Beschlussvorlage - 0016/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Behördenfahrschule einzurichten.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Da die Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge nicht mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen, ist eine stetig steigende Anzahl von Führerscheinerweiterungen erforderlich. Ferner wird aufgrund des neuen Berufsbildes des Notfallsanitäters und dem steigenden Ausbildungsbedarf eine erhöhte Anzahl an Führerscheinausbildungen nötig. Die entsprechenden Führerscheinerweiterungen und -ausbildungen wurden bisher extern vergeben.

 

Durch die Einrichtung einer Behördenfahrschule wird ein erheblicher Anteil der Ausbildungskosten vermieden. Darüber hinaus können Ausbildungen, Fortbildungen und Unterweisungen in den Dienstbetrieb integriert werden. Bei gleichzeitiger Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten können mittelfristig Kosten reduziert werden.

 

Im Vorgriff auf den Haushaltsplan 2022/2023 wird eine Planstelle nach Entgeltgruppe 9a TVöD VKA zum 01.04.2022 und Sachmittel für die Anschaffung von Lehrmaterialien bereitgestellt, um den Teilnehmer*innen des Grundausbildungslehrgangs noch bis zum 30.09.2022 die Möglichkeit zu geben, die gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3a der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP1.2-Feu) vorgeschriebene Fahrerlaubnis, erwerben zu können.

 

Begründung

 

Seit dem Inkrafttreten der EU-Führerscheinrichtlinie am 01.01.1999 erlaubt die Fahrerlaubnis der Klasse B nur noch das Führen von Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen (t). Damit ist mit den ab diesem Zeitpunkt neu erworbenen Fahrerlaubnissen die nach bisherigem Recht gegebene Möglichkeit entfallen, Fahrzeuge bis 7,5 t -auch mit Anhänger- mit dem PKW-Führerschein zu führen. Die nach altem Recht erworbenen Erlaubnisse behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit, jedoch wird der Anteil an der Gesamtzahl der PKW-Führerscheine von Jahr zu Jahr geringer.

 

Diese Entwicklung führt mittlerweile zu einem sich zuspitzenden Problem für die Feuerwehren. Mittlerweile sind, bedingt durch die technische Entwicklung, viele Einsatzfahrzeuge in dem schwereren Gewichtsbereich im Einsatz, um den flächendeckenden Brand- und Katastrophenschutz sowie den Rettungsdienst sicherzustellen. Die Feuerwehr Hagen unterhält derzeit rund 150 Einsatzfahrzeuge, von denen bereits heute 87 ein zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von über 3,5 t haben, Tendenz steigend. Zum Führen dieser Fahrzeuge reicht, wie dargestellt, der hrerschein der Klasse B nicht mehr aus.

 

Einige Bundesländer haben 2012 den sogenannten Feuerwehrführerschein eingeführt, um Feuerwehrfahrzeuge bis zu 7,5 t Gesamtgewicht führen zu können. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

 

Bislang wurden die erforderlichen Führerscheinerweiterungen in Hagen nach öffentlicher Ausschreibung an private Fahrschulen vergeben und von diesen durchgeführt. Das städtische Wechselladerfahrzeug und der feuerwehreigene Anhänger sowie Mulden und Abrollcontainer wurden den Fahrschulen zur Schulung der Fahrschüler zur Verfügung gestellt. Im vergangenen Jahr wurden, trotz der Einschränkungen durch die Coronapandemie, 28 Fahrerlaubnisse der Klasse C bzw. CE auf diese Weise erworben. Pro Führerscheinerweiterung fielen zwischen 1.300 und 2.500 € an.

 

Die Praxis zeigt jedoch, dass sich die Schulungen nicht ohne Weiteres in den laufenden Dienstbetrieb integrieren lassen. In den vergangenen Jahren ist es immer wieder zur Überschreitung von vorgegebenen Unterweisungsfristen gekommen. Im vergangenen Jahr war es u. a. coronabedingt nicht möglich, alle erforderlichen Leistungen einzukaufen bzw. zeitnah durchführen zu lassen. Gerade für den 18 Monate dauernden Vorbereitungsdienst der Brandmeister-Anwärter*innen sind die Ausbildungstermine zeitlich stark eingeschränkt, da der Führerschein zwingend zum Ausbildungsende vorliegen muss.

 

Durch den Betrieb einer eigenen Fahrschule können die erforderlichen Fahrausbildungen „feuerwehrspezifischer“ zugeschnitten werden. Aspekte, wie das Fahren mit Sonderrechten, das Fahren im Gelände, das Fahren mit beweglichen Lasten (Tankfahrzeuge) sowie die Nutzung spezifischer Feuerwehrzufahrten und Autobahnnotauffahrten können nur mit eigenen Kräften geschult werden. Mitarbeiter*innen freier Fahrschulen fehlt hier das feuerwehr- und rettungsdienstliche Spezialwissen.

 

Die Einsatzfahrerin bzw. der Einsatzfahrer verrichtet eine der verantwortungsvollsten Tätigkeiten innerhalb des Einsatzablaufes. Fahrten unter Inanspruchnahme von Sonderrechten weisen deutlich erhöhte Unfallrisiken für Einsatzfahrzeuge auf: viermal häufiger für Todesfolge, achtmal häufiger für Schwerverletzte und 17-mal häufiger für Sachschäden über 1.500 (siehe dazu Bockting, 2007; Müller, 2003; Pieper-Nagel & Wiegand, 2011; Unterkofler & Schmiedel, 1994).

 

hrend die Einsatzzahlen im Brandschutz und in der technischen Hilfeleistung relativ konstant bleiben, steigen Einsatzzahlen im Rettungsdienst stetig an. Der Großteil (ca. 73 %) der fast 24.500 Einsatzfahrten jährlich (exklusive Krankentransport) werden unter Inanspruchnahme von Sonderrechten durchgeführt (siehe Schmiedel, 2015, Daten aus der Leitstelle der Stadt Hagen).

 

Die Rettungskräfte müssen auch unter psychischer Belastung in der Lage sein, jedes Einsatzfahrzeug verkehrssicher zu führen, egal ob es sich um den LKW mit Ladekran, Wechselladerfahrzeuge, Flurförderfahrzeuge, Erdbaumaschinen (Radlader) oder Sonderfahrzeuge (z. B. das Zweiwegefahrzeug HLF 20 Straße/Schiene oder den LKW mit Ladebordwand) handelt.

 

Dafür sind eine umfassende Einweisung und regelmäßige fahrerische Fortbildungen zwingend notwendig, gerade auch bei ehrenamtlich tätigen Einsatzkräften, bei denen nicht von einer intensiven Fahrpraxis ausgegangen werden kann.

 

Spezielle Unterweisungen z. B. für Einsatzfahrten, Fahren im Gelände, Fahren im Verband, zur Ladungssicherung auf Transportfahrzeugen, zum Rückwärtsfahren und Einweisen sind zwingend erforderlich. Sonder- und Wegerechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

 

Daher reicht es nicht aus, wenn die Einsatzkräfte im Besitz der Fahrerlaubnis sind. Die Fahrerinnen und Fahrer von Einsatzfahrzeugen müssen ihre Fahrzeuge, auch bei einem häufigen Wechsel der Fahrzeuge, „blind“ beherrschen, um bei Fahrten unter hoher Dringlichkeit ihre volle Aufmerksamkeit auf den Verkehr und die anderen Verkehrsteilnehmer richten zu können und nicht mit der Tätigkeit des Fahrens vollends ausgelastet zu sein. Insbesondere Feuerwehrfahrzeuge mit Wassertank stellen durch die Trägheit des Wassers besondere Anforderungen an die Fahrer. Regelmäßige Schulungen sind somit unerlässlich.

 

Tatsächlich haben diese Unterweisungen in den vergangenen Jahren keine ausreichenden Zeitanteile erhalten. In den letzten beiden Jahren konnten lediglich je zwei Fahrsicherheitstrainings angeboten werden. Diese schlugen mit 220 €/Person in 2020 bzw. 300 €/Person in 2021 zu Buche. Versorgt werden konnten lediglich 37 Mitarbeiter*innen. Das führt zu einem erhöhten Unfallrisiko, insbesondere auch bei Einsatzfahrten und dem damit verbundenen Ausfall gerade von Rettungsmitteln. Die Stadt Dortmund war in den vergangenen Jahren in ihrer eigenen Behördenfahrschule in der Lage Fahrsicherheitstrainings für etwa 100 € pro Teilnehmer*in durchzuführen.

 

Das Arbeitspotential für eine solche Fahrschule ist somit für eine Feuerwehr wie die der kreisfreien Stadt Hagen eindeutig gegeben.

 

Aktuell benötigen neben den 16 Brandmeister-Anwärter*innen, für die der Führerscheinerwerb Bestandteil des Vorbereitungsdienstes ist, nf Auszubildende für den Beruf des Notfallsanitäters und zwei Brandoberinspektoren die erforderliche hrerscheinerweiterung. Im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr können neben den kommunalen Einsatzfahrzeugen auch Katastrophenschutzfahrzeuge und mittlerweile die Mannschaftswagen mit Pritsche nicht mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden. In den nächsten Jahren ist es erforderlich, den 22 Löschgruppen zumindest jährlich eine Führerscheinerweiterung zu ermöglichen.

 

Bei Durchschnittskosten von 1.800 €rden bei einer externen Vergabe der Führerscheinerweiterungen im Jahr Kosten in Höhe von mindestens 81.000 € anfallen.

 

Neben der Ausbildung soll in den kommenden Jahren auch die Anpassungs-fortbildung deutlich verstärkt werden.

 

Sowohl bei den 330 Kräften der Berufsfeuerwehr als auch bei den insgesamt 805 Kräften der Freiwilligen Feuerwehr besteht ein erheblicher Bedarf an regelmäßigen Fahrsicherheitstrainings sowie an den jährlich vorgeschriebenen Unterweisungen nach §§ 35 und 38 StVO. Diese sind ein integrativer Bestandteil der Unfallprophylaxe der Feuerwehr Hagen, nicht nur zum Schutz der Bevölkerung, sondern auch zum Schutz des Einsatzpersonals und der vorzuhaltenden Fahrzeuge.

 

Die Aus- und Fortbildungen sowie die regelmäßigen Fahrerunterweisungen sind damit ein wesentlicher Aspekt des Arbeitsschutzes und dienen primär der Sicherheit und Unfallverhütung (vgl. dazu „Achtung Blaulicht Evaluation des Trainings "Verkehrssicherheit bei Einsatzfahrten" des DVR und der DGUV“ Projekt-Nr. FF-FP 0366).

 

Neben der Führerschein-Ausbildung, der Organisation und Durchführung von Fahrsicherheitstrainings, Einweisungs- und Schulungsfahrten stünde der eigene Fahrlehrer / die eigene Fahrlehrerin den Beamten und Beschäftigten sowie den Ehrenamtlern als Ansprechpartner*in zur Verfügung. Lehrunterlagen können sich speziell auf die technischen Belange der feuerwehrspezifischen Fahrzeuge beziehen. Auf den Wachen und in den Löschgruppen können geschulte Multiplikatoren die vorgeschriebenen Unterweisungen z. B. nach §§ 35 / 38 StVO (Sonderrechte sowie blaues und gelbes Blinklicht) regelmäßig durchführen und in den Dienstbetrieb integrieren. Eine einheitliche Präsentation und Lehrmeinung können so gesichert werden.

 

Nach § 44 Abs. 1 Fahrlehrergesetz (FahrlG) dürfen der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere Gebietskörperschaften eigene Fahrschulen einrichten und betreiben. Sie bedürfen nach § 44 Abs. 3 FahrlG für die Einrichtung der Fahrschulen weder einer Fahrschulerlaubnis noch einer amtlichen Anerkennung. Lediglich für den einzusetzenden Fahrlehrer gibt es keine Ausnahmeregelungen. Umliegende Gemeinden sind diesen Weg erfolgreich bereits vor Jahren gegangen.

 

Weitere Voraussetzungen zum Betreiben einer Behördenfahrschule erfüllt die Stadt Hagen bereits heute. Das städtische Wechselladerfahrzeug und der feuerwehreigene Anhänger sowie Mulden und Abrollcontainer sind bereits vorhanden. Für den theoretischen Unterricht können die ausreichend großen und ausgestatteten Räume der Feuerwehrschule mitgenutzt werden. Zusätzlich sind lediglich einige Ausrüstungsgegenstände, spezielles Anschauungsmaterial, ein Fahrschulrechner mit entsprechender Software und jährlichem Update anzuschaffen. Dafür wurden für das Jahr 2022 insgesamt 5.000 € und für das Jahr 2024 nochmals 10.000 € eingeplant.

 

Bereitgestellt werden muss allerdings eine zusätzliche Planstelle für einen Fahrlehrer / eine Fahrlehrerin. Die Stelle ist nach Entgeltgruppe 9a TVöD VKA bewertet. Sie kann nicht aus dem vorhandenen Funktionsstellenplan generiert werden. Damit fallen zusätzliche Personalkosten in Höhe von 53.700 €hrlich an. Darüber hinaus ist eine Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vorgeschrieben, r die 450 €hrlich einzuplanen sind.

 

Pro Fahrschüler*in sind Sachkosten für Lehrmaterialien in Höhe von ca. 50 € erforderlich. Die Führerscheingebühren in Höhe von ca. 45 € und die Prüfungsgebühren in Höhe von ca. 200 € fallen in gleicher Höhe an wie bisher, sind jedoch nicht an die Fahrschule zu überweisen, sondern mit dem TÜV bzw. der Fahrerlaubnisbehörde abzurechnen. Für dieses Jahr wurden 25 Fahrschüler*innen eingeplant und für die Folgejahre wird mit 45 Fahrschüler*innen gerechnet.

 

r externe Teilnehmer*innen des Grundausbildungslehrgangs werden die Führerscheinkosten mit dem Teilnehmerentgelt umgelegt. Pro Jahr nehmen durchschnittlich nf Anwärter*innen an der Führerscheinausbildung aus anderen Gemeinden teil. Mit einer Erstattung von ca. 9.000 € wird gerechnet. In diesem Jahr benötigen nur drei externe Anwärter*innen eine Führerscheinerweiterung. Deshalb wird nur mit einer Erstattung von ca. 5.400 € gerechnet.

 

Sofern zum Führen eines Bundes- oder Landesfahrzeugs keine Helfer*innen mit der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse zur Verfügung stehen, werden vom Bund bzw. Land die Kosten für die Erweiterung der Fahrerlaubnis erstattet. Mit einer Erstattung ist für drei Fahrerlaubniserweiterungen jährlich in Höhe von ca. 4.000 € vom Bund und mit sechs Pauschalen in Höhe von je 1.000 € vom Land zu rechnen. Diese Gelder sind bisher direkt mit der beauftragten Fahrschule abgerechnet worden.

 

Erste überschlägige Berechnungen zeigen, dass die aktuell und auch zukünftig entstehenden Ausbildungskosten höher sind als die Kosten für die Unterhaltung der Behördenfahrschule. Bei Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten ist mittelfristig eine Kostenreduzierung zu erwarten. Darüber hinaus wird die regelmäßige interne Schulung positive Auswirkungen auf die Unfallzahlen mit sich bringen (vgl. dazu „Achtung Blaulicht Evaluation des Trainings "Verkehrssicherheit bei Einsatzfahrten" des DVR und der DGUV“ Projekt-Nr. FF-FP 0366).

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

keine Auswirkungen (o)

 

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen folgende Auswirkungen:

 

  1.                Auswirkungen auf den Haushalt

 

Kurzbeschreibung:

Einrichtung einer Behördenfahrschule

 

1.1 Konsumtive Maßnahme in Euro

Teilplan:

1260

Bezeichnung:

Brand- und Katastrophenschutz

Kostenstelle:

737100

Bezeichnung:

Einsatz/Organisation

Kostenart:

448000

Bezeichnung:

Erstattungen vom Bund

Kostenart:

448100

Bezeichnung:

Erstattungen vom Land

Kostenart:

448200

Bezeichnung:

Erstattungen von Gemeinden (GV)

Kostenart:

501200

Bezeichnung:

Dienstaufwendungen tariflich Beschäftigte

Kostenart:

502200

Bezeichnung:

Beiträge zu Versorgungskassen für tarif. Besch.

Kostenart:

503200

Bezeichnung:

Beiträge zur ges. SVr tarif. Beschäftigte

Kostenart:

523800

Bezeichnung:

Erstattungen an übrige Bereiche (TÜV)

Kostenart:

527300

Bezeichnung:

Unterrichtsmaterial

Kostenart:

541201

Bezeichnung:

Aus- und Fortbildung

 

 

Kostenart

2022

2023

2024

2025

2026

Ertrag (-)

448000

-4.000

-4.000

-4.000

-4.000

-4.000

Ertrag (-)

448100

-6.000

-6.000

-6.000

-6.000

-6.000

Ertrag (-)

448200

-5.400

-9.000

-9.000

-9.000

-9.000

Aufwand (+)

501200

31.425

41.900

41.900

41.900

41.900

Aufwand (+)

502200

6.450

8.600

8.600

8.600

8.600

Aufwand (+)

503200

2.400

3.200

3.200

3.200

3.200

Aufwand (+)

523800

5.000

9.000

9.000

9.000

9.000

Aufwand (+)

527300

1.250

2.250

2.250

2.250

2.250

Aufwand (+)

541201

450

450

450

450

450

Eigenanteil

 

31.575

46.400

46.400

46.400

46.400

Bei steuerlichen Auswirkungen sind die Erträge und Aufwendungen unter Abzug von Vor-/Umsatzsteuer angegeben (netto).

 

1.2 Investive Maßnahme in Euro

Teilplan:

1260

Bezeichnung:

Brand- und Katastrophenschutz

Finanzstelle:

5000002

Bezeichnung:

Erwerb von Ausrüstung/Geräten

Finanzposition:

783100

Bezeichnung:

Ausz. für den Erwerb von Vermögensgegen-

 

 

Bezeichnung:

Ständen > 800 Euro

 

Finanzposition

(Bitte überschreiben)

Gesamt

2022

2023

2024

2025

2026

Einzahlung (-)

6nnnnn

 

 

 

 

 

 

Auszahlung (+)

7nnnnn

 

5.000

 

10.000

 

 

Eigenanteil

 

5.000

 

10.000

 

 

Bei steuerlichen Auswirkungen sind die Einzahlungen und Auszahlungen unter Abzug von Vor-/Umsatzsteuer angegeben.

 

 

X

Die Finanzierung ist im Haushaltsplanentwurf 2022/2023 angemeldet und wird dem Rat im Rahmen der Haushaltsplanberatung zur Entscheidung vorgelegt.

 

  1.                Auswirkungen auf die Bilanz

 

Aktiva:

Die Ausgaben für die Anschaffung der Anlagengüter (u. a. Software) für die Fahrschule sind als Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Bilanz zu aktivieren.

Bei der Nutzung von 5 Jahren ergibt sich ab dem Jahr 2024 eine jährliche Abschreibung von 3.000,00 €, welche einen Aufwand in der Ergebnisrechnung darstellt.

 

  1.                Folgekosten in Euro (ab 2024):

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

225,00 €

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

 

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

 

d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

3.000,00 €

e) personelle Folgekosten je Jahr

 

Zwischensumme

3.225,00 €

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

 

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

3.225,00 €

 

  1. Steuerliche Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen.

 

 

 

 

Bemerkungen:

Bis zum 31.12.2022 sind die Umsätze nicht steuerbar. Ab dem 01.01.2023 sind die Umsätze steuerbar und umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21 UStG.

 

  1.                Auswirkungen auf den Stellenplan

 

Stellen-/Personalbedarf:

 

1

Stelle (n) nach BVL-Gruppe

9a TVöD

sind im Stellenplan

2022

einzurichten.

(Anzahl)

üpl. Bedarf (e) in BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind befristet bis:

(Datum)

anzuerkennen.

 

  1.                Rechtscharakter

X

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Sebastian Arlt

Oberbürgermeister

Beigeordneter

 

Bei finanziellen Auswirkungen:

gez. Christoph Gerbersmann

 

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

03.02.2022 - Haupt- und Finanzausschuss

Erweitern

17.02.2022 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen