Beschlussvorlage - 0761/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, der Bitte des Integrationsrates nicht zu folgen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Der Integrationsrat fordert, allen gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern ein digitales Empfangsgerät (z. B. Tablet) für den Empfang der Sitzungsunterlagen leihweise bereitzustellen oder zur Beschaffung eine einmalige Pauschale in Höhe von 500 €r die Wahlperiode zu zahlen.

 

Die Stadt Hagen ist nach § 45 GO NRW nicht befugt weitere Entschädigungen neben den gesetzlich vorgesehenen zu gewähren. 

 

Die Kosten für die Mandatsausübung sind durch die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und/oder Sitzungsgeldern gedeckt und eine Anschaffung aus eigenen finanziellen Mitteln daher zumutbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Sitzungsunterlagen in Papierform zur Verfügung gestellt zu bekommen.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, dem Beschluss des Integrationsrates nicht zu entsprechen.

 

Begründung

 

Der Integrationsrat fordert mit seinem Beschluss vom 14.04.2021, der auf die Anfrage mit der Drucksachennummer 0139/2021 verweist, dass die gewählten Mitglieder der städtischen Gremien mit digitale Empfangsgeräten (z. B. Tablets) für die Nutzung der Sitzungsunterlagen und für die Kommunikation leihweise ausgestattet werden oder zur Beschaffung (ggf. Nutzungsentschädigung eigener Geräte) eine einmalige Pauschale in Höhe von 500 € je Wahlperiode gezahlt wird.

 

Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Der Rat der Stadt Hagen hat sich im Rahmen der Haushaltskonsolidierung grundsätzlich für den elektronischen Sitzungsdienst ausgesprochen. Die Verwaltung begrüßt die Nutzung des Ratsinformationssystems (ALLRIS) ebenfalls. Dennoch werden die Sitzungsunterlagen - auf Antrag - auch in Papierform zur Verfgügung gestellt. Es ist also gewährleistet, dass die Vertreterinnen und Vertreter sowohl elektronisch als auch in Papierform auf die Unterlagen zugreifen können.

 

Die Entschädigung von Rats- und Ausschussmitgliedern ist umfassend und abschließend in § 45 GO NRW geregelt. Die Kommunen sind nicht befugt, neben den Aufwandsentschädigungen weitere Zuwendungen zu gewähren (vgl. BeckOK Kommunalrecht, § 45 GO NRW, Rn. 21). Zu den Einzelheiten zur Höhe der Aufwandsentschädigung verweist § 45 Abs. 7 GO NRW auf die Entschädigungsverordnung (EntschVO). Demnach sieht die Gemeindeordnung folgende Entschädigungsleistungen vor:

 

1. Verdienstausfall (Abs. 1 - 2)

2. Haushaltsführung (Abs. 3)

3. Kinderbetreuung (Abs. 4)

4. Aufwandsentschädigung (Abs. 5)

 

In Abs. 5 wird im Rahmen der Aufwandsentschädigung unter Ziff. 1 deutlich gemacht, dass die Aufwandsentschädigung auch (teilweise) als Sitzungsentgelt gezahlt werden kann, bei sachkundigen Bürgern aber auf das Sitzungsgeld beschränkt ist (vgl. Ziff. 2). Das Sitzungsgeld ist also eine besondere Form der Aufwandsentschädigung.

 

Der Rat der Stadt Hagen hat zur Ausgabe von Leihtablets oder eines Zuschusses für eine Beschaffung von Endgeräten am 18.09.2014 mit Beschluss des "V. Nachtrag zur Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse" die Entscheidung getroffen, dass "sich die durch die Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst bedingten Kosten […] in einem individuell zumutbaren Rahmen halten und von der Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung und § 1 der Entschädigungsverordnung (EntschVO) mit abgedeckt sind" (Drucksache 0771/2014).

 

Grundsätzlich sind "die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen als Einnahme aus "sonstiger selbständiger Arbeit" i. S. d. § 18 Abs. 1. Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) einkommensteuerpflichtig. […] Ein Steuerabzug ist bei Auszahlung der Aufwandsentschädigungen [teilweise] nicht vorzunehmen" (Runderlass des Finanzministeriums v. 2.1.2008 S 2337 - 3 - V B 3). Der Gesetzgeber hat durch die teilweise pauschale Steuerfreistellung der Aufwandsentschädigung für Mandatsträger festgelegt, in welchem Umfang er pauschal eine Abgeltung des laufenden Aufwandes sieht und welchen Teil der Aufwandsentschädigung er pauschal als Einkommen betrachtet.

 

Eine eigenverantwortliche Anschaffung der Endgeräte durch die Mandatsträger aus den gewährten Aufwandsentschädigungen ist daher zumutbar. Ohne weitere Rechtsgrundlage wäre ein weiterer, pauschaler Zuschuss als Einkommen zu betrachten, aus dem eine steuerliche Implikation resultiert.

 

Auch bei der leihweisen Bereitstellung von digitalen Endgeräten handelt es sich um einen zusätzlichen Vorteil, der nicht gewährt werden soll. Daher sieht die Verwaltung die leihweise Bereitstellung von Tablets als kritisch an.

 

Fazit

 

Die Stadt Hagen ist gem. § 45 GO NRW nicht zur Zahlung einer einmaligen Pauschale pro Wahlperiode zur Beschaffung digitaler Endgeräte befugt. Es dürfen lediglich die gesetzlich vorgegebenen Entschädigungen gewährt werden, durch die der Gesetzgeber den sachlichen Aufwand bei der Mandatsausübung abgelten wollte. Dazu gehört unzweifelhaft auch die Anschaffung von Bürotechnik. Der Rat der Stadt Hagen kommt in seinem Beschluss vom 18.09.2014 zu demselben Ergebnis.

 

Eine eigenverantwortliche Anschaffung der Endgeräte durch die Mandatsträger ist zumutbar.

 

Daher empfiehlt die Verwaltung dem Beschluss des Integrationsrates nicht zu folgen.

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

X

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Sebastian Arlt

Oberbürgermeister

Beigeordneter

 

 

 

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Auswirkungen

 

 

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Beschlüsse

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09.09.2021 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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23.09.2021 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen