Beschlussvorlage - 0579/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesellschaftsvertrag Stadtbeleuchtung Hagen GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB2/S-BC - Strategisches Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Kai Uhlenbrock
- Beteiligt:
- VB5/S - Dezentraler Steuerungsdienst
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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10.06.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.06.2021
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung in Abstimmung mit der Geschäftsführung der Stadtbeleuchtung Hagen GmbH einen überarbeiteten Gesellschaftsvertrag der Stadtbeleuchtung Hagen zu erarbeiten und dem Rat der Stadt Hagen zur Beschlussfassung vorzulegen.
Bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages soll künftig auf einen fakultativen Aufsichtsrat als Organ der Gesellschaft verzichtet werden.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Nach der Übernahme der Anteile der Alliander AG durch die Stadt Hagen ist die Stadt Hagen ausweislich des Handelsregisterblattes 7141 Alleingesellschafter der Stadtbeleuchtung Hagen (SBH).
Der aktuelle Gesellschaftsvertrag erhält eine Vielzahl von Regelungen, die auf die bisherige Gesellschafterstruktur ausgerichtet war, so dass der Gesellschaftsvertrag der SBH eine grundlegende Überarbeitung bedarf.
Derzeit sieht der Gesellschaftsvertrag der Stadtbeleuchtung Hagen einen Aufsichtsrat für die Gesellschaft vor, die §§ 9 bis 11 formulieren die formalen und materiellen Regelungen zum Aufsichtsrat. Die Geschäftsführung der SBH würde bei der Neugestaltung des Gesellschaftsvertrages künftig eine schlankere Organstruktur festschreiben und auf die Bildung eines Aufsichtsrates verzichten wollen. Angelegenheiten der Gesellschaft könnten künftig durch eine Anpassung der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse z. B. im Infrastruktur- und Bauausschuss vorberaten werden. Hierbei wäre jedoch zu beachten, dass der Ausschuss nicht die Funktionen eines Aufsichtsrates ausübt.
Grundsätzlich schreibt das GmbH-Gesetz (GmbHG) einen Aufsichtsrat nicht als Pflichtorgan einer GmbH vor. Erst wenn die GmbH regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, ist auch ein Aufsichtsrat verpflichtend. Sofern, wie bei der SBH der Fall, keine gesetzliche Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats besteht, spricht man von einem fakultativen Aufsichtsrat.
Die Stadt Hagen als alleiniger Gesellschafter der SBH kann frei entscheiden, ob sie einen Aufsichtsrat neben der Gesellschafterversammlung als weiteres Organ der Gesellschaft bestimmen will.
Vor der weiteren Ausgestaltung eines Gesellschaftsvertragsentwurfes zusammen mit dem involvierten Notar, sollte zunächst grundsätzlich entschieden werden, ob die Gesellschaft künftig mit oder ohne einen Aufsichtsrat aufgestellt wird.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
| |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
x | Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
gez. Erik O. Schulz | gez. i. V. Margarita Kaufmann |
Oberbürgermeister | Beigeordnete |

24.06.2021 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung in Abstimmung mit der Geschäftsführung der Stadtbeleuchtung Hagen GmbH einen überarbeiteten Gesellschaftsvertrag der Stadtbeleuchtung Hagen zu erarbeiten und dem Rat der Stadt Hagen zur Beschlussfassung vorzulegen.
Bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ist weiterhin ein fakultativer Aufsichtsrat als Organ der Gesellschaft vorzusehen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB |
| 1 |
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CDU | 13 |
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SPD | 12 |
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Bündnis 90/ Die Grünen | 6 |
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AfD |
| 5 |
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Hagen Aktiv | 4 |
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FDP | 2 |
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Bürger für Hohenlimburg | 2 |
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Die Linke | 2 |
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HAK | 2 |
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Die PARTEI | 1 |
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X | Mit Mehrheit beschlossen | ||
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Dafür: | 44 | ||
Dagegen: | 6 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||