Mitteilung - 0696/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Information über die Änderung des BauGB-Ausführungsgesetzes NRW betr. Abstände von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Inge Fischer
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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14.09.2021
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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15.09.2021
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Geplant
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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23.09.2021
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Im Juni 2020 erfolgte eine Anpassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Baugesetzbuches (BauGB). Eine Länderöffnungsklausel (§ 249 Abs. 3 BauGB) überlässt seitdem den Ländern, Regelungen zum Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen (WEA) und durch Gesetz definierter Wohnbebauung zu treffen. Der Mindestabstand darf dabei höchstens 1.000 m betragen. In NRW wurde durch das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des BauGB (Änderungsgesetz BauGB-AG NRW) von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht. Der Landtag NRW hat das Änderungsgesetz BauGB-AG NRW am 01.07.2021 beschlossen. Das Gesetz ist am 15.07.2021 in Kraft getreten. Die Inhalte des Gesetzes entsprechen dem in der Vorlage 0236/2021 beschriebenen Gesetzesentwurf.
WEA sind damit im Abstand von 1.000 m zu Wohngebäuden
- in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, oder
- im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzungen)
nicht mehr als privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nummer 5 BauGB) zu beurteilen.
Diese Regelung gilt nicht für vor Ablauf des 23.12.2020 bei der Unteren Umweltschutzbehörde vollständig eingegangene Anträge auf Genehmigung von WEA. Gleiches gilt für Anlagen, die vor dem 15.07.2021 noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt waren oder ein vollständiger Antrag auf Genehmigung der Anlage vorlag und statt ihrer eine Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll.
Die Auswirkungen eines 1000-Meter-Abstandes von WEA zu im Gesetz definierter Wohnbebauung in Hagen, waren bereits in der oben genannten Vorlage erläutert worden. Anknüpfend an die Vorlage 0236/2021 wird die Verwaltung für die nächste Sitzungsrunde eine Vorlage hinsichtlich des weiteren Vorgehens in Sachen Windenergie vorbereiten.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
