Beschlussvorlage - 0934/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der XXII. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 15.07.2011 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachennummer 0934/2021) ist.

 

Der Rat hat von den Gebührenbedarfsberechnungen Kenntnis genommen.

 

Realisierungstermin: 01.01.2022

 

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Sachverhalt

 

Kurzfassung

 

Die in der Anlage beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen zur Straßenreinigung und zum Winterdienst werden dem Rat der Stadt Hagen hiermit zur Kenntnis gegeben.

 

Der Gebührensatz im Bereich Straßenreinigung verändert sich nunmehr wie folgt:

 

 

 

Gebühr je lfd. Meter

2021

2022

Wohnstraßen (W)

4,80

4,96

Innerörtliche Straßen (I)

4,26

4,42

Überörtliche Straßen (U)

3,73

3,88

 

Die Veränderungen im Bereich Winterdienst werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

 

 

 

Gebühr je lfd. Meter

2021

2022

Stufe A

1,14

1,31

Stufe B

0,63

0,56

Stufe C

0,06

0,14

 

here Einzelheiten sind der Begründung und den Anlagen zu entnehmen.

 

 

Begründung

 

Gebührenbedarfsberechnungen

 

1. Anlass der Gebührenüberprüfung

 

r die von der Stadt Hagen durchgeführte Straßenreinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen werden zur Deckung der voraussichtlichen Kosten 2022 die Benutzungsgebühren entsprechend überprüft.

 

2. Einflussgrößen der Gebührenkalkulation

 

2.1. Anteile Stadt / Gebührenzahler

 

Die gebührenpflichtigen Anlieger dürfen im Rahmen der Straßenreinigung und des Winterdienstes nicht mit Kosten belastet werden, die nicht ihnen, sondern dem Allgemeininteresse an der Straßenreinigung bzw. des Winterdienstes zuzurechnen sind.

 

Der Allgemeininteressenanteil in der Straßenreinigung wird unverändert nach der Klassifizierung der Hagener Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung für Wohnstraßen auf 15 %, für innerörtliche Straßen auf 25 % und für überörtliche Straßen auf 35 % festgesetzt. Wohnstraßen sind Straßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Innerörtliche Straßen sind Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr, überörtliche Straßen sind Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Durch die Winterdienststufen A, B und C wird die Reihenfolge des Winterdienstes festgelegt.

 

2.2. Durch Benutzungsgebühren zu deckende Kosten

 

2.2.1. Kosten für Leistungen der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb

 

Die Stadt Hagen hat ab 1998 durch Straßenreinigungsvertrag die HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb (HEB) mit der Durchführung der städtischen Pflichtaufgaben nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW beauftragt. Der HEB erhält von der Stadt Hagen für seine Leistungen im Voraus kalkulierte feste Entgelte, die jeweils zum 1. Januar jährlich neu zu vereinbaren sind.

Die Entgeltkalkulation hat den geltenden preisrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Die der Stadt von HEB vorzulegende Entgeltkalkulation muss nach den unterschiedlichen Aufgabenbereichen (Pflichtreinigung nach dem Straßenreinigungsgesetz, Verkehrssicherungsaufgaben, Sonderreinigungen und Aufstellung, Unterhaltung und Leerung der Straßenpapierrbe) und nach den in den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (LSP) vorgesehenen einzelnen Kostenbestandteilen aufgeschlüsselt sein.

 

Bruttoaufwand HEB GmbH

2021

2022

Zeile

Straßenreinigung

5.773.204

5.807.021

25 in Anlage 1

Winterdienst

1.342.135 €

1.255.626 €

21 in Anlage 3

 

2.2.2. Städtische Aufwendungen

 

Hier werden z. B. anteilige Personalkosten von städtischen Mitarbeitern angesetzt, die mit der Gebührenerhebung, der Gebührenkalkulation sowie mit den Tätigkeiten im Bereich der Mahnung und der Vollstreckung beschäftigt sind. 

 

Städtische Aufwendungen

2021

2022

Zeile

Straßenreinigung

283.886

291.791

26 in Anlage 1

Winterdienst

127.735 €

143.423 €

22 in Anlage 3

 

2.3. Berücksichtigung von Kostenüber- bzw. unterdeckungen

 

Nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

Bei der Straßenreinigungsgebühr wurde die Kostenunterdeckung aus dem Jahresabschluss 2020 in Höhe von 398.179 (Vorjahr: 266.352 €) einkalkuliert (vgl. Zeile 1a der Anlage 1).

 

Im Rahmen der Winterdienstgebühr wurde im Jahresabschluss 2020 eine Überdeckung in Höhe von 760.104 € ermittelt. Daraus wurde ein Betrag von 450.000 als Entnahme aus dem Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Kalkulation 2022 gebührenmindernd berücksichtigt (Vorjahr: 577.949 €) (vgl. Zeile 1a der Anlage 3).

 

3. Gebührenmaßstab

 

3.1. Straßenreinigung

 

Die Gebührenkalkulation 2022 erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Reinigungsfrontmeter.

 

Nach der Klassifizierung der Hagener Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung ergeben sich folgende Veranlagungsmeter:

 

Veranlagungsmeter

2021

2022

Wohnstraßen (W)

  783.059

781.100

Innerörtliche Straßen (I)

  252.533

252.400

Überörtliche Straßen (U)

     92.612

  92.000

Summe

1.128.204

           1.125.500

 

3.2. Winterdienst

 

Die Gebührenkalkulation 2022 erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Veranlagungsmeter in der jeweiligen Winterdienststufe:

 

Veranlagungsmeter

2021

2022

Winterdienststufe A

368.444

368.444

Winterdienststufe B 

135.616

135.616

Winterdienststufe C

282.118

282.118

Summe

786.178

786.178

 

4. Erläuterungen zu einzelnen Ertrags- und Aufwandspositionen der Gebührenkalkulationen

 

4.1. Straßenreinigung

 

Der geplante Aufwand liegt in etwa auf dem Vorjahresniveau.

 

zu Zeile 12 (Bezogene Leistungen) bei der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren (vgl. Anlage 1):

In dieser Position sind neben bezogenen Verbrennungsleistungen Dienstleistungen der HUI und der Kompostierungsanlage enthalten.

 

 

 

 

zu Zeile 13 (Personalaufwand) bei der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren (vgl. Anlage 1):

Der Personalaufwand ist im Vorjahresvergleich aufgrund von Tariferhöhungen gestiegen.

 

4.2. Winterdienst

 

zu Zeile 9 (Bezogene Leistungen) bei der Kalkulation der Winterdienstgebühren (vgl. Anlage 3):

Hierin sind die höheren Winterdienstkosten für Streusalz und Fremdfirmen bei dem unterstellten strengeren Winter enthalten. Im Ist fallen diese dann bei einem milden Winter niedriger aus.

 

Anlagen:

 

1) Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren 2022

2) Berechnung des Gebührensatzes pro Meter

3) Kalkulation des Gesamtaufwandes für die Winterdienstgebühr 2022

4) Ermittlung der Gebührensätze für die Winterdienstgebühr 2022

5) Erläuterung zu der Berechnung der Winterdienstgebühr

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

keine Auswirkungen (o)

 

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen folgende Auswirkungen:

 

  1.                Auswirkungen auf den Haushalt

 

1.1 Konsumtive Maßnahme in Euro

Teilplan:

5450

Bezeichnung:

Straßenreinigung

Auftrag:

1545040

Bezeichnung:

Straßenreinigung

Auftrag:

1545041

Bezeichnung:

Winterdienst

 

 

Kostenart

Bezeichnung

Lfd. Jahr

2022

Ertrag (-)

432102

Straßenreinigungsgebühr

 

5.345.695 €

Ertrag (-)

432105

Winterdienstgebühr  

 

599.286 €

Ertrag (-)

438100

Auflösung Sonderposten für den Gebührenausgleich

 

450.000 €

Summe Erträge (-)

 

 

 

6.394.981 €

Aufwand (+)

523500

Erstattungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen (ohne Winterdienst öffentliches Interesse)

 

7.062.647 €

Aufwand (+)

 

Ausgleich der Unterdeckung aus dem Jahresabschluss 2020

 

398.179 €

Abzgl. nachrichtlich

 

Allgemeininteressenanteil

 

1.501.058 €

Aufwand (+)

 

Städtischer Aufwand

 

435.214 €

Summe Aufwand (+)

 

 

 

6.394.982 €

 

Kurzbegründung:

Die Finanzierung ist im Haushaltsjahr 2022 gesichert.

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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02.12.2021 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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16.12.2021 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen