Beschlussvorlage - 0142/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung des Markplatzes "Springe"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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21.03.2006
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mitte
beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), die Widmung des
Markplatzes Springe.
Die Verkehrsfläche umfasst
Teile des Grundstücks Gemarkung Hagen Flur 35 Flurstück 217 sowie das
Grundstück Gemarkung Hagen Flur 35 Flurstück 214.
Die Widmung wird auf den
Fußgängerverkehr mit eingeschränktem Fahrverkehr wie folgt beschränkt:
1. Den
zugelassenen Markthändlern sowie den Beschickern von genehmigten
Veranstaltungen ist das Befahren an den festgesetzten Markt- bzw.
Veranstaltungsterminen gestattet. Die maximal zulässige Tonnage beträgt 16
Tonnen.
2. Auf
den im Widmungsplan grün bzw. schraffiert dargestellten Bereichen ist
Kraftfahrzeugverkehr zugelassen.
Die
Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr.
3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW
zugeordnet.
Die
Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb mit roter
Umrandung dargestellt. Die für den Kraftfahrzeugverkehr zugelassenen Bereiche
sind grün bzw. schraffiert dargestellt.
Sachverhalt
Der Vorhaben- und
Erschließungsplan Medienzentrum Springe hat die Platzfläche als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt. Mit der
Widmung wird der rechtlichen Festsetzung gefolgt.
Der Marktplatz Springe wurde im Zuge der
Errichtung des Medienzentrums und des Baues der Tiefgarage durch Beschluss der
BV vom 23.04.1996 insgesamt eingezogen.
Im Vorhaben- und
Erschließungsplan Medienzentrum Springe ist die nicht überbaute Platzfläche
als öffentliche Verkehrsfläche (Markt- und Veranstaltungsfläche) festgesetzt.
Nachdem die Errichtung des
Medienzentrums sowie der Bau der Tiefgarage und der Um- und Ausbau der
Platzfläche abgeschlossen sind, die festgestellten baulichen Mängel an der
Platzfläche zwischenzeitlich fachgerecht beseitigt wurden, ist die Platzfläche
aufgrund der rechtssatzmäßigen Verbindlichkeit des eingangs genannten Vorhaben-
und Erschließungsplanes in inhaltlicher Übereinstimmung mit diesem nunmehr
förmlich nach § 6 StrWG NRW zu widmen.
Durch die Widmung kann die
Allgemeinheit die Platzfläche im Rahmen der Widmung und der
straßenverkehrsrechtlichen Regelungen nutzen.
Die Platzfläche steht
vollständig im Eigentum der Stadt. Der Betreiber der Tiefgarage hat im
Erbaurechtsvertrag vom 03.07.1996 der Widmung zugestimmt. Damit liegen die
straßenrechtlichen Voraussetzungen für die Widmung vor.
Anlage:
Lageplan
