Beschlussvorlage - 0126/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), die Widmung der Stichstraße von der Lennestraße zum Haldener Friedhof.

Die Widmung wird in dem im Widmungsplan schraffiert dargestellten Bereich  auf den Fußgänger- und Radverkehr beschränkt.

 

Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Halden Flur 6 Flurstück 621 und das Flurstück 620 teilweise.

Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4  Nr. 2 StrWG NRW  zugeordnet; sie dient dem Gemeingebrauch.

 

In dem im Sitzungssaal aufgehängten Widmungsplan ist die Verkehrsfläche gelb mit roter Umrandung dargestellt. Der auf den Fußgänger- und Radverkehr beschränkte Bereich ist zusätzlich schraffiert.

 

Der Widmungsplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Sachverhalt

Die Verkehrsfläche wurde im Rahmen eines Erschließungsvertrages ausgebaut und durch Übernahmevertrag vom 22./30.11.2005 von der Stadt übernommen.

Damit die Fläche im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen von jedermann genutzt werden kann, ist sie zu widmen.


 
Die zu widmende Verkehrsfläche wurde aufgrund eines Erschließungsvertrages vom 20.12.1999/03.01.2000 zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger der Baumaßnahme Lennestr. 61 – 65 ausgebaut. Mit Übernahmevertrag vom 22./30.11.2005 hat die Stadt die Verkehrsfläche übernommen.

 

Im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Verkehrsfläche nunmehr nach § 6 StrWG NRW zu widmen.  Sie erhält damit die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als gesetzliche Folge der Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen gestattet. Darüber hinaus geht die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW auf die Stadt über.

 

Die Verkehrfläche befindet sich vollständig im Eigentum der Stadt, so dass die Voraussetzungen für die Widmung gegeben sind.

 

 

 

 

Anlage: Übersichtsplan

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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08.03.2006 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen