Mitteilung - 0133/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der Ombudsstelle Jugendhilfe NRW e.V.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Anita Lückel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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09.02.2022
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Sachverhalt
Kurzfassung
Mitteilung über den Abschluss der schriftlichen Kooperationsvereinbarung gemäß § 9a SGB VIII zwischen der Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V. und dem Fachbereich Jugend und Soziales der Stadt Hagen.
Begründung
Mit dem am 10.06.2021 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) ist auch eine gesetzliche Regelung zur Einrichtung von Ombudsstellen (§ 9a SGB VIII) erfolgt.
Neben der inklusiven Ausrichtung ist die Reform getragen von einem Gedanken der Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und Eltern, also eines rechteorientierenden Ansatzes des SGB VIII.
Der § 9a SGB VIII Ombudsstellen sieht vor, dass in den Ländern sicherzustellen ist, dass sich junge Menschen und ihre Familien an Ombudsstellen wenden können. Die Aufgaben der Ombudsstellen sollen sich auf die Beratung, Vermittlung und Klärung von Konflikten zwischen Leistungsträgern und Leistungsempfängern im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe konzentrieren. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass Ombudsstellen unabhängig arbeiten müssen, sie dürfen fachlich nicht weisungsgebunden sein.
Hierdurch wird sichergestellt, dass die verbindliche Einrichtung von Ombudsstellen zu unterstützenden Strukturen zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien führen wird.
Der Fachbereich Jugend und Soziales konnte bereits mit dem Referentenentwurf zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz erste Gespräche mit der „Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V.“ aufnehmen.
Die Gespräche führten nunmehr zu einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Hiermit entspricht der Fachbereich sowohl der gesetzlichen Verankerung unabhängiger Ombudsstellen -als ebenfalls der Haltung des Fachbereiches Jugend und Soziales:
Kinder und Jugendliche und Erwachsene haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VIII. Falls sie sich bei der Leistungsgewährung durch das Jugendamt oder einen freien Jugendhilfeträger subjektiv nicht ausreichend beraten, betreut und beschieden fühlen, haben sie das Recht auf eine externe Beschwerdestelle.
In Abwägung der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit bleibt ebenfalls zu erwähnen, dass für die Kooperationsvereinbarung mit der Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V. lediglich ein Mitgliedsbeitrag als Pauschalbetrag von 720,-- € jährlich entrichtet wird
In dieser Mitteilung wird auf weitere fachliche Maßstäbe der „Ombudschaft Jugendhilfe NRW“ verzichtet, da eine ausführliche Präsentation seitens der Organisation für die Ausschusssitzung im Juni 2022 geplant werden konnte. Bedauerlicherweise ließ sich ob des Aufkommens der Anfragen bei der Ombudschaft kein früherer Termin vereinbaren.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
x | keine Auswirkungen (o) |
