Beschlussvorlage - 0626/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über den Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.06.2021
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Der Gesetzgeber hat mit der neuen Gemeindeordnung (GO NRW) in § 116a Absatz 1 die Möglichkeit zur Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gegeben:
Eine Gemeinde ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:
1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1 500 000 000 Euro,
2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Von diesen sog. größenabhängigen Befreiungen wird die Stadt Hagen das erste Merkmal (Bilanzsumme absolut) allein wegen der Bilanzsumme der Kernverwaltung nie erfüllen können. Für das zweite und dritte Merkmal (Erträge relativ und Bilanzsumme relativ) wurden durch den Fachbereich Finanzen und Controlling die notwendigen Daten zusammengestellt und berechnet.
Auch wenn zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage einige Jahresabschlüsse 2020 der verselbständigten Aufgabebereiche erst im Entwurf vorlagen, kann im Ergebnis gesichert davon ausgegangen werden, dass die Merkmale in den Jahren 2019 und 2020 erfüllt sind und somit die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2020 möglich ist.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat gem. § 116a Absatz 2 GO für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 116a Absatz 1 GO ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
Anlagen
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