Beschlussvorlage - 0588/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Anträge von Firmen auf Stundung von Gewerbesteuern aufgrund der Corona-Epidemie
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.06.2021
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Beschlussvorschlag
1. Der Bericht der Verwaltung über die im Zuge der Coronaepidemie vereinfachte Stundung von Steuern aufgrund der Ratsbeschlüsse vom 26.03.2020, 25.06.2020 und vom 10.12.2020 wird zur Kenntnis genommen.
2. Die seit dem 26.03.2020 eingeführten Regelungen für Steuerstundungen bleiben bestehen. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 30.09.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern im erleichterten Stundungsverfahren sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die Schäden nicht im Einzelnen nachweisen können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel gem. § 234 Abs. 2 Abgabenordnung wegen Unbilligkeit verzichtet werden. Die Stundungen sollen maximal bis zum 31.12.2021, wenn möglich jedoch nur für 3 Monate mit Verlängerungsoption ausgesprochen werden. Anträgen auf Stundung von Vergnügungssteuern soll unter den gleichen Voraussetzungen entsprochen werden.
3. Der Kämmerer wird bis zum 31.12.2021 ermächtigt, abweichend von den „Richtlinien über die Zuständigkeit bei Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen der Stadt Hagen (lt. Ratsbeschluss vom 22.02.2007)“ über die Stundung von Steuerforderungen auch über 180.000 € zu entscheiden.
4. Falls der Bundesminister für Finanzen ergänzend zu seinem Erlass vom 18.03.2021 zur Corona begünstigten Stundung von Steuern eine Verlängerung verfügt, verlängern sich die Beschlüsse unter 1. bis 3. ohne erneute Beschlussfassung durch den Rat um den gleichen Zeitraum.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Zu 1.: Aufgrund der bisherigen Ratsbeschlüsse zur erleichterten Stundung von Gewerbesteuer- und Vergnügungssteuerforderungen wurden (Stand 31.05.2021) insgesamt 474 Stundungen ausgesprochen; hiervon waren 84 Anschlussstundungen. Vom Beginn der Pandemie bis zum 30.06.2020 wurden 211 coronabedingte Stundungen mit einem Gesamtvolumen von 6.223.975 € bewilligt. Im 2. Halbjahr 2020 gab es 162 Stundungen in Höhe von 2.268.203 € und seit dem 01.01.2021 bis Stand 31.05.2021 sind es 101 Stundungen in Höhe von insgesamt 2.198.412 €.
Zu 2.: Die Regelungen zur vereinfachten Stundung haben sich in der Anwendung bewährt. Aufgrund der weiterhin bestehenden Einschränkungen des Geschäftslebens wird davon ausgegangen, dass die Maßnahmen zur Stützung der Liquidität der Betriebe bis zum 31.12.2021 weiterhin erforderlich sind. Der Stundungszeitraum wurde schon zu Jahresbeginn in der Regel auf 3 Monate verkürzt, um die Zahlungsaufschübe zu Lasten der Stadt soweit möglich zu begrenzen. Diese Regelung hat sich bewährt.
Die Regelung entspricht inhaltlich dem letzten Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 18.03.2021 für die Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden und gewährleistet insofern auch einen Gleichklang in der steuerlichen Behandlung der betroffenen Unternehmen.
Zu 3.: Nach wie vor erfordern die Dringlichkeit und die hohe Anzahl der Stundungsanträge eine zügige Abwicklung. Eine herkömmliche Einhaltung der Beschlusswege über Vorlagen für den Haupt- und Finanzausschuss oder Dringlichkeitsentscheidungen würde angesichts der Liquiditätsprobleme, in denen sich die Firmen befinden, den Notwendigkeiten nicht gerecht.
Um eine zeitnahe Bearbeitung der weiterhin zu erwartenden Anträge auch mit hohen Beträgen zu ermöglichen, soll deshalb die Befassung des Haupt- und Finanzausschusses mit Einzelfällen bis zum 31.12.2021 ausgesetzt bleiben.
Zu 4.: Der erste Ratsbeschluss vom 26.03.2020 wurde aufgrund der Fortdauer der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie am 25.06.2020 und am 10.12.2020 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Eine Koppelung einer weiteren Verlängerung an eine Bundesregelung dient der Vereinfachung und Beschleunigung.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
