Beschlussvorlage - 0235/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung überweist den Antrag der Bürgerinitiative Gegenwind e. V. (BI) zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Stadt-, Beschäftigungs- und Wirtschaftsentwicklung und den Umweltausschuss.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Die Verwaltung nimmt zu den von der Bürgerinitiative Gegenwind e.V. vorgebrachten Anregungen  zur Windenergieplanung in Hagen Stellung. Es wird empfohlen, diesen Anregungen nicht zu folgen und den Antrag zur weiteren Beratung im Zusammen­hang mit der vom HFA durch Beschluss vom 04.02.2021 beauftragten Vorlage der Verwaltung (0236/2021) zum weiteren Vorgehen in Sachen Windenergie zu verweisen.

 

 

 

Begründung

Die BI Gegenwind sieht die Wünsche einiger Investoren zur Ansiedlung von Windenergieanlagen (WEA) im Hagener Süden als konfliktträchtig an. Sie möchte, dass die Stadt Hagen planerische Vorstellungen entwickelt und umsetzt, um bestimmte Räume im Außenbereich vor dem Bau von WEA zu schützen, da diese Bereiche der Naherholung dienen oder Denkmäler beeinträchtigt werden könnten.

Es sollen zudem Höhenbegrenzungen von 130 m für bauliche Anlagen festgesetzt werden, um das Landschaftsbild nicht zu beeinträchtigen.

 

Dazu schlägt die BI Gegenwind folgendes Vorgehen vor:

 

  1. „für ein noch genau zu definierendes und großzügig zu umfassendes Gebiet in dem Bereich Stoppelberg/Schleipenberg, Schloß Hohenlimburg (grob umfassend: Holthauser-, Wessel- und Nahmerbach) einen einfachen Bebauungsplan als Schwerpunktzone für Naherholung-, Freizeit- und Landschaftsbelange, Denkmalschutz und Schutz des Martha-Müller Alten-Plegeheimes im Wesselbachtal auszuweisen und hierfür schnellstmöglich einen Aufstellungsbeschluss zu fassen, sowie eine Veränderungssperre zu erlassen. Hilfsweise soll für das Gebiet aber jedenfalls durch einen einfachen Bebauungsplan eine Höhenbegrenzung von maximal 130 Metern festgesetzt und dann hierfür ein Aufstellungsbeschluss gefasst und eine Veränderungssperre erlassen werden.

 

  1. ein im Einzelnen noch genau zu definierendes und großzügig zu umfassendes Gebiet um das Freilichtmuseum und den Mäckinger Bach, Rafflenbeuler Bach, Arenseggebach, Grenze Hagen und den internationalen Wanderweg „Jakobsweg“ durch einen entsprechenden Bebauungsplan als Schwerpunktzone für Naherholung-, Freizeit- und Landschaftsbelange auszuweisen und hierfür schnellstmöglich einen Aufstellungsbeschluss zu fassen, sowie eine Veränderungssperre zu erlassen. Hilfsweise soll für das Gebiet aber jedenfalls durch einen einfachen Bebauungsplan eine Höhenbegrenzung von maximal 130 Metern festgesetzt und dann hierfür ein Aufstellungsbeschluss gefasst und eine Veränderungssperre erlassen werden.“

 

 


 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Gemeinden haben ihre Bauleitpläne (d.h. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei bedürfen Bauleit­pläne eines positiven Planungsziels und dürfen keine reine Verhinderungsplanung sein. Zwei mögliche Anwendungsbeispiele werden im Antrag der Bürgerinitiative angeführt und tlw. miteinander vermischt.

 

Feinsteuerung durch Bebauungspläne

Ein positives Planungsziel könnte die Feinsteuerung und Regulierung des Baus von Windkraftanlagen durch Bebauungspläne sein, auf der Basis von im FNP dargestellten Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen. Im Bebauungsplan könnten dann z.B. genaue Maststandorte, Höhen und Erschließungsanlagen auf der Grundlage eines planerischen Konzepts und einer städtebaulichen Begründung festgesetzt werden. Dieser Anwendungsfall scheidet in Hagen jedoch aus, da es keine rechtswirksamen Darstellungen von Konzentrationszonen für Windenergie­anlagen im FNP gibt, die durch Bebauungspläne feingesteuert werden könnten. Die 55. Teiländerung des FNP mit der Darstellung von 10 Einzelstandorten ist durch das Urteil des VG Arnsberg vom 24.09.2019 (gestützt durch OVG Münster vom 06.12.2017 und bestätigt durch das BVerwG Urteil vom 29.10.2020 (Az. 4 CN 2.19) als unwirksam zu betrachten (siehe Öffentliche Berichtsvorlage vom 27.01.2021, DS 0037/2021). Der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie (Teil-FNP Windenergie) wurde ruhend gestellt und kann nach Auffassung der Verwaltung nicht einfach fortgeführt, sondern müsste ganz neu aufgerollt werden (siehe hierzu auch die Vorlage der Verwaltung (0236/2021). Damit bestehen zumindest derzeit nicht die Voraussetzungen für diesen Anwendungsfall.

 

In einem Termin der Verwaltung mit Vertretern der Bürgerinitiative am 02.09.2020 wurden von dem Rechtsberater der BI Gegenwind, Herrn RA Kaldewei, Vorgehensweisen und gerichtliche Verfahren aus anderen Städten (Bsp. Stadt Tönisvorst) angeführt, die auch in Hagen umsetzbar wären. Die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Veränderungssperre und Höhenbegrenzung in der Gemeinde Tönisvorst kann jedoch nach Ansicht der Verwaltung mit der Situation in Hagen nicht verglichen werden. In Tönisvorst existieren flächige Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan der Stadt und die Aufstellung des Bebauungsplans VO-52 „Vorst-Willicher Fleuth“ in einer Zone diente der Detaillierung (Planungsziel) bzw. im konkreten Fall der Verhinderung der bereits zum Bau genehmigten WEA durch den Kreis Viersen. Das VG Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 25.08.2020 (Aktenzeichen 28 L 719/20) gegen die Stadt und bemängelte das fehlende Planungsziel bzw. konkrete Planvorstellungen zum Schutz der Naherholung. Die Planung (Veränderungssperre und Höhenbegrenzung) wurde vom Gericht für rechtswidrig erachtet, da es sich hierbei um eine unzulässige, durch Veränderungs­sperre nicht sicherungsfähige Negativplanung handele.

 

Ein von dem Rechtsberater der BI Gegenwind in der Besprechung am 02.09.2020 darüber hinaus angeführtes Urteil des VG Düsseldorf vom 12.08.2015 (Az. 10 K 8653/13) ist nach Ansicht der Verwaltung aus verschiedenen Gründen als überholt anzusehen, insbesondere im Hinblick auf den o.a. „Tönisvorst-Beschluss“ des VG Düsseldorf vom 25.08.2020 und auf den Windenergie-Erlass NRW vom 08.05.2018, wonach Bebauungspläne im Regelfall nur ein Mittel der „Feinsteuerung“ in Bezug auf Konzentrationszonen sind, die in einem FNP dargestellt sind.

 

Da die Aufstellung von Bebauungsplänen zur Regelung zukünftiger Standorte von WEA in Hagen aufgrund fehlender rechtswirksamer Konzentrationszonen im FNP nicht möglich ist, kann auch das Instrument der Veränderungssperre nach § 14 BauGB (wie in Tönisvorst versucht) nicht angewandt werden. Eine Ver­änderungssperre ist nur im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebau­ungsplans möglich. Zudem kann eine Veränderungssperre nur verhängt werden, wenn eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegt, die erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.

 

Auch die Forderung nach einer zukünftigen WEA-Höhenbegrenzung von 130 m ist ohne eine belegbare städtebauliche Begründung nicht umsetzbar. Pauschale Höhenbegrenzungen für im Außenbereich privilegierte Anlagen nach § 35 BauGB sind ohne eine solche Begründung unzulässig. Hierfür sind üblicherweise auch gutachterliche Aussagen heranzuziehen.

 

Eine pauschale Höhenbeschränkung von 130 m Gesamthöhe einer WEA entspricht zudem nicht mehr dem heutigen Stand der Technik.

Die Fachagentur Windenergie kommt in ihrer rechtlichen Bewertung der Höhenbegrenzung von WEA zu folgendem Fazit:

…. Neuere Untersuchungen weisen einen engen Zusammenhang zwischen der Höhe einer Windenergieanlage und ihrer Ertragskraft nach. Unter dem Aus­schreibungsmodell des EEG 2017 kann deshalb angenommen werden, dass an windschwächeren Standorten die Bezuschlagung höhenbegrenzter Windenergiean­lagen erschwert oder sogar ausgeschlossen ist. Das bundesrechtliche Substanz­gebot ist nur gewahrt, wenn die Planung auch eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie an den vorgesehenen Standorten ermöglicht. Dies ist nicht der Fall, wenn wegen festgesetzter Höhenbegrenzungen eine Bezuschlagung im Rahmen des EEG unwahrscheinlich oder ausgeschlossen ist. Planerische Höhenbegrenz­ungen sind deshalb zwar auch an windschwächeren Standorten nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie lösen aber eine umfassende Darlegungslast des Plangebers im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung am vorgesehenen Stand­ort aus, um dem Vorwurf unzulässiger Verhinderungsplanung zu begegnen“ … (Fachagentur Windenergie an Land, Rechtliche Bewertung der Höhenbegrenzung von WEA, Berlin 2018).

 


 

Bebauungspläne zur Sicherung von Räumen für Freizeit und Erholung und den dadurch begründeten Ausschluss von Windenergieanlagen bzw. deren Höhenbegrenzung.

Bebauungspläne dienen in erster Linie der Regelung der Zulässigkeit von baulichen Anlagen. Der Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB lässt zwar auch Festsetzungen für z.B. öffentliche Grünflächen und Parkanlagen zu. Die Überplanung von weitläufigen Wald- und Freiflächen im Außenbereich geht aber nach Auffassung der Verwaltung weit über die rechtlichen Anwendungsmöglichkeiten hinaus. Die Sicherung von Natur und Landschaft ist Aufgabe der Landschaftsplanung. Hier sind z.B. im Landschaftsplan der Stadt Hagen auch Bauverbote in Landschaftsschutz­gebieten vorgesehen. Der Gesetzgeber hat jedoch Windenergieanlagen im Außen­bereich privilegiert, so dass diese Bauverbote ohne den Nachweis einer besonderen Beeinträchtigung nicht greifen.

 

Nach Auffassung der Verwaltung mag es Anwendungsbeispiele geben, in denen das städtebauliche Ziel der Sicherung der Naherholung die Regelung durch einen Bebauungsplan erforderlich macht, wie z.B. in den aktuellen Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 1/16 Freizeitentwicklung Hengsteysee und Nr. 2/20 Entwicklung Freizeitareal Familienbad Hengstey. Die im Antrag der Bürger­initiative genannten Beispiele gehören nach Einschätzung der Verwaltung jedoch nicht dazu. So werden von der BI Gegenwind nur Forderungen für Bereiche aufgelistet, in deren Umgebung aktuell Bauvoranfragen oder Anträge zur Genehmi­gung nach BImSchG für WEA vorliegen. Dies wird mit dem Wunsch begründet, Landschaft, Naherholung, Wanderwege und Denkmäler zu schützen. Dieser Argumentation könnte ggf. gefolgt werden, wenn sie auf Grundlage eines gesamt­städtischen Konzeptes mit systematischer Bewertung der besonders zu schützenden (kultur-) landschaftlichen Bereiche im Stadtgebiet basieren würde. Denn es gibt auch in anderen Stadtbezirken Räume, die diese Qualitäten für sich in Anspruch nehmen können. Ein derartiges gesamtstädtisches Konzept existiert aber nicht und lässt sich auch nicht kurzfristig erstellen.

 

 

Weiteres Vorgehen

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Anregungen der BI Gegenwind nicht zu folgen und schlägt vor, den Antrag zur weiteren Beratung im Zusammenhang mit der vom HFA durch Beschluss vom 04.02.2021 beauftragten Vorlage der Verwaltung (0236/2021) zum weiteren Vorgehen in Sachen Windenergie zu beraten. In dieser Vorlage wird die Verwaltung auch auf die in Vorbereitung befindlichen neuen gesetzlichen Regelungen [Änderungsgesetz BauGB-AG NRW] eingehen, die durch verbindliche Abstände von 1.000 m zwischen Windenergieanlagen und gesetzlich definierten Wohngebieten die Konflikte zwischen Windenergienutzung und Wohnen im Sinne der Antragsteller deutlich verringern sollen.

 

Aufgrund der zeitlichen Parallelität der Beratungsgänge wird die Verwaltung den Antrag der Bürgerinitiative sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu bereits in die Vorlage der Verwaltung zum weiteren Vorgehen in Sachen Windenergie (0236/2021) mit aufnehmen.

 

Abschließend wird der Ordnung und Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die 55. Teiländerung des FNP aus dem Jahre 2003 seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24.09.2019 (Az. 4 K 9950/17 - WEA Stoppelberg) nicht mehr zum Tragen kommt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit beabsichtigt die Verwaltung, zeitnah ein Aufhebungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Verwaltung kommt damit zugleich einer Empfehlung nach, welche von Seiten der Bezirksregierung Arnsberg im Rahmen einer fachaufsichtlichen Stellungnahme vom 23./24.02.2021 zu einer Petition gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW sowie gegenüber dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW zum Ausdruck gebracht wurde.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

x

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

x

keine Auswirkungen (o)

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Henning Keune

 

Technischer Beigeordneter

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

08.06.2021 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung

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14.09.2021 - Umweltausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

Den Anregungen wird nicht gefolgt.

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

CDU

4

 

 

SPD

4

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

3

 

 

Hagen Aktiv

 

1

 

FDP

1

 

 

Die Linke

1

 

 

Bürger für Hohenlimburg

 

1

 

AfD

 

1

 

HAK

1

 

 

 

 

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

14

Dagegen:

3

Enthaltungen:

0

 

 

 

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15.09.2021 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Den Anregungen wird nicht gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

CDU

5

 

 

SPD

3

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

AfD

 

1

 

Hagen Aktiv

1

 

 

FDP

1

 

 

Bürger für Hohenlimburg

 

1

 

Die Linke

 

1

 

HAK

 

1

 

 

 

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

12

Dagegen:

4

Enthaltungen:

0