Beschlussvorlage - 0225/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Rat der Stadt Hagen betraut die Hagener Straßenbahn AG nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses sowie der dazugehörigen Anlagen ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2032 im Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch die Erbringung

a) von Personenverkehrsdiensten im Gebiet der Stadt Hagen

b) von ausbrechenden Verkehren in die Gebiete der Stadt Dortmund, des Märkischen Kreises und des Ennepe-Ruhr-Kreises

nach Maßgabe des als Anlage beigefügten öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA).

 

2. Der Oberbürgermeister der Stadt Hagen wird angewiesen, in der Gesellschafterversammlung der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH oder im schriftlichen Verfahren gem. § 48 Abs. 2 GmbHG unmittelbar nach dem 24.06.2022 den Geschäftsführer der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH anzuweisen, den Vorstand der Hagener Straßenbahn AG über den bestehenden Beherrschungsvertrag anzuweisen, diesen Ratsbeschluss sowie die Inhalte der Anlagen zu diesem Ratsbeschluss ab dem 01.01.2023 verbindlich zu beachten.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

entfällt

 

Begründung

 

Ausgangslage:

 

Mit Grundsatzbeschluss vom 01.10.2020 (Vorlage - 0791/2020) hat der Rat der Stadt Hagen beschlossen, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2032 gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 direkt an die Hagener Straßenbahn AG (HST) als internen Betreiber zu vergeben und die Verwaltung beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Direktvergabe in Abstimmung mit der HST zu prüfen und umzusetzen. Nach Maßgabe des öDA wird die Finanzierung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten durch die HST EU-beihilferechtskonform auch für die Zukunft abgesichert; er ersetzt mit seiner Wirksamkeit insoweit den zum 31.12.2022 auslaufenden bisherigen öDA. Die Vorgaben des öDA basieren auf dem für das Gebiet der Stadt Hagen geltenden Nahverkehrsplan 2020 und dem darauf basierenden Angebotskonzept „Hagen 2022+“. Er sieht zudem Anpassungsmöglichkeiten vor, die unter anderem auch die zukünftige Erfüllung und Ausgestaltung der im Rahmen des Angebotskonzepts „Hagen 2025+“ vorgesehenen Verbesserungen umfassen. Die Inhalte des öDA sind dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) vorgelegt und mit abgestimmt worden.

 

Entsprechend der Vorgabe des Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 sowie seiner Zweckverbandssatzung hat der VRR am 25.06.2021, „vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, dabei zugleich handelnd für die Stadt Hagen […]“ die Absicht zur Direktvergabe des öDA an die HST im Amtsblatt der Europäischen Union (Bekanntmachungsnummer: 2021/S 121-322010) bekannt gemacht. Anträge von Verkehrsunternehmen, die darauf abzielen, die in dem öDA vorgesehenen Verkehrsleistungen eigenwirtschaftlich zu erbringen, sind in der dafür gesetzlich vorgesehenen Drei-Monats-Frist nicht eingegangen.

 

Die vorgesehenen Verkehrsleistungen betreffen neben den Gebieten der VRR-Mitglieder Stadt Dortmund und des Ennepe-Ruhr-Kreises auch das Gebiet des Märkischen Kreises, der im Gegensatz zu den übrigen Nachbarkommunen nicht Teil der im Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr verfassten „Gruppe von Behörden“ ist. Aus diesem Grund hat der Rat der Stadt Hagen mit Beschluss vom 18.11.2021 dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt, die die zuständigkeitsrechtliche Grundlage für die Fahrleistungen der HST auf dem Gebiet des Märkischen Kreises bildet. Der Kreistag des Märkischen Kreises hat dieser Vereinbarung mit Beschluss vom 09.12.2021 ebenfalls zugestimmt.

 

Im Hinblick auf das bevorstehende Auslaufen der gemäß der VO 1370/2007 vorgeschriebenen einjährigen Wartefrist wird der öffentliche Dienstleistungsauftrag dem Rat bereits jetzt zur Beschlussfassung vorgelegt, damit die zu seiner Umsetzung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar nach Ablauf der Wartefrist durchgeführt werden können.

 

Umsetzung des öDA:

 

Der öDA wird nicht in Form eines Vertrages, sondern per Ratsbeschluss mit anschließender Gesellschafterweisung und einem entsprechenden Finanzierungsbescheid des VRR erteilt. Um dem Ratsbeschluss der Stadt Hagen die Wirkung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung der HST i. S. d. Beihilferechts zu verschaffen, bedarf es einer gesellschaftsrechtlichen Weisung, die erst nach Ablauf der Jahresfrist nach der oben genannten Vorabbekanntmachung erfolgen darf (vgl. Ziffer 2 des Beschlussvorschlags). Um dem grundsätzlich weisungsfrei agierenden Vorstand einer Aktiengesellschaft wie der HST auf diese Weise verpflichten zu können, wird auf den zwischen der HVG und der HST geschlossenen Beherrschungsvertrag zurückgegriffen. Zudem erlässt der VRR auch dies wieder gemäß dem VRR-Finanzierungssystem einen entsprechenden Bescheid über die Einhaltung des EU-konformen Finanzierungsrahmens. Diese Maßnahmen verschaffen dem öDA mit seinen „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen“ die zwingend notwendige Außenwirkung gegenüber der HST.

 

Weiterer Verfahrensverlauf:

 

Unmittelbar im Anschluss an die Umsetzung des öDA am 25.06.2022 wird die HST die Erteilung der für die Erbringung der Personenverkehrsdienste notwendigen Linienverkehrsgenehmigungen bei der Bezirksregierung Arnsberg beantragen. Die gesetzliche Vorgabe, entsprechende Anträge sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer ab dem 01.01.2023 zu stellen, kann somit eingehalten werden. Zudem wird der VRR nach der Umsetzung des öDA seinen satzungsmäßigen Aufgaben entsprechend die Erteilung des öDA im EU-Amtsblatt bekanntmachen. Nach Ablauf der gesetzlichen 30-Tages-Frist für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der erteilten Direktvergabe (§ 135 Abs. 2 Satz 1 GWB) folgt eine Anhörung der im Gebiet der Stadt Hagen tätigen Verkehrsunternehmen, nach der wiederum die Verwaltung der Stadt der HST zur Absicherung des öDA durch entsprechenden Verwaltungsakt formell das ausschließliche Recht zur Erbringung von ÖPNV-Leistungen in ihrem Gebiet erteilen wird (vgl. § 5 öDA).

 

Der öDA ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt; die weiteren Anlagen zum öDA sind aufgrund ihres teils erheblichen Umfangs über die angegebenen Links abrufbar.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

keine Auswirkungen (o)

 

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Henning Keune

Oberbürgermeister

Technischer Beigeordneter

 

 

 

gez. Sebastian Arlt

Beigeordneter

 

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Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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17.03.2022 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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22.03.2022 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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31.03.2022 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen