Beschlussvorlage - 0631/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerantrag nach § 24 GO an den Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Dennis van den Berg
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Entscheidung
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04.10.2021
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Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt.
Begründung
Soweit sich Frau W. mit Schreiben vom 11.05.2021, eingegangen bei der Stadtverwaltung Hagen am 18.05.2021, auf den Zuständigkeitsbereich von 69/5 bezieht, wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
Die Wahl der Verfahrensart für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren - also die Frage, wann ein Verfahren mit förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung und wann ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird - richtet sich nach § 2 der "Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen" (4. BImSchV) i. V. m. mit dem Anhang 1 dieser Verordnung. Das von der Eingebenden angesprochene Vorhaben - 2 Windenergieanlagen - fällt unter die Ziffer 1.6.2 V des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und weniger als 20 Windkraftanlagen). Das "V" in der Ziffer führt dazu, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV das Genehmigungsverfahren als sogenanntes vereinfachtes Verfahren nach § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), also ohne förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung, durchzuführen ist, wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung i. S. d. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) erforderlich ist. Die Verfahrensart wird insofern abschließend vorgegeben. Sie steht nicht im Ermessen der Behörde.
Bei zwei zu berücksichtigenden Windenergieanlagen ist weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung i. S. d. UVPG noch eine sog. Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich (vgl. § 7 Abs. 1, 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.6 der Anlage 1 UVPG).
Hierbei handelt es sich um bundesrechtliche Regelungen. Falls in einer anderen Gemeinde bei einem vergleichbaren Vorhaben (= zwei WKA) eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt würde, ohne dass der Antragsteller diese nach § 19 Abs. 3 BImSchG freiwillig beantragt hat, wäre dies rechtswidrig. Bei einer größeren Anzahl von Windenergieanlagen könnte der Sachverhalt anders liegen. Unabhängig von der Frage der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung, hat die Verwaltung den Naturschutzbeirat und den Umweltausschuss über das Vorhaben informiert.
Soweit die Eingebende eine fehlende Möglichkeit zur Einsichtnahme rügt, verwundert dies. Es wurden von vielen Personen Anträge auf Akteneinsicht nach dem IFG gestellt. Die Akteneinsicht wurde ausnahmslos gewährt - so im Übrigen auch der eingebenden Bürgerin. Diese hat die gewährte Akteneinsicht jedoch bis heute nicht in Anspruch genommen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
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x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
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x | keine Auswirkungen (o) |
