Beschlussvorlage - 0800/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 5 (Eilpe, Selbecke, Delstern, Dahl, Priorei, Rummenohl)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Entscheidung
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10.11.2021
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die amtierende Schiedsperson Herr Alfred Krüner erklärte ihre Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Da der Direktor des Amtsgerichts Hagen als Dienstvorgesetzter der Schiedspersonen und der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Hagen, keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers äußerten, verzichtete die Verwaltung auf eine Ausschreibung des Bezirks 5 und schlägt vor, Herrn Alfred Krüner für eine weitere Amtszeit zu wählen.
Begründung
Das Gebiet der Stadt Hagen ist aktuell in sechs Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Die Amtszeit der amtierenden Schiedsperson, die für eine Wiederwahl zur Verfügung steht, endet im Januar 2022.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 (GV NRW 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 mit Wirkung vom 2. Januar 2018 (GV NRW S.90) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Eilpe/Dahl, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 5 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Eilpe/Dahl überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer
1. die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2. unter Betreuung steht.
Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat
2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3. durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat
Der bisher in dem Schiedsamtsbezirk 5 amtierende Schiedsmann Herr Alfred Krüner erklärte seine Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf seiner Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Aus Datenschutzgründen sind die persönlichen Angaben nicht in der öffentlichen Beschlussvorlage, sondern nur in einer Anlage für die Mitglieder der Bezirksvertretung enthalten.
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS), Bezirksregierung Hagen, sowie dem Direktor des Amtsgerichts Hagen mit Schreiben vom 12.07.2021 und 14.06.2021 Gelegenheit gegeben, zur Wiederwahl von Herrn Krüner für den Bezirk 5 Stellung zu nehmen.
Der Direktor des Amtsgerichts Hagen als Dienstvorgesetzter der Schiedspersonen äußerte in seinem Schreiben vom 23.06.2021 keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers.
Auch der BDS äußerte in seinem Schreiben vom 04.08.2021 keine Bedenken gegen eine Wiederwahl von Herrn Krüner.
Daher wurde auf die Ausschreibung des Schiedsamtsbezirks 5 verzichtet.
Es entstehen Kosten in gleicher Höhe wie in den Vorjahren, da es sich um die Wiederbesetzung eines Schiedsamtsbezirks handelt.
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