Beschlussvorlage - 0126/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Stichstraße von der Lennestraße zum Haldener Friedhof
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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08.03.2006
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des
Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91;
ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV
NRW S. 259), die Widmung der Stichstraße von der Lennestraße zum Haldener
Friedhof.
Die Widmung wird in dem im Widmungsplan schraffiert dargestellten
Bereich auf den Fußgänger- und
Radverkehr beschränkt.
Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Halden Flur 6
Flurstück 621 und das Flurstück 620 teilweise.
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW zugeordnet; sie dient dem Gemeingebrauch.
In dem im Sitzungssaal aufgehängten Widmungsplan ist die Verkehrsfläche
gelb mit roter Umrandung dargestellt. Der auf den Fußgänger- und Radverkehr
beschränkte Bereich ist zusätzlich schraffiert.
Der Widmungsplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Die Verkehrsfläche wurde im Rahmen eines Erschließungsvertrages ausgebaut
und durch Übernahmevertrag vom 22./30.11.2005 von der Stadt übernommen.
Damit die Fläche im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen
Regelungen von jedermann genutzt werden kann, ist sie zu widmen.
Die zu widmende
Verkehrsfläche wurde aufgrund eines Erschließungsvertrages vom
20.12.1999/03.01.2000 zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger der Baumaßnahme
Lennestr. 61 – 65 ausgebaut. Mit Übernahmevertrag vom 22./30.11.2005 hat
die Stadt die Verkehrsfläche übernommen.
Im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit ist die
Verkehrsfläche nunmehr nach § 6 StrWG NRW zu widmen. Sie erhält damit die Eigenschaft einer öffentlichen
Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit
als gesetzliche Folge der Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung der Straße ist
jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen
gestattet. Darüber hinaus geht die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW auf die Stadt
über.
Die Verkehrfläche befindet sich vollständig im Eigentum der Stadt, so
dass die Voraussetzungen für die Widmung gegeben sind.
Anlage: Übersichtsplan
