Beschlussvorlage - 0142/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), die Widmung des Markplatzes “Springe”.

Die Verkehrsfläche umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Hagen Flur 35 Flurstück 217 sowie das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 35 Flurstück 214.

 

Die Widmung wird auf den Fußgängerverkehr mit eingeschränktem Fahrverkehr wie folgt beschränkt:

 

1.       Den zugelassenen Markthändlern sowie den Beschickern von genehmigten Veranstaltungen ist das Befahren an den festgesetzten Markt- bzw. Veranstaltungsterminen gestattet. Die maximal zulässige Tonnage beträgt 16 Tonnen.

 

2.       Auf den im Widmungsplan grün bzw. schraffiert dargestellten Bereichen ist Kraftfahrzeugverkehr zugelassen.

 

Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW zugeordnet.

 

Die Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb mit roter Umrandung dargestellt. Die für den Kraftfahrzeugverkehr zugelassenen Bereiche sind grün bzw. schraffiert dargestellt.

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Sachverhalt

Der Vorhaben- und Erschließungsplan “Medienzentrum Springe” hat die Platzfläche als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.  Mit der Widmung wird der rechtlichen Festsetzung gefolgt.


 
Der Marktplatz “Springe” wurde im Zuge der Errichtung des Medienzentrums und des Baues der Tiefgarage durch Beschluss der BV vom 23.04.1996 insgesamt eingezogen.

 

Im Vorhaben- und Erschließungsplan “Medienzentrum Springe” ist die nicht überbaute Platzfläche als öffentliche Verkehrsfläche (Markt- und Veranstaltungsfläche) festgesetzt.

 

Nachdem die Errichtung des Medienzentrums sowie der Bau der Tiefgarage und der Um- und Ausbau der Platzfläche abgeschlossen sind, die festgestellten baulichen Mängel an der Platzfläche zwischenzeitlich fachgerecht beseitigt wurden, ist die Platzfläche aufgrund der rechtssatzmäßigen Verbindlichkeit des eingangs genannten Vorhaben- und Erschließungsplanes in inhaltlicher Übereinstimmung mit diesem nunmehr förmlich nach § 6 StrWG NRW zu widmen.

 

Durch die Widmung kann die Allgemeinheit die Platzfläche im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen nutzen.

 

Die Platzfläche steht vollständig im Eigentum der Stadt. Der Betreiber der Tiefgarage hat im Erbaurechtsvertrag vom 03.07.1996 der Widmung zugestimmt. Damit liegen die straßenrechtlichen Voraussetzungen für die Widmung vor.

 

 

 

Anlage:

 

Lageplan

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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21.03.2006 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen