Beschlussvorlage - 0678/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Sanierungsgebiet - Eilpe-Zentrum - Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet - Eilpe-Zentrum - vom 23.09.1993
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Luisa-Sophie Osthaus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
|
Vorberatung
|
|
|
|
18.08.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
15.09.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
23.09.2021
|
Beschlussvorschlag
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet - Eilpe-Zentrum - vom 23.09.1993 ist aufzuheben.
Begründung
Mit Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) wurde in § 142 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB die Gemeinde verpflichtet, bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Die festzulegende Frist soll, nach § 142 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift, 15 Jahre nicht überschreiten.
Ferner wurde mit gleichem Gesetz in § 235 BauGB ein neuer Absatz 4 eingefügt, der eine Überleitungsvorschrift für vor dem 01.01.2007 bestehenden Sanierungssatzungen enthält. Demnach sind Sanierungssatzungen spätestens bis zum 31.12.2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufzuheben, es sei denn, es wurde entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 BauGB eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt.
Mit der Satzung vom 23.09.1993 wurde das Sanierungsgebiet - Eilpe-Zentrum - förmlich festgelegt. Eine Frist zur Durchführung der Sanierung ist in der Satzung nicht festgelegt worden. Die Satzung wird daher auf Grundlage der Überleitungsvorschrift des § 235 Abs 4 BauGB mit Rechtswirkung des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufgehoben (s. Anlage 1).
Da die Sanierung im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt wurde, sind keine Ausgleichbeiträge nach §§ 153 ff. BauGB zu erheben.
Geltungsbereich
Im Norden wird das Sanierungsgebiet durch die Volme begrenzt. Entlang der Hasselstraße verläuft die Grenze zur Eilper Straße und folgt der Eilper Straße bis zur Einmündung Selbecker Straße. Die Grenze erstreckt sich entlang der Selbecker Straße bis zum Haus Nr. 38 gegenüber der Einmündung Wörthstraße. Von hier aus verläuft die Grenze hinter der Bebauung an der Schmiedestraße über die Felsenstraße bis zur Einmündung Dähnertskamp in die Hüttenbergstraße hinein. Von hier aus führt die Grenze den Abhang hinunter bis auf die Franzstraße.
Der Grenzverlauf folgt der Franzstraße westwärts bis zur Breddestraße. Die Nordwestgrenze des Sanierungsgebietes erstreckt sich entlang der Breddestraße über die Unterführung Eilper Straße bis zur Volme.
Der Geltungsbereich der aufzuhebenden Satzung umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb des beiliegenden Lageplanes (s. Anlage 2) in der durch eine gestrichelte Linie umgrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
90,3 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
4 MB
|
