Beschlussvorlage - 0161/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 GO NRW den III. Nachtrag der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 21. September 2000, in der Fassung des II. Nachtrages vom 11. Mai 2005 in der Form, wie er als Anlage Gegenstand dieser Vorlage mit der Drucksachennummer 0161/2022 ist.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden befindet sich mit Ihrem II. Nachtrag auf dem Stand von Mai 2005 und begegnet aufgrund zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung zur Wahlberechtigung rechtlicher Unsicherheit.

 

Zurzeit lautet § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung:

 

§ 4 Abstimmberechtigung

 

(2) Von der Abstimmungsberechtigung ausgeschlossen ist:

 

1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

 

Nach dieser Satzungsbestimmung sind sog. Vollbetreute, in der Praxis häufig Menschen mit Behinderungen, von der Abstimmung ausgeschlossen.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.01.2019 (Az. 2 BvC 62/14, NJW 2019, 1201; nochmals bestätigt durch Urteil vom 15.04.2019 2 BvQ 22/19, NVwZ-RR 2019, 705) festgestellt, dass eine damals inhaltlich gleichlautende Bundesvorschrift mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Zurückgeführt hat das Gericht dies auf die Grundsätze der Allgemeinheit der Wahl, das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung und völkerrechtliche Bindungen. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass Regelungen zu einer zulässigen Assistenz bei der Wahlrechtsausübung getroffen werden.

 

Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin die wahlrechtlichen Vorschriften angepasst. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat bereits mit Wirkung zum 01.07.2016 die maßgebliche landesrechtliche Bestimmung in § 8 des Kommunalwahlgesetzes NRW gestrichen und mit Gesetz vom 05.05.2020 eine Assistenzregelung aufgenommen, um der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerecht zu werden.

 

Diese Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, die zu Anpassungen der Vorschriften über Wahlen geführt haben, sind auch auf Abstimmungen wie den Bürgerentscheid zu übertragen.

 

Das OVG Münster hat in einem Beschluss vom 07.10.2016 (Az. 15 B 948/16, BeckRS 2016, 53658) festgestellt, dass die Wahlrechtsgrundsätze (u. a. die Allgemeinheit der Wahl) auch auf Bürgerentscheide anzuwenden sind und Satzungsbestimmungen diese einhalten müssen.

 

Aus diesem Grund ist eine Anpassung der Satzung in Vorbereitung des Bürgerentscheids am 13.03.2022 erforderlich. Dazu soll Abs. 2 Nr. 1 der Satzung gestrichen werden. Zudem soll die Assistenzregelung in § 11 Abs. 4 der Satzung inhaltlich an die Bestimmung zu den Kommunalwahlen in § 25 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz NRW angepasst werden.

 

Es ist eine Eilbeschlussfassung durch den Haupt- und Finanzausschuss nach § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW erforderlich, da die Einberufung einer Ratssitzung zwischen der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 03.02.2022 und dem 06.02.2022 aufgrund der derzeitigen Coronabedingungen nicht möglich ist. Das Abstimmungsverzeichnis ist aufgrund einzuhaltender Fristen am 06.02.2022 abzuschließen.

 

Die Eilentscheidung wird dem Rat der Stadt Hagen gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW am 17.02.2022 zur Genehmigung vorgelegt.

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben)

 

Kurzerläuterung:

siehe § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

X

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Sebastian Arlt

Oberbürgermeister

Beigeordneter

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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03.02.2022 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen