Beschlussvorlage - 0955/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Richtlinien "Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Beirat für Menschen mit Behinderungen
|
Vorberatung
|
|
|
|
26.11.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
|
Vorberatung
|
|
|
|
08.12.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
16.12.2021
|
Sachverhalt
Kurzfassung
Aufgrund der Änderungen des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) handelt es sich bei dem Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen nicht mehr um eine freiwillige Leistung der Stadt Hagen. Als Leistung der Eingliederungshilfe erfolgte eine Delegation durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) an die Stadt Hagen. Die Richtlinien für den Fahrdienst wurden daher entsprechend der Vorgaben des LWL neu gefasst und der monatliche Maximalbetrag von 64 Euro auf 100 Euro ab 01.10.2021 erhöht. Für Bewohner besonderer Wohnformen werden nur noch Leistungen in Höhe von 40 % des genannten Betrages bewilligt. Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 15. des Folgemonats genutzt werden.
Begründung
Im Jahr 2005 wurde vom Rat der Stadt Hagen eine Anpassung der Richtlinien des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung beschlossen. Danach war im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel der Zuschuss auf maximal 64 Euro monatlich begrenzt. Da der Fahrdienst immer weniger in Anspruch genommen wurde, konnte zuletzt auch jeweils der monatliche Maximalbetrag bewilligt werden, der jedoch nicht von allen Leistungsberechtigten vollständig in Anspruch genommen wurde.
Aufgrund der Änderungen des SGB IX handelt es sich beim Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen nicht mehr um eine freiwillige Leistung der Stadt, sondern um eine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Die Neufassung der Richtlinien bedurfte daher keiner Beschlussfassung mehr durch den Rat der Stadt.
Die Zuständigkeit für den Fahrdienst liegt nach dem Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG SGB IX NRW) beim LWL, der jedoch von seinem Delegationsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Richtlinien zur Satzung des LWL geben darüber hinaus einige Regelungen vor. Bisher gibt es seitens des LWL jedoch keine einheitlichen Vorgaben zu Höhe und/oder Auswahl der Anbieter für die Kommunen, so dass weiterhin erhebliche Unterschiede in der Ausgestaltung des Fahrdienstes bestehen. Auch wenn zwischenzeitlich eine Arbeitsgruppe gebildet wurde, die sich damit beschäftigt wie im Rahmen des Fahrdienstes einerseits einheitliche Verhältnisse geschaffen und andererseits örtliche Besonderheiten berücksichtigt werden können, wird es noch dauern bis ein endgültiges Ergebnis vorliegt.
Um die aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen, wurden die Richtlinien entsprechend der Vorgaben des LWL daher neu gefasst, wobei die freie Wahl des Leistungsanbieters durch die Nutzer weiterhin besteht.
Da seit 2005 keine Anpassung des monatlichen Höchstbetrages erfolgte, wurde mit der Neufassung auch der maximale Leistungsumfang im Rahmen einer Pauschalierung auf monatlich 100 Euro erhöht. Entgegen der alten Regelung können ab 01.10.2021 nicht verbrauchte Beträge auch bis zum 15. des Folgemonats verwendet werden. Hierdurch wird eine flexiblere Nutzung möglich und die Planung von Fahrten auch über den Monatswechsel hinaus erleichtert. Da für einen Großteil der Fahrten Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen beauftragt werden, kann nun rund die doppelte Zahl an Kilometern genutzt werden. Die Begrenzung auf maximal 10 Fahrten sowie das Stadtgebiet Hagen gilt weiterhin.
Laut den Richtlinien des LWL ist der Umfang für Berechtigte in besonderen Wohnformen (Bezeichnung bis 2019: Wohnheim/Einrichtung der Behindertenhilfe) auf 40 % des ortsüblichen Leistungsumfanges beschränkt, so dass für diesen Personenkreis nun maximal 4 Fahrten zu insgesamt 40 Euro möglich sind. Diese Kürzung erfolgt nach Angaben des LWL, da davon auszugehen ist, dass bereits ein Teil des Bedarfes durch integrierte Angebote des Leistungserbringers der sonstigen Eingliederungshilfe gedeckt wird.
Durch die neu gefassten Richtlinien wird jedoch ausschließlich eine pauschale Regelung getroffen. Sofern die anspruchsberechtigte Person einen höheren Bedarf nachweist, ist von den Pauschalen abzuweichen und über den notwendigen Leistungsumfang individuell zu entscheiden.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben) |
Kurzerläuterung:
s.o.
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
x | Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
gez. | gez. |
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Margarita Kaufmann Beigeordnete |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
126,5 kB
|
