Beschlussvorlage - 0197/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten im Mai für den Stadtteil Hohenlimburg vom 15.04.1998 wird rückwirkend zum 01.06.2003 ersatzlos aufgehoben.

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Sachverhalt

 

Das Offenhalten von Verkaufsstellen an Samstagen ist durch die Novelle des Gesetzes über den Ladenschluss neu geregelt worden. Danach ist grundsätzlich eine Samstagsöffnung bis 20.00 Uhr möglich.

 

Gleichzeitig ist durch die Neufassung des Gesetzes der § 16 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ermächtigung zur verlängerten Samstagsöffnung) ersatzlos gestrichen worden. Das bedeutet, dass das Offenhalten von Verkaufsstellen nach 20.00 Uhr nicht mehr möglich ist. Eine Entscheidungsfreiheit über Ausnahmen gibt es nicht.

 

Für das gesamte Stadtgebiet Hagen bestehen aus der Vergangenheit unterschiedliche Ordnungsbehördliche Verordnungen, die auf Dauer ausgerichtet waren, die seitdem aber nicht mehr gelten, da ein übergeordnetes Gesetz bindend ist.

 

Samstags darf immer – unabhängig von besonderen Ereignissen – bis 20.00 Uhr geöffnet sein.

 

In Hohenlimburg galt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten im Rahmen der Veranstaltung “Italienische Nacht” vom 15.04.1998, wonach Verkaufsstellen am 2. Samstag im Mai eines jeden Jahres bis 21.00 Uhr geöffnet sein durften.

 

Da das Gesetz zur Verlängerung der Ladenöffnung am Samstagen vom 15.05.2003 (BGBl.I S. 658) am 01.06.2003 in Kraft getreten ist und dieses Gesetz als höherrangige und übergeordnete Regelung die Ordnungsbehördliche Verordnung überlagert, ist die Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung rückwirkend zu verfügen und hierbei auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vg. Gesetzes abzustellen. Im Hinblick darauf, dass die Ordnungsbehördliche Verordnung seinerzeit vom Rat beschlossen und danach öffentlich bekannt gemacht wurde und von dieser Verordnung daher bis heute ein Rechtsschein der Gültigkeit ausgeht, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und – klarheit geboten, die Aufhebung dieser Verordnung als sog. “actus contrarius” ebenfalls im Wege einer Ordnungsbehördlichen Verordnung vorzunehmen.

 

Nach wie vor eröffnet der § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss die Möglichkeit der Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen an jährlich vier Sonn- und Feiertagen für maximal 5 Stunden.

 

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

21.04.2004 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

Erweitern

29.04.2004 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen