche (LES)
Grundschule Berchum - LES
Grundschule Boloh - LES
Grundschule Emil-Schumacher - LES
Grundschule Erwin-Hegemann - LES
Grundschule Freiherr-vom-Stein - LES
Grundschule Friedrich-Harkort - LES
Grundschule Funckepark - LES
Grundschule Gebrüder Grimm - LES
Grundschule Geweke - Geistige Entwicklung
Grundschule Goldberg - SE
Grundschule Heideschule - LES
Grundschule Helfe - LES
Grundschule Henry-van-de-Velde - LES
Grundschule Hermann-Löns - Geistige Entwicklung
Grundschule Hestert - LES
Grundschule Im Kley - LES
Grundschule Janusz-Korczak - Hören und Kommunikation
Grundschule Karl-Ernst-Osthaus - Körperliche und motorische Entwicklung
Grundschule Kipper - LES
Grundschule Kuhlerkamp - LES
Kath. Grundschule Meinolf - LES
Grundschule Vincke - LES
Grundschule Volmetal – LES.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Erlassgrundlage zur Beschulung im gemeinsamen Lernen wurde durch das Land geändert. Es wird daher nötig, die Einrichtung der Schulen des gemeinsamen Lernens im Bereich der Grundschulen nochmals anzupassen.
Begründung
Mit Erlass vom 12.02.2021 „Gemeinsames Lernen in der Grundschule“ wurde die Grundlage für die Beschulung im gemeinsamen Lernen an Grundschulen durch das Land geändert. Bislang sind durch Ratsbeschluss alle Grundschulen in Hagen als Schulen des gemeinsamen Lernens bestimmt. Durch die neue Erlasslage können aber nur noch solche Schulen Orte gemeinsamen Lernens sein, an denen mindestens 3 Schülerinnen oder Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf beschult werden. Darunter liegende Förderschülerzahlen sind nur noch im Rahmen einer Einzelintegration möglich. Weiter sollen nun den jeweiligen Schulen auch feste Förderschwerpunkte zugeordnet werden, wobei Lern- und Entwicklungsschwächen (LES) als ein Förderschwerpunkt gewertet werden.
Die untere Schulaufsicht für die Grundschulen hat einen Vorschlag erarbeitet, welche Schulen unter den gegebenen Voraussetzungen und mit welchem Schwerpunkt zum Ort des gemeinsamen Lernens gemacht werden sollen. Der Status „Ort des gemeinsamen Lernens“ für die nicht gelisteten Grundschulen (namentlich: GS Emst, KGS Goethe, KGS Overberg und KGS Wesselbach) entfällt damit.
Mit den Schulleitungen der Grundschulen, die den Status „Gemeinsames Lernen“ nicht erhalten, wurden seitens der Schulaufsicht Gespräche geführt; ebenso mit denen, deren Standorte für Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Körperliche und motorische Entwicklung, Geistige Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen (KM/GE/HK/SE) vorgesehen sind.
Mit der Zuteilung eines konkreten Förderschwerpunktes insbesondere bei KM/GE/HK/SE gemäß Erlass ist die Verpflichtung seitens des Schulträgers verbunden, die gegebenenfalls in der Folge anfallenden zwingend notwendigen baulichen Veränderungen zur Beschulung der genannten Schülerinnen und Schüler perspektivisch zu schaffen soweit diese nicht schon vorhanden sein sollten.
Die im Beschlussvorschlag aufgeführte Verteilung der Orte des gemeinsamen Lernens orientiert sich an dem Minimum der benötigten Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Förderbedarf, dem Vorhandensein und der Notwendigkeit von baulichen Veränderungen sowie der Lage und Erreichbarkeit im Stadtgebiet im Verhältnis zu den evtl. später damit verbundenen nötigen finanziellen Aufwendungen.
Wie bereits in den Schulausschusssitzungen vom 15.10.2021 und 04.11.2021 durch die Schulaufsicht gegebenen Erläuterungen dargestellt, handelt es sich um einen dynamischen Prozess, bei dem das jeweilige Zahlenmaterial jährlich als Grundlage für die Benennung der jeweiligen Schule als Ort des gemeinsamen Lernens dient.
Die getroffene Entscheidung der GS Boloh den Status GL nicht zu gewähren, basierte auf dem Zahlenmaterial vom Februar 2021. Im Verlauf des vergangenen Jahres erhöhte sich an dieser Schule dann aber deutlich die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Im Sinne der kooperativen Zusammenarbeit mit dem Schulträger schlägt die Schulaufsicht mit Schreiben vom 03.02.2022 vor, der Grundschule Boloh rückwirkend für das laufende Schuljahr den Status GL zu geben (Anlage).
In diesem Zusammenhang weist die Schulaufsicht darauf hin, dass sie das von ihr gegebene Versprechen, die sonderpädagogische Ressource an der GS Boloh nicht zu verändern, eingehalten hat.
Das parallel durchzuführende Verfahren zum Erlass „Gemeinsames Lernen in der Grundschule“ im Schuljahr 2022/23 wird voraussichtlich dazu führen, dass die Grundschule Boloh aufgrund der erneuten Überprüfung der Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Förderbedarf auch im Schuljahr 2022/23 den Status GL erhalten wird.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
gez. | gez. |
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Margarita Kaufmann Beigeordnete |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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61,9 kB
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