Beschlussvorlage - 0796/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1. In den Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 103 Hagen I werden gewählt:

 

6 Beisitzer*innen                                       6 Vertreter*innen

 

1.___________________________         1.___________________________

 

2.___________________________        2.___________________________

 

3.___________________________        3.___________________________

 

4.___________________________        4.___________________________

 

5.___________________________        5.___________________________

 

6.___________________________        6.___________________________

 

 

2. Der Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 104 Hagen II Ennepe-Ruhr-Kreis III setzt sich aus 4 Beisitzer*innen des Ennepe-Ruhr-Kreises und 2 Beisitzer*innen der Stadt Hagen zusammen.

 

In den Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 104 werden gewählt:

 

2 Beisitzer*innen                                      2 Vertreter*innen

 

1.___________________________        1.____________________________

 

 

2.____________________________      2.____________________________

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

 

Begründung

 

r die Landtagswahl am 15.05.2022 ist gemäß § 10 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) für jeden Wahlkreis ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzer*innen; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist unzulässig. Für jede/n Beisitzer*in soll gem. § 3 Absatz 1 Satz 1 Landeswahlordnung (LWahlO) ein/e Stellvertreter*in berufen werden.

 

Der Kreiswahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer*innen beschlussfähig. Er hat folgende Aufgaben:

 

a)     über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängel-beseitigungsverfahren zu entscheiden (§ 21 Abs. 1, Satz 3 LWahlG),

b)     über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen (§ 21 Abs. 3 LWahlG und

c)     das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen (§ 21 Abs. 2 LWahlG).

 

Gemäß § 8 Absatz 2 LWahlG darf niemand in mehr als einem Wahlorgan (z. B. Kreiswahlausschuss, Wahlvorstand, Briefwahlvorstand) Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter*innen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

 

zum Wahlkreis 103:

 

Der Wahlkreis 103 Hagen I liegt ausschließlich im Hagener Stadtgebiet und besteht aus den Kommunalwahlbezirken 1 bis 8 und 11 bis 20. Die Bildung des Wahlausschusses für diesen Wahlkreis liegt im Aufgabenbereich des Rates der Stadt Hagen.

 

zum Wahlkreis 104

 

Der Wahlkreis 104 Hagen II Ennepe-Ruhr-Kreis III setzt sich aus Teilen der Stadt Hagen sowie Teilen des Ennepe-Ruhr-Kreises zusammen.

 

Von der kreisfreien Stadt Hagen sind dies die Kommunalwahlbezirke 9, 10, 21 bis 26 und vom Ennepe-Ruhr-Kreis die Gemeinden Breckerfeld, Ennepetal und Gevelsberg.

 

Die Bildung des Wahlausschusses für diesen Wahlkreis liegt im Aufgabengebiet der Stadt Hagen und des Kreistages des Ennepe-Ruhr-Kreises.

 

§ 4 Abs. 1 LWahlO sieht für diesen Fall vor, dass die beteiligten Vertretungen Einvernehmen über die Zusammensetzung des Kreiswahlausschusses erzielen.

Aufgrund der Verteilung der Zahl der Wahlberechtigten wird beiden Vertretungen, wie schon bei den vorangegangenen Landtagswahlen vorgeschlagen, einer Sitzverteilung von 4 Beisitzer*innen für den Ennepe-Ruhr-Kreis und von 2 Beisitzer*innen für die Stadt Hagen zuzustimmen.

Die jeweilige Anzahl der Beisitzer*innen und deren Stellvertreter*innen wird direkt von der jeweiligen Vertretung gewählt.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

keine Auswirkungen (o)

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen)

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

 

Sebastian Arlt

Beigeordneter

 

 

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Beschlüsse

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23.09.2021 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen