Beschlussvorlage - 0952/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten im Advent für den Stadtteil Hagen-Mitte die als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage ist.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Die City Werbegemeinschaft beantragt einen verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Hagener Weihnachtsmarkt, der am 19.12.2021 durchgeführt werden soll.

Die Veranstalterin hat dem Antrag einen Plan (aus dem die Veranstaltungsfläche, der Bereich der freigegebenen Verkaufsfläche sowie der Versorgungsbereich ersichtlich werden), einen Lageplan der Weihnachtsmarktfläche, eine Ausführung zum Thema „Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor“, eine Umfrage der GMA zu Weihnachtsmärkten und ein vorläufiges Veranstaltungsprogramm beigefügt.

Außerdem sind der Vorlage die Stellungnahmen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, desrkischen Arbeitgeberverbandes e. V., der Industrie- und Handelskammer zu Hagen und des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen Südwestfalen e. V. beigefügt.

Begründung

Die City Werbegemeinschaft hat beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hagen-Mitte aus Anlass des Hagener Weihnachtsmarktes am 19.12.2021 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

Nach § 6 Abs. 1 LÖG dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Ein öffentliches Interesse liegt nach Nr. 1 insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Eine derartige prägende Veranstaltung stellt der Hagener Weihnachtsmarkt dar.

Der Weihnachtsmarkt ist mit seinen zahlreichen Ständen und Fahrgeschäften zwischen dem Friedrich-Ebert-Platz und dem Adolf-Nassau-Platz weitestgehend ausgebucht und steht wie jedes Jahr unter dem Motto „familienfreundlich“ zu sein. Es wird wie in den vergangenen Jahren neben Bewährtem, z. B. das Riesenrad, auch neue Standangebote geben. Es handelt sich um den 54. Weihnachtsmarkt und dadurch wird schon ausgesagt, dass es sich um eine Traditionsveranstaltung handelt.

Es wird in diesem Jahr auch wieder ein Kulturprogramm geben, dessen Fixstern auf dem Weihnachtsmarkt wie jedes Jahr die Konzertmuschel sein wird. Es wird ein abwechslungsreiches und weihnachtliches Unterhaltungsprogramm angeboten, dass auf Grund der aktuellen Pandemie an das Hygienekonzept des Hagener Weihnachtsmarktes angepasst wird. Das Bühnenprogramm wird grundsätzlich stark reduziert und den aktuellen Hygiene- und Abstandsregelungen angepasst. Beim Programm wird darauf geachtet, dass keine Menschenansammlungen entstehen.

Weihnachtsmärkte sind wegen ihrer zeitlichen und thematischen Einmaligkeit gerade an Wochenenden gut besucht und damit grundsätzlich geeignet, hauptsächlicher Grund für den Aufenthalt von Besuchern zu sein.

Im Jahr 2015 wurde auf dem Weihnachtsmarkt zuletzt eine Besucherumfrage durchgeführt, die zum Ergebnis hatte, dass 27 % der Befragten nicht aus Hagen kamen, so dass durchaus davon ausgegangen werden kann, dass ein nicht geringer Anteil der Besucher nicht aus Hagen, sondern aus dem Umland kommt. Der Hagener Weihnachtsmarkt zieht somit einen hohen Besucherstrom aus dem Hagner Umland an.

Als Hauptgrund für den Besuch des Weihnachtsmarktes in der Innenstadt wird von 43 % der Befragten das Treffen von Freunden in Verbindung mit Bummeln und Vergnügen angegeben. Während frühere Befragungen ergaben, dass zwischen 60 und 70 % der Befragten die Innenstädte zum Einkaufen besuchen, geben jetzt 37 % Einkäufe bzw. Weihnachtseinkäufe als Grund für den Besuch der Innenstadt und des Weihnachtsmarktes an.

Die Befragungen aus dem Jahr 2015 stützt die Annahme, dass die hohe Besucheranzahl ohne die Ladenöffnung am Sonntag ebenfalls gegeben wäre. Dies wird ebenfalls belegt durch die große Anzahl der Besucher, die in den letzten Jahren den Weihnachtsmarkt auch an den Adventssonntagen besucht haben, was insbesondere durch eine hohe Auslastung der Parkhäuser in der Innenstadt deutlich wird.  Sofern die Pandemie es zulässt, wird die Antragstellerin in diesem Jahr eine erneute Besucherbefragung durchführen. Grundsätzlich ist die gesetzliche Forderung, dass der Weihnachtsmarkt im Vordergrund stehen muss, erfüllt.

Grundsätzlich erwartet der Veranstalter ca. 10.000 Besucher am Tag auf dem Hagener Weihnachtsmarkt. Diese Prognose stützt sich nach Einschätzung der Antragstellerin auf die Tatsache, dass es auf Grund der Corona-Pandemie lange Zeit keine Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte gab und daher in diesem Jahr ein gesteigertes Interesse am Besuch des Weihnachtsmarktes zu erwarten sei. 

Ein enger räumlicher Bezug zwischen der Veranstaltung und den geöffneten Geschäften ist gegeben, da sich die teilnehmenden Geschäfte in direkter Umgebung des Weihnachtsmarktes befinden und somit eine direkte Verbindung bzw. der räumliche Bezug entsteht. Um den räumlichen Bezug deutlicher herauszustellen, wurde der Einzugsbereich der möglichen Verkaufsstellen entsprechend an die Veranstaltungsfläche angepasst. Die vorgenommene Reduzierung der Verkaufsfläche weißt darauf hin, dass der Bereich der Ladenöffnung nur auf den Bereich begrenzt ist, in dem die Veranstaltung eine prägende Wirkung hat.

Aufgrund der Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG wird das Vorliegen eines Zusammenhangs vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.  Somit ist das öffentliche Interesse an der ausnahmsweisen Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Hagener Weihnachtsmarktes vorliegend gegeben.

Der Antrag einschließlich der Anlagen sowie die Stellungnahmen der zu beteiligenden Stellen sind als Anlagen 2. bis 8.4. beigefügt.

Der Einzugsbereich der Verkaufsstellen umfasst folgendes Gebiet:

Elberfelder Straße (von Konkordiastraße bis Marienstraße), Spinngasse, Goldbergstraße, Marienstraße, Karl-Marx-Straße, Kampstraße, Hohenzollernstraße, Mittelstraße, Dahlenkampstraße und Friedrich-Ebert-Platz

Die durch einen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Eckpunkte als regelmäßige Voraussetzung für eine zulässige Sonntagsöffnung sind erfüllt.

In den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.

Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen-Mitte Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.

Die Industrie- und Handelskammer zu Hagen, der Handelsverband NRW Südwestfalen e. V., der Märkische Arbeitgeberverband, der Gemeindeverband Katholischer Kirchen, der Evangelische Kirchenkreis Hagen, die Handwerkskammer Dortmund und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sind gemäß § 6 Abs. 5 LÖG angehört worden. Die Stellungnahmen sind als Anlagen 8.1. bis 8.4. beigefügt. 

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 21.03.2018 das Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen - Entfesselungspaket I - beschlossen und damit auch das Ladenöffnungsgesetz NRW G NRW geändert. Das Gesetz ist am 29.03.2018 in Kraft getreten.

Das neugefasste LÖG NRW regelt die Zulässigkeit von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen neu. Ziel der Neuregelung war es, bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Festsetzung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage zu beseitigen und für die Kommunen eine rechtssichere Möglichkeit zu schaffen, eine ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zu genehmigen.

Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die Anzahl der zulässigen Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen zukünftig auf acht (vorher vier) beschränkt.

Hierzu sind folgende Regelungen getroffen worden:

  • Die Gemeinden können durch die Verordnung eine Ladenöffnung an jährlich bis zu acht Sonn- und Feiertagen gestatten. Die Festsetzung kann dabei für das gesamte Gemeindegebiet oder bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile erfolgen. Dabei dürfen innerhalb der Gemeinde nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigeben werden.
  • Die Freigabe darf ab 13.00 Uhr und auch dann nur für einen Zeitraum von bis zu fünf Stunden erfolgen.
  • Die Freigabe ist bei Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet höchsten an einem Adventsonntag zulässig. Erfolgt eine beschränkte Freigabe z. B. auf Bezirke dürfen nicht mehr als zwei Adventsonntage je Gemeinde freigegeben werden. Der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, der 01.05, der 03.10 und der 24.12, wenn dieser auf einen Sonntag fällt, sind ausgenommen.

 

Neben diesen Änderungen hat der Landesgesetzgeber auch die Sachgründe neugefasst, die vorliegen müssen, damit eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden kann. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, BvR 2858/07, Rn. 152, 156, juris) betont, dass der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich zum Schutz der Sonn- und Feiertage verpflichtet ist.

Dabei muss er beachten, dass die Erwerbstätigkeit in der Regel an Sonn- und Feiertagen ruhen muss; es gilt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Ausnahmen zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sind jedoch zum Schutz höherer, gleichwertiger oder sonstiger gewichtiger Rechtsgüter möglich, solange der Gesetzgeber die Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz gewährleistet.

Die grundlegende Neuerung des § 6 Abs. 1 LÖG NRW besteht darin, dass eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zukünftig nicht mehr ausschließlich von einem Anlassbezug abhängig ist. Der Gesetzgeber lässt eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zukünftig vielmehr zu, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Die Sachgründe, die ein öffentliches Interesse darstellen können, hat der Gesetzgeber dabei in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW beispielhaft näher definiert. Eine solche Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Aufgabe der Gemeinde ist es, im Rahmen des Erlasses einer Verordnung zur Zulassung von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses zu prüfen. In diesem Zusammenhang müssen sie insbesondere darlegen und begründen, warum im Einzelfall ein öffentliches Interesse auf Grund eines oder mehrerer der in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW benannten Sachgründe vorliegt. Hierzu ist nach der Rechtsprechung des VG Aachen eine konkrete und einzelfallbezogene Prüfung durch Rat und Verwaltung erforderlich. Es muss für das Gericht nachvollziehbar dargestellt werden, warum gerade an diesem Sonntag ein öffentliches Interesse vorliegt so dass die grundsätzliche Arbeitsruhe am Sonntag hier ausnahmsweise in der Abwägung weniger schützenswert ist. Allgemeine Erwägungen zum Umsatzinteresse des örtlichen Handels bzw. zur allgemeinen Lage des Handels dürfen dabei ebenso keine Rolle spielen wie das allgemeine Einkaufsinteresse der Kundschaft, da diese Erwägungen an jedem Sonntag gelten. In der Regel dürfte es daher mit größeren Aufwänden verbunden sein, ein solches ausnahmsweise Vorliegen des übergeordneten öffentlichen Interesses ohne Anlassbezug zu begründen.

Auch nach der neuen Rechtslage ist aber auch eine anlassbezogene Sonntagsöffnung weiterhin möglich. Hieran sind ebenfalls strenge gerichtliche Voraussetzungen nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip geknüpft. Insbesondere ist es erforderlich, die Bedeutung des Anlasses für die Stadt zu hinterfragen. Nur wirklich prägende Veranstaltungen sind diesbezüglich geeignet. Nähere Ausführungen dazu lassen sich dem Beschluss des VG Aachen sowie der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2017, Az.: 4 B 1538/17 zum Düsseldorfer Weihnachtsmarkt entnehmen. In jedem Fall ist auch beim Anlassbezug durch Rat und Verwaltung die oben beschriebene Abwägung zwischen dem Interesse an einer Durchführung und der grundgesetzlich geschützten Sonntagsruhe vorzunehmen. Es muss klar werden, dass Hintergrund immer das Regel-Ausnahme-Prinzip sein muss. Verkaufsoffene Sonntage sind möglich. Sie müssen aber gut begründet sein, es muss deutlich werden, dass es sich bei gerade diesem Sonntag um eine Ausnahme und bedeutende Besonderheit handelt.

Die örtliche Ordnungsbehörde muss im Einzelfall prüfen, ob einer oder mehrere der im § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG) genannten Sachgründe vorliegt und somit im konkreten Einzelfall die sonntägliche Ladenöffnung gerechtfertigt ist.

Sachgrund: Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG)

 

Die Veranstaltung des Weihnachtsmarktes findet auf dem Friedrich-Ebert-Platz, der Hohenzollernstraße, der Elberfelder Straße, dem Volkspark und dem Adolf-Nassau-Platz statt. Die Verkaufsstellen, die geöffnet werden sollen, befinden sich in der Elberfelder Straße  (von Konkordiastraße bis Marienstraße), Spinngasse, Goldbergstraße, Marienstraße, Karl-Marx-Straße, Kampstraße, Hohenzollernstraße, Mittelstraße, Dahlenkampstraße und Friedrich-Ebert-Platz und somit in unmittelbarer Nähe zu dem Veranstaltungsort bzw. der Veranstaltungsfläche.

 

Ein zeitlicher Zusammenhang ist ebenfalls gegeben. Der Weihnachtsmarkt wird vom 18.11.2021 bis 31.12.2021 und der verkaufsoffene Sonntag soll am 19.12.2021 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden, somit soll eine Ladenöffnung gesetzeskonform für die Dauer von fünf Stunden an einem von vier möglichen Sonntagen - Totensonntag als Stiller Feiertag bleibt unberücksichtigt - während des Weihnachtsmarktes erfolgen. Ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Veranstaltung des Weihnachtsmarktes und der Ladenöffnung ist somit zu bestätigen und das öffentliche Interesse nachgewiesen.

 

Sachgrund: Erhalt, Stärkung oder Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dienen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG)

Mit der Ladenöffnung soll das gesamtstädtische Ziel der Innenstadtstärkung verfolgt werden.

Weil sich Kundenprofile und Einkaufsgewohnheiten ändern und neue Konkurrenzen auch im Internet entstanden sind, haben insbesondere Stadtteilzentren mit zunehmenden Leerständen zu kämpfen. Der Einzelhandel übernimmt nicht nur die Versorgung der Bevölkerung, sondern ist auch maßgeblicher Wirtschaftsfaktor einer Stadt.

Seit 2015 verfügt die Stadt Hagen über ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept und somit über eine umfassende Grundlage für die strategische Beurteilung und Steuerung des Einzelhandels im Stadtgebiet.

Insgesamt wurden in der Hagener Innenstadt 21 leerstehende Ladenlokale erfasst. Durch die Leerstände wird das Umfeld optisch in Mitleidenschaft gezogen und sind daher nicht allein ein Problem der Immobilieneigentümer. Oberste Priorität sollte es daher sein, bestehende Leerstände abzubauen. Da die Leerstände überwiegend in den Randlagen der Innenstadt liegen, zeigt sich der Rückzug des Handels in diesen Bereichen sehr deutlich. Der anhaltende Qualitätsverlust des Einzelhandels zwischen den Standortbereichen Schwenke und Theaterplatz ist langfristig kaum aufzuhalten. Dieser Bereich übernimmt die Funktion eines Ergänzungsbereiches, in dem verstärkt kundenorientierte Dienstleistungsunternehmen angesiedelt werden können. 

Das stadtentwicklungspolitische Ziel sollte es sein, der Innenstadt hinreichend Gestaltungsspielraum zu verschaffen, um im Wettbewerb mit den nichtintegrierten Lagen bestehen zu können. Die eindeutige Orientierung des zentralrelevanten Einzelhandels auf integrierte Lagen innerhalb zentraler Versorgungsbereiche und insbesondere die Innenstadt sollte in Zukunft verstärkt das Leitmotiv der Einzelhandelsentwicklung in Hagen sein.“

(Quelle: CIMA, Seite 38)

 

Der verkaufsoffene Sonntag ist damit in ein gemeindliches Konzept eingebunden.

Der Weihnachtsmarkt ist eine über die Stadtgrenzen hinaus bekannte attraktive Veranstaltung, die geeignet ist, die Innenstadt Hagen zu beleben und somit den Einzelhandel zu stärken. 

Sachgrund: Erhalt, Stärkung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LÖG) und Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dienen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LÖG)

Die Innenstadt genießt Entwicklungspriorität. Großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevantem Kernsortiment sollte ausschließlich innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt als Hauptzentrum und in den als Nebenzentren ausgewiesenen Zentralen Versorgungsbereichen Boele, Eilpe, Haspe-Zentrum und Hohenlimburg etabliert werden. Die Ansiedlung weiterer Fachgeschäfte und Filialbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten sollte sich an den zentralen Versorgungsbereichen orientieren. Der Entwicklung nicht integrierter Standortagglomerationen sollte entgegengewirkt werden. Damit wird auch dem Ziel 8 des sachlichen Teilplanes großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW Rechnung getragen.“      (Quelle: CIMA, Seite 152, Grundsatz)

Der verkaufsoffene Sonntag zum Weihnachtsmarkt am 19.12.2021 ist ein Instrument, um dieses Angebot zu präsentieren und zu bewerben. Die Besucher werden so auf die vielfältigen und besonderen Angebote aufmerksam und können bei Bedarf darauf zurückkommen.

Innenstädte sind traditionell Orte des Handels. Eine Vielfalt an Geschäften trägt zur Lebendigkeit der Zentren bei. Dabei ist das Beständigste am Handel der Wandel. Der Strukturwandel um Einzelhandel drückt sich in einer starken Unternehmens- und Umsatzkonzentration sowie einer enormen Flächenexpansion aus. Der Handel ist und bleibt die Leitfunktion für die Innenstadt. Die Krise der Kauf- und Warenhäuser macht den Zusammenhang zwischen Innenstadt, Einzelhandel und Stadtentwicklung deutlich. Veränderte ökonomische Rahmenbedingungen und ein zu großes Flächenangebot im städtischen Umland gefährden den innerstädtischen Einzelhandel und damit die ökonomische Grundlage der Zentren.“ (Weißbuch Innenstadt Starke Zentren für unsere Städte und Gemeinden, Seite 18)

In Hagen gibt es außerhalb der Innenstadt inzwischen mehrere Zentren, in denen der Kunde über den Grundbedarf an Lebensmittel hinaus mit Waren versorgt werden kann. „Der Internethandel schafft zusätzliche Konkurrenz zum Einkauf in der Innenstadt. Der Erlebniskauf wird für Innenstädte zunehmend bedeutend. Die Geschäfte laufen nur gut, wenn die Einkaufsatmosphäre insgesamt stimmig ist.“ (Weißbuch, Seite 19)

Wie von der Antragstellerin erläutert, wird durch den verkaufsoffenen Sonntag in der Fußngerzone der Hagener Innenstadt für die Kunden, die sonst auf andere Einkaufsmöglichkeiten zurückgreifen, ein Anreiz geschaffen, ins Hagener Zentrum zu kommen. Besucher können hier im Hinblick auf die Vielfalt des Angebotes in einer attraktiven Umgebung positive Erfahrungen machen. Diese können dazu führen, dass die Besucher auch außerhalb der verkaufsoffenen Sonntage auf die Einzelhandelsangebote in der Hagener Innenstadt zurückzukommen.

umlich erstreckt sich die Veranstaltung auf den Friedrich-Ebert-Platz, Elberfelder Straße, Adolf-Nassau-Platz, Volkspark und Hohenzollernstraße. Mit den genannten Straßen und Plätzen bespielt die Veranstaltung das Zentrum des zentralen Versorgungsbereiches und lockt damit die Besucher in diesen Bereich (Anlage 3).

Somit wirkt sich der verkaufsoffene Sonntag über diesen Tag hinaus auf die Belebung der Innenstadt aus. Belebte Innenstädte sind auch als Wohnstandort attraktiv. Wohnumfeld und Handel können dadurch gestärkt werden. Durch die Attraktivitätssteigerung des Standortes entsteht eine positive Wirkung auf die Leerstandquote. Geringe Leerstände beugen der Verödung des Stadtteils vor und wirken sich damit wiederum positiv auf die Belebung aus.

Die Citygemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, durch Veranstaltungen mit Kooperationspartnern aus Handel und Dienstleistungen die Innenstadt attraktiver und lebendiger zu gestalten und somit auch Kunden von außerhalb Hagens anzulocken.

Sachgrund: Überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LÖG)

Die zentralen Einkaufsbereiche stehen überall seit vielen Jahren unter Druck.

Bereits seit den 70er Jahren wurde die grüne Wiese immer mehr zum Wettbewerber der Innenstadt. Dort konnten die Einzelhändler durch die Einführung der Selbstbedienung teures Personal durch mehr preiswerte Flächen ersetzen und der Individualisierung der Gesellschaft durch ein größeres, differenzierteres Warenangebot Rechnung tragen. Und die Kunden, zunehmend motorisiert, bevorzugten autogerechte Standorte. Discounter gewannen immer stärker an Bedeutung und deckten in den Nebensortimenten verstärkt auch innenstadtrelevante Sortimente ab.

Der Verkauf von innenstadtrelevanten Sortimenten wanderte aber nicht nur auf die grüne Wiese ab, sondern sein Anteil an den Konsumausgaben nahm auch insgesamt ab, weil sich die Gesellschaft gewandelt hat. So nimmt der Anteil der 1- bis 2-Personenhaushalte zu und diese Haushalte geben mehr für ihre Wohnung, aber weniger im Einzelhandel aus. Auch ältere Menschen, deren Anteil an der Bevölkerung immer weiter steigt, geben einen geringeren Teil ihrer Renten im Einzelhandel aus als jüngere Menschen. Weniger für Ausgaben im Einzelhandel steht zudem allen Menschen zur Verfügung, weil die Preise für Mietnebenkosten wie Strom, Gas, Abfall usw. überproportional gestiegen sind. Zuletzt haben die Ausgaben für innenstadtrelevante Sortimente wie Textilien und Haushaltsgeräte auch deshalb stagniert, weil es bei diesen Sortimenten Sättigungstendenzen gibt. Hingegen haben die Ausgaben für Mobilität, Kommunikation, Freizeit, Urlaub, Altersvorsorge und Gesundheit an Bedeutung gewonnen. Somit kommen diese Ausgaben der Innenstadt und damit dem Einzelhandel nicht mehr zugute.

Der Internethandel verschärft den Wettbewerb für den innerstädtischen Einzelhandel weiter. So beträgt der Anteil am Gesamtumsatz mittlerweile fast 10 % und der Anteil wird mit zweistelligen Wachstumsraten des Onlinehandels weiterhin steigen. Wurden 2015 noch 77 % des Wachstums im Einzelhandel durch den stationären Einzelhandel erzielt, wurden 2017 bereits 94 % des Wachstums durch den Onlinehandel erwirtschaftet.

Die Stadt Hagen und die HAGEN.AGENTUR sowie ihre Mitstreiter unternehmen erhebliche Anstrengungen, um:

  • ein vielfältiges Einzelhandelsangebot zu erhalten und zu stärken,
  • den zentralen Versorgungsbereich zu stärken,
  • die Hagener Innenstadt zu beleben und
  • die überörtliche Sichtbarkeit der Stadt Hagen zu steigern.

 

Neben Maßnahmen, die die Aufenthaltsqualität steigern, bestehen diese Anstrengungen im Wesentlichen in der Organisation von Veranstaltungen, z. B. Hagen Karibisch, Marktschreier Tage u. ä.. Viele Veranstaltungen dienen allein der Belebung der Innenstadt und der überörtlichen Sichtbarkeit und nicht dem Einzelhandel. So finden diese Veranstaltungen vorwiegend am Wochenende und in den Abendstunden statt, wenn der Einzelhandel geschlossen hat und kein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden soll.

Insgesamt werden nur für zwei Veranstaltungen in der Hagener Innenstadt ein verkaufsoffener Sonntag beabsichtigt, die dazu dienen, das vielfältige Einzelhandelsangebot sowie den zentralen Versorgungsbereich zu stärken. Diese Veranstaltungen wären „Hagen blüht auf“ und der Weihnachtsmarkt.

Beide Veranstaltungen haben eine lange Tradition und es gelingt ihnen, in großem Umfang Besucher in die Hagener Innenstadt zu ziehen und dies kommt letztlich auch dem Einzelhandel zugute. An den Wochenenden des Weihnachtsmarktes werden hohe Besucherzahlen erwartet, die in erster Linie die Veranstaltung mit den attraktiven Programmpunkten besuchen. Da für den Weihnachtsmarkt bisher keine konkreten Zählungen der Besucher durchgeführt wurden, können keine genaueren Angaben zu den Besucherzahlen angegeben werden.

Die Veranstalterin bietet an, sofern es die aktuelle Pandemielage zulässt, eine Zählung am Tag des verkaufsoffenen Sonntages durchzuführen.

Die Veranstaltung steht jedoch deutlich im Vordergrund, sie ist der Grund, warum die Menschen in die Innenstadt kommen. Als Synergieeffekt wird durch die Besucher der Veranstaltung die Frequenz und damit das Potential des Einzelhandels gesteigert.

Die Veranstaltung findet im Zentrum des zentralen Versorgungsbereichs statt. Die Erlaubnis zur Ladenöffnung beschränkt sich auf diesen zentralen Versorgungsbereich, verschafft diesem dadurch einen Wettbewerbsvorteil und trägt so zur Stärkung dieses Bereiches und eines vielfältigen Einzelhandelsangebotes bei.

Fazit:

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass bereits jeder der dargestellten Sachgründe für sich allein so gewichtig ist, dass ausnahmsweise die Ladenöffnung gegenüber der Sonntagsruhe gerechtfertigt ist. Da aber für einen verkaufsoffenen Sonntag am 19.12.2021 mehrere Sachgründe vorliegen, ist von einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Ladenöffnung auszugehen.

 

 

 

 

Wertung der Stellungnahmen:

 

Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen plädiert ausdrücklich dafür, den Antrag für den verkaufsoffenen Sonntag positiv zu bescheiden, da dies ausdrücklich ein Bekenntnis der Stadt Hagen als Oberzentrum zum regionalen Wettbewerb und so auch für den Einzelhandel und die Stärkung des örtlichen Einzelhandels ist. Es bestehen von Seiten des Handelsverbandes keine Bedenken hinsichtlich der ausnahmsweisen Ladenöffnung.

Der Märkische Arbeitgeberverband erklärt ebenfalls keine Einwände gegen die geplante Ladenöffnung zu haben.

Auch die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen hat keine Bedenken gegen die geplante Ladenöffnung. Sie sieht den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und den Geschäften, die geöffnet werden sollen. Außerdem sieht die SIHK die Sachgründe 1, 2, 3 und 5 die das LÖG vorgibt als erfüllt an, so dass ein öffentliches Interesse an der Ausnahme zum Sonn- und Feiertagsgesetz als gerechtfertigt angesehen wird.

Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die anlassstiftende Veranstaltung „Weihnachtsmarkt“ und die detaillierte Veranstaltungsbeschreibung den Sachgründen des § 6 LÖG NRW entspricht. Außerdem sei der räumliche Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und beabsichtigten Freigabe von Verkaufsstellen gegeben und sie mit der Rechtsprechung zum räumlichen Zusammenhang konform. Die auf der vorgetragenen Anhörung basierenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe der Sonntagsöffnung dürfte nach Auffassung von ver.di rechtlich nicht zu beanstanden sein. Gleichwohl ist ver.di der Überzeugung, dass die Veranstaltung auch ohne Öffnung der Läden am Sonntag stattfinden könnte. Die Geschäftigkeit sei an Sonntagen keine andere als an Werktagen und das LÖG NRW bietet inzwischen eine Ladenöffnung werktags von 24 Stunden. Dies bedeutet für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits lange Öffnungs- und Arbeitszeiten, so dass es neben den ethischen und religiösen auch aus diesem Grund des arbeitsfreien Sonntages bedarf. Ver.di lehnt die Sonntagsöffnung ab.

Die anderen beteiligten Institutionen haben bis zur Erstellung der Vorlage keine Stellungnahme abgegeben.

Die Einwendungen gegen den verkaufsoffenen Sonntag nimmt die Verwaltung ernst. Sie hat sie geprüft und mit ihren Zielen, die sie mit der Ladenöffnung am 19.12.2021 verfolgt, abgewogen. Die dargestellten Ziele der Ladenöffnung, also insbesondere den Erhalt und die Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels und des zentralen innerstädtischen Versorgungsbereichs, die Belebung der Innenstadt über die Veranstaltung  „Weihnachtsmarkt“ hinaus und die Attraktivierung der Innenstadt als Freizeit- und Aufenthaltsörtlichkeit - mit den betroffenen Grundrechten der Einwohner und Gäste aus Art. 2 Grundgesetz und der Gewerbetreibenden aus Art. 12 Grundgesetz, hält die Verwaltung für so gewichtig, dass die Ladenöffnung am 19.12.2021 ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

Die Verwaltung hat den für die Ladenöffnung zulässigen Bereich eng gefasst. Der fragliche Bereich ist in § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung (Anlage 1) genau benannt. Verkaufsstellen darüber hinaus, die sicher ebenfalls ein Interesse an einer Öffnung am Sonntag hätten, bleiben zur Wahrung des Regel-Ausnahme- Verhältnisses von der Öffnung ausgenommen.

Die überörtliche Anziehung des Standortes Hagen Innenstadt bei Veranstaltungen ist bereits grundsätzlich gegeben.

Die Stadt Hagen präsentiert sich außerdem als attraktive und lebenswerte Stadt im Bereich Tourismus, Kultur und Sport, z. B. durch die ortsansässigen Museen mit wechselnden Ausstellungen oder Führungen, das Freilichtmuseum einschließlich dort stattfindender Veranstaltungen,  die Stadthalle mit aktuellen Veranstaltungen, verschiedenen Sportveranstaltungen und Sportarten auf unterschiedlichen Leistungsebenen mit hohem Zuspruch.

Aus den oben aufgeführten Erläuterungen zu den Sachgründen ergibt sich, dass sich die Verwaltung Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschafft hat und als Ergebnis der Ermessensentscheidung der Verkaufsöffnung den Vorrang vor der Sonntagsruhe eingeräumt hat.

Zur Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages gemäß § 6 Abs. 4 LÖG kann die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 19.12.2021 für den Stadtteil Hagen - Mitte beschlossen werden. Es wird daher gebeten, die als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Sebastian Arlt

Beigeordneter

 

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Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

24.11.2021 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.12.2021 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen