Beschlussvorlage - 0587/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederwahl des Beigeordneten Christoph Gerbersmann, VB 2, und weitere Bestellung zum Stadtkämmerer und Ersten Beigeordneten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB11 - Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Gudrun Eichhorn
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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10.06.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.06.2021
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen wählt Herrn Christoph Gerbersmann für eine weitere Amtszeit von 8 Jahren ab 01.12.2021 zum Beigeordneten.
2. Der Rat der Stadt Hagen bestellt Herrn Christoph Gerbersmann mit Wirkung vom 01.12.2021 weiterhin zum Stadtkämmerer und allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters. Er führt die Amtsbezeichnung Stadtkämmerer und Erster Beigeordneter.
3. Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 Eingruppierungsverordnung weiterhin in Besoldungsgruppe B 6 des Landesbesoldungsgesetzes NRW.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Der Rat der Stadt Hagen hat Herrn Christoph Gerbersmann in seiner Sitzung am 20.10.2005 zum Beigeordneten gewählt und zum Stadtkämmerer bestellt. Herr Gerbersmann wurde daraufhin mit Wirkung vom 01.12.2005 bis 30.11.2013 zum Beigeordneten ernannt und zum Stadtkämmerer bestellt.
Für eine zweite Amtszeit vom 01.12.2013 bis 30.11.2021 wurde Herr Gerbersmann in der Sitzung des Rates der Stadt Hagen vom 11.07.2013 zum Beigeordneten gewählt und zum Stadtkämmerer bestellt.
Die Bestellung zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters erfolgte durch Beschluss des Rates der Stadt Hagen in seiner Sitzung am 03.07.2014. Herr Gerbersmann wurde daraufhin mit Wirkung vom 03.07.2014 zum Ersten Beigeordneten ernannt.
Die Wiederwahl eines Beigeordneten darf nach § 71 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Von einer Ausschreibung kann bei Wiederwahl abgesehen werden. Über die Wiederwahl entscheidet der Rat durch Beschluss nach § 50 Abs. 1 GO NRW.
Nach § 2 Abs. 3 Eingruppierungsverordnung (EingrVO) erfolgt die Eingruppierung des zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters bestellen Beigeordneten in einer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 150.001 bis 250.000 Einwohner in die Besoldungsgruppe B 5/B 6 des Landesbesoldungsgesetzes NRW (LBesG) Nach § 2 Abs. 4 EingrVO dürfen die Gemeinden unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben eine Eingruppierung in die Höchstbesoldungsgruppe für das Amt vornehmen, wenn der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.
Herr Gerbersmann ist zur Weiterführung des Amtes bereit. Er ist gemäß § 71 Abs. 5 GO NRW verpflichtet, die Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgt.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen |
