Beschlussvorlage - 0676/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Sanierungsgebiet - Innenstadt - Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet -Innenstadt- vom 23.09.1993
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Luisa-Sophie Osthaus
- Beteiligt:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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02.09.2021
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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15.09.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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23.09.2021
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet - Innenstadt - vom 23.09.1993 ist aufzuheben.
Begründung
Mit Änderung des Baugesetzbuch (BauGB) durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) wurde in § 142 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB die Gemeinde verpflichtet, bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Die festzulegende Frist soll nach § 142 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift 15 Jahre nicht überschreiten.
Ferner wurde mit gleichem Gesetz in § 235 BauGB ein neuer Absatz 4 eingefügt, der eine Überleitungsvorschrift für vor dem 01.01.2007 bestehende Sanierungssatzungen enthält. Demnach sind diese Sanierungssatzungen spätestens bis zum 31.12.2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufzuheben, es sei denn, es wurde entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 BauGB eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt.
Mit der Satzung vom 23.09.1993 wurde das Sanierungsgebiet - Innenstadt - förmlich festgelegt. Eine Frist zur Durchführung der Sanierung ist in der Satzung nicht festgelegt worden. Die Satzung wird daher auf Grundlage der Überleitungsvorschrift des § 235 Abs 4 BauGB mit Rechtswirkung des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufgehoben (s. Anlage 1).
Da die Sanierung im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt wurde, sind keine Ausgleichbeiträge nach §§ 153 ff. BauGB zu erheben.
Geltungsbereich
Im Nordwesten bildet die Eisenbahntrasse mit dem Hauptbahnhof und dem dazu parallel geführten Graf-von-Galen-Ring die Begrenzung; im Nordosten die Altenhagener Brücke, der Märkische Ring und die Volmestraße; im Südwesten die Bundesbahnnebenstrecke in das Volmetal, die Bergstraße und der Bergische Ring. Im Südosten verengt sich das Volmetal und bildet auch hier mit den Trassen der Bundesbahn und der Eilper Straße eine deutliche Grenze.
Der Geltungsbereich der aufzuhebenden Satzung umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb des beiliegenden Lageplanes (s. Anlage 2) in der durch eine gestrichelte Linie umgrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
Mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die Aufhebungssatzung in Kraft. Mit Inkrafttreten der Aufhebungssatzung ist das Grundbuchamt zu ersuchen, die Sanierungsvermerke im Grundbuch der betreffenden Grundstücke zu löschen. Für die Löschung der Sanierungsvermerke aus dem Grundbuch entstehen für die Grundstückseigentümer gemäß § 151 BauGB keine Kosten. Die Aufhebung der Satzung hat keine (negativen) Auswirkungen auf die im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücke bzw. deren Eigentümer.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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89,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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503,4 kB
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