Beschlussvorlage - 0290/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2020 nach § 83 Abs. 2 GO NRW, Bildung von Ermächtigungsübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2020 gem. § 22 Abs. 4 KomHVO
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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06.05.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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20.05.2021
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die in der Anlage 1 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bedarfe nach § 83 Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz GO NRW.
2. Der Rat der Stadt Hagen nimmt die in den Anlagen 2 und 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bereitstellungen nach § 83 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW zur Kenntnis.
3. Der Rat der Stadt Hagen nimmt gem. § 22 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) die in der Anlage 4 dargestellten Übertragungen von Aufwands-, Auszahlungs- und Kreditermächtigungen in das Haushaltsjahr 2021 zur Kenntnis.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
1. Anlage 1: über-/ außerplanmäßige Bereitstellungen durch Ratsbeschluss
Lfd. Nr. 1: Straßen
Die Notwendigkeit der Bereitstellung resultiert hauptsächlich aus dem erhöhten Aufwand bei der Sanierung (Spannungsrisskorrision) und Modernisierung von Brücken, Sanierung des Stollens Haenelstraße, Beratungsaufwendungen Anmietung Volme-Galerie sowie Provisionszahlungen.
Lfd. Nr. 2: Gebäudewirtschaft
Die Notwendigkeit der Bereitstellung resultiert hauptsächlich aus den notwendigen Rückstellungsbildungen für das Emil Schumacher Museum, das Sportzentrum Helfe, die Fritz-Steinhoff-Gesamtschule, die Kita Katernberg, das Kirchenbergstadion, die Grundschule Boloh sowie die Gesamtschule Haspe. Das Impfzentrum Hagen führt ebenfalls zu einem zusätzlichen Bedarf.
Lfd. Nr. 3: Personalaufwendungen
Die Notwendigkeit der Bereitstellung resultiert hauptsächlich aus dem Anstieg der Personalaufwendungen (rückwirkende Höhergruppierungen von Reinigungskräften, externe Neueinstellungen, Nachzahlungen für die Jahre 2017 bis 2019, Corona-Sonderzahlungen, zusätzliche befristete Stellen, Aushilfspool im Bereich Kindertageseinrichtungen sowie Hilfskräfte im nicht pädagogischen Bereich), der erhöhten Zuführung zu Pensionsrückstellungen für aktive Beamte aufgrund von steigender Anzahl der Beamten und Besoldungserhöhungen, der Umstellung von Zuführung und Inanspruchnahme von Beihilferückstellungen, der Notwendigkeit der Zuführung zur Rückstellung von Altersteilzeit und der erhöhten Zuführung zur Rückstellung von nicht genommen Urlaub und Gleitzeit. Teilweise handelt es sich um coronabedingte Mehraufwendungen.
Lfd. Nr. 4: Arbeitssicherheit
In Folge der Coronapandemie werden bei der Arbeitssicherheit die unmittelbaren Maßnahmen, welche dem Arbeitsschutz dienen, erfasst.
Lfd. Nr. 5: Kinderschutz
Die Notwendigkeit der Bereitstellung resultiert hauptsächlich aus den in den letzten Jahren steigenden Erstattungen an andere Gemeinden für kostenintensive Leistungen nach § 34 SGB VIII. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil resultiert aus der Änderung des KiBiz, da die Zuschüsse an Träger seitdem höher ausfielen und durch die Aussetzung der Elternbeiträge, welche hälftig durch die Kommune übernommen werden. Des Weiteren existiert eine Verschlechterung im Bereich der Sozialen Leistungen nach SGB XII, welche sich größtenteils bei den Transferaufwendungen bemerkbar macht, da die Aufwendungen bei der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen gestiegen sind.
Lfd. Nr. 6: Fahrzeuge
Die Notwendigkeit der Bereitstellung resultiert hauptsächlich durch einen erhöhten Reparaturaufwand und intensiverer Betreuung von Fahrzeugen mit herkömmlichem Antrieb kommt es zu einem Mehraufwand bzw. einer Mehrauszahlung für städtische Fahrzeuge.
Lfd. Nr. 7: Krankentransporte
Die Notwendigkeit der Bereitstellung ergibt sich aus den erhöhten Aufwendungen und Nachzahlungen für 2019 für die Abschlagszahlungen an Hilfsorganisationen für Gestellung von Einsatzfahrzeugen. Zudem mussten einige Fahrzeuge von den Hilfsorganisationen aufgrund anfallender Reparaturen an den eigenen Fahrzeugen angemietet werden. Die Mehraufwendungen werden in Folgejahren durch Gebühreneinnahmen refinanziert.
Lfd. Nr. 8: Medizinalaufsicht und Hygiene
Aufgrund der Coronapandemie sind erhebliche Mehraufwendungen im Rahmen des Krisenmanagements entstanden. Hierunter fallen alle Aufwendungen für Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des Coronavirus zum Schutz der Hagener Bevölkerung.
2. Anlagen 2 und 3: über-/außerplanmäßige Bereitstellungen zur Kenntnisnahme
Für das Haushaltsjahr 2020 wurden die in den Anlagen 2 und 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bereitstellungen nach § 83 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 12 der Haushaltssatzung vom Stadtkämmerer verfügt.
Diese sind dem Rat zur Kenntnis zu geben.
Der über-/außerplanmäßige Bedarf wird entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch Einsparungen und Mehrerträge/-einzahlungen (jeweils abweichend von den Ansätzen des Haushaltsplans 2020) gedeckt.
Die Verwaltung bittet, die in der Nachweisung (Anlagen 2 und 3) aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW zur Kenntnis zu nehmen.
3. Anlage 4: Ermächtigungsübertragungen von 2020 nach 2021
Nach § 22 Abs. 1 KomHVO NRW sind Ermächtigungen für investive Auszahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnishaushalts übertragbar, sofern die in der Planung des abgelaufenen Haushaltsjahres vorgesehenen Ermächtigungen nicht vollständig in Anspruch genommen worden sind. Die Ermächtigungsübertragungen erhöhen nach § 22 Abs. 2 KomHVO NRW die entsprechenden Ermächtigungen im Haushalt des folgenden Jahres. Sie wurden entsprechend der Dienstanweisung der Stadt Hagen vom 17.06.2019 gebildet. Gem. § 22 Abs. 4 KomHVO NRW ist dem Rat eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Für den Ergebnis- und Finanzplan werden zur Durchführung/ Fortsetzung konsumtiver und investiver Maßnahmen Ermächtigungsübertragungen im notwendigen Umfang in das Folgejahr 2021 übertragen. In der Anlage 4 sind die Einzelmaßnahmen dargestellt, bei denen die noch verfügbaren Ermächtigungen zur Finanzierung eingegangener rechtlicher Verpflichtungen weiterhin zur Verfügung stehen müssen. Insgesamt werden investive Ermächtigungen in Höhe von rund 54,4 Mio. € (allgemeiner Haushalt), für „Gute Schule 2020“ rund 6,6 Mio. € und für das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz rund 1 Mio. € übertragen. Für konsumtive
Ermächtigungen werden rund 13,9 Mio. € (Allgemeiner Haushalt: 1,1 Mio. € „Gute Schule 2020“: rund 2,9 Mio. € und Kommunalinvestitionsförderungsgesetz: rund 9,9 Mio. €) übertragen.
Für den allgemeinen investiven Haushalt wird die nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung in Höhe von 13.263.500 € übertragen.
Das Programm „Gute Schule 2020“ ist zu 100% refinanziert. Der Mittelabruf aus dem Kreditkontingent erfolgte jeweils bei Maßnahmenbeginn. Somit sind für die begonnenen Maßnahmen sowohl die Zahlungen in 2020 als auch die eingegangenen Verpflichtungen bereits im Haushaltsjahr 2020 finanziert. Die Mittel für Gute Schule Maßnahmen sind in vollem Umfang im Jahr 2020 abgerufen. Die Maßnahmen werden im Rahmen des Verwendungszeitraumes umgesetzt.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen folgende Auswirkungen: |
- Auswirkungen auf den Haushalt
Kurzbeschreibung:
(Bitte eintragen)
Die in den Anlagen 1 bis 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen haben keine Auswirkung auf den Haushalt und das Jahresergebnis, da sie insgesamt durch Einsparungen oder Mehrerträge und Mehreinzahlungen gedeckt sind.
Übertragungen von Ermächtigungen (siehe Anlage 4) für Maßnahmen, die in 2020 nicht abgewickelt werden konnten, erhöhen die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres (fortgeschriebener Ansatz 2021). Sie sind gedeckt durch Kreditermächtigungen und Einzahlungsüberschüsse aus Vorjahren. Die Ermächtigungsübertragungen bei den investiven Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt, da die jährlichen Abschreibungsraten und die Kosten der Kreditfinanzierung in der bisherigen Planung bereits berücksichtigt wurden. |
- Steuerliche Auswirkungen
X | Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen. |
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X | Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
gez. Erik O. Schulz | gez. Christoph Gerbersmann |
Oberbürgermeister | Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
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(wie Dokument)
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