Beschlussvorlage - 0447/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Vorabbekanntmachung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einschließlich des zugehörigen ergänzenden Dokuments.        

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, in Abstimmung mit der Hagener Straßenbahn AG, alle weiteren erforderlichen Maßnahmen für eine erneute Direktvergabe vorzubereiten und umzusetzen.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Ausgangslage

 

Die Hagener Straßenbahn AG (HST) ist durch die Stadt Hagen seit dem 01.01.2013 noch bis zum 31.12.2022 als interner Betreiber im Rahmen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 EU-VO 1370/2007 betraut. Die Stadt Hagen hat die Absicht, die HST ab dem 01.01.2023 für weitere 10 Jahre bis zum 31.12.2032 erneut als interner Betreiber mit einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 EU-VO Nr. 1370/2007 zu betrauen.

 

Für die Umsetzung und Vorbereitung des Verfahrens einer erneuten Direktvergabe hat der Rat der Stadt Hagen am 01.10.2020 einen Grundsatzbeschluss gefasst (Drucksache 0791/2020). Der Rat hat die Verwaltung darin u. a. beauftragt, in Abstimmung mit der HST die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Direktvergabe zu prüfen und umzusetzen, sowie die Vorabbekanntmachung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auszuarbeiten und dem Rat vor Veröffentlichung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

Verfahren

 

Die Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 EU-VO 1370/2007 erfolgt in einem förmlichen Vergabeverfahren, ist nur unter Beachtung allgemeiner und besonderer Voraussetzungen zulässig und erfordert aufgrund der vorgegebenen rechtlichen Fristen die Einhaltung eines engen Zeitrahmens. Der Ablauf ist mit den zukünftigen, wesentlichen Schritten aus dem in der Anlage befindlichen Zeitplan ersichtlich (siehe Anlage 2 - Zeitplan).

 

Der nächste Umsetzungsschritt besteht hiernach in der Vorabveröffentlichung der Direktvergabeabsicht (Juni 2021). Nach Ablauf der durch die Vorabveröffentlichung ausgelösten Jahresfrist ist vorgesehen, dass die Stadt Hagen im nächsten Schritt über einen Ratsbeschluss einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) mit Wirkung zum 01.01.2023 an die HST erteilt (Ende Mai 2022). Im öDA wird die HST mit der Erbringung der Verkehrsdienste betraut, wozu neben der Durchführung der Fahrleistungen, z. B. auch die Vorhaltung von Betriebsmitteln, der Betrieb der Infrastruktur sowie der Vertrieb unter die Anwendung des VRR-Tarifs und die Kundenbetreuung nach Maßgabe der Festlegung in der Vorabveröffentlichung zählen. Hieran schließen sich die gesellschaftsrechtliche Umsetzung auf Seiten der HST und der HVG sowie ein Finanzierungsbescheid des VRR an. Abschließend wird das Genehmigungsverfahren nach PBefG durchgeführt, das spätestens 6 Monate vor Beginn der Direktvergabe abgeschlossen sein muss. Am 01.01.2023 soll sich direkt nach Ablauf/Ende der aktuellen Direktvergabe die neue Direktvergabe an die HST mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2032 anschließen.

 

 

 

 

Vorabbekanntmachung

 

Mit dem Ratsbeschluss vom 01.10.2020 (Drucksache 0791/2020) wurde die Verwaltung beauftragt, in Abstimmung mit der Hagener Straßenbahn, die Vorabbekanntmachung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auszuarbeiten und dem Rat vor Veröffentlichung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Vorabveröffentlichung der Vergabeabsicht ist gemäß Art. 7 Absatz 2 VO 1370/2007 und § 8a Absatz 2 PBefG spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe im EU-Amtsblatt zu veröffentlichen. Auslöser der Jahresfrist ist die Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung. Nach aktuellem Zeitplan soll die Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung nach vorherigem Ratsbeschluss im Juni 2021 veröffentlicht werden, um die erforderliche zeitliche Reserve für die weiteren Verfahrensschritte (insb. Wiedererteilung von Liniengenehmigungen sechs Monate vor Beginn der Direktvergabe) und etwaige Rechtsstreitigkeiten sowie Klarheit über mögliche eigenwirtschaftliche Konkurrenzanträge - die spätestens drei Monate nach der Vorabveröffentlichung zu stellen sind - zu haben.

 

In der Vorabbekanntmachung sind die von der Stadt Hagen - auch für das Genehmigungsverfahren - aufgestellten Anforderungen an den Stadtbusverkehr europaweit bekannt zu machen. Konkurrierende Verkehrsunternehmen, die an der Leistungserbringung interessiert sind, müssten diese Anforderungen dann ebenfalls erfüllen. Sie ergeben sich maßgeblich aus dem gerade neu aufgestellten Nahverkehrsplan (NVP) der Stadt Hagen (Ratsbeschluss vom 25.06.2020 - Drucksache 0548/2020). Der NVP enthält u. a. wesentliche Aussagen zum Bedienungsangebot, zur Angebotsqualität und zu den erwarteten Standards von Betrieb und Infrastruktur und damit wesentliche Festlegungen für die von der HST in einer erneuten Direktvergabe zu erbringenden Leistungen.

 

In Zusammenarbeit zwischen der Stadt Hagen und der Hagener Straßenbahn wurde das weitere Vorgehen abgestimmt. Hierzu wurde auch der VRR eingebunden. Der VRR handelt bei der Vorabveröffentlichung als sog. Gruppe von Behörden nach Art. 2 lit. b) 2 EU-VO Nr. 1370/2007 und damit auch für die Stadt Hagen als Mitglied des VRR. Er ist gemäß Beschlusslage innerhalb des Zweckverbandes VRR im Außenverhältnis für die Finanzierung und für die Abwicklung der Betrauung und damit auch für die Vorabveröffentlichung zuständig.

 

Für die Vorabbekanntmachung ist es erforderlich, die im Nahverkehrsplan festgelegten Vorgaben für die Leistungserbringung im Rahmen der Direktvergabe in eine Leistungsbeschreibung zu transferieren sowie im NVP enthaltene Daten, z. B. über die Kennzahlen des Leistungsumfangs, zu aktualisieren. Diese Umsetzung erfolgt - wie bei zahlreichen anderen Direktvergaben auch - über ein sog. "ergänzendes Dokument". Das ergänzende Dokument wird u. a. neben dem Nahverkehrsplan und den Richtlinien des VRR-Finanzierungssystems wesentlicher Bestandteil der Vorabveröffentlichung.

 

Die Beteiligten haben nunmehr das "ergänzende Dokument" zur Vorabveröffentlichung erarbeitet (siehe Anlage 1 - ergänzendes Dokument) und die erforderlichen Punkte aus dem neuen Nahverkehrsplan in das Dokument transferiert. Das Dokument enthält folgende Punkte:

 

Das zu erbringende Leistungsangebot des Betreibers (Anlage 1).

Die Aufgaben des Betreibers und qualitative Anforderungen (Anlage 2).

Die Aktualisierung des Leistungsangebots durch die bereits erfolgte Umsetzung des Buskonzepts „Hagen 2022+“ (Anlage 3).

Die Qualitätskriterien und ihre Messung für eine angemessene ÖPNV-Qualität nach dem ÖPNVG NRW (Anlage 4).

 

Soweit im ergänzenden Dokument (einschließlich seiner Anlagen) Anforderungen festgelegt werden, die bereits im Nahverkehrsplan der Stadt Hagen enthalten sind, handelt es sich dabei teilweise um die Konkretisierung von Anforderungen des im Übrigen unverändert gültigen Nahverkehrsplans der Stadt Hagen.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

keine Auswirkungen (o)

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Henning Keune

Oberbürgermeister

Technischer Beigeordneter

 

 

gez. Sebastian Arlt

 

Beigeordneter

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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20.05.2021 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen