Berichtsvorlage - 0381/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Klage und Eilantrag der Stadt Hagen gegen den Märkischen Kreis wegen Windenergieanlagen in Nachrodt-Wiblingwerde (Veserde) hier: Sachstandsbericht über aktuellen Verfahrensstand
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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29.04.2021
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Sachverhalt
Kurzfassung
Entsprechend der Beschlussfassung der BV Hohenlimburg am 10.02.2021 aufgrund eines Vorschlags der Fraktion BfHO nach § 6 GeschO wird in dieser Vorlage über den aktuellen Stand der verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Stadt Hagen gegen den Märkischen Kreis wegen der Genehmigung von 2 Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Nachrodt-Wiblingwerde (Veserde) berichtet.
Begründung
(1) Aktueller Verfahrensstand
In dem seit Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Arnsberg unter dem Az. 4 K 1213/20 (zuvor 8 K 1213/20) anhängigen Klageverfahren gegen den am 30.03.2020 vom Märkischen Kreis erteilten immissionschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid für 2 WEA in Veserde mit einer Gesamthöhe von jeweils ca. 150 m haben die drei Verfahrensbeteiligten, d. h. die Stadt Hagen, der Märkische Kreis und die Investorin, durch ihre Prozessvertreter ihre jeweiligen Rechtsstandpunkte ausführlich dargelegt.
Im Wesentlichen haben sich folgende Punkte als strittig herausgestellt:
- Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung der Nichterforderlichkeit einer solchen in nicht hinreichender Weise
- keine Prüfung entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes bzgl. Schloss Hohenlimburg und weiterer in der näheren Umgebung liegender Denkmäler; diesbzgl. auch Abwehrberechtigung streitig, weil Stadt Hagen nicht Eigentümerin des Schlosses ist
- Geltendmachung eigener Rechte der Stadt Hagen (Selbstverwaltung), nicht als Sachwalterin fremder Interessen
- Beeinträchtigung von Gebäuden, die im Eigentum der Klägerin (z. B. Förderschule Wilhelm Busch, Rettungsdienstschule Hagen, Pestalozzischule etc. S. 12 der Klagebegründung vom 10.07.20) stehen: Abstand zu Vorhaben zwischen 800-1500 m
- Überschreiten der immissionsrechtlichen Lärmgrenzwerte bei Betrieb außerhalb des „reduzierten“ Modus und Beeinträchtigung durch Schattenschlag -> insbesondere Zweifel an durch Beklagten durchgeführten Schallprognose (wg. zu niedriger Festsetzung der Sicherheitszuschläge und nicht berücksichtigter Vorbelastungen im privaten Bereich)
- Optische Bedrängung Ortsteil Nahmer wg. 800 m Abstand zu WEA (Berücksichtigung Höhenunterschied von 260 m bei Anwendung „Faustformel“)
- Gutachten zu Beeinträchtigung naturschutzrechtlicher Belange der Beigeladenen veraltet (2014/2015)
- Berücksichtigung des Nahrungshabitats der Greif- und Großvögel am Koenigsee, der 1200 m von WEA entfernt ist
- Fehlende Berücksichtigung Ansiedlung von Rotmilan und Uhu
- Beeinträchtigung der Planungsmöglichkeiten in Bezug auf neue Wohngebiete
In den zehn weiteren Klageverfahren, die beim VG Arnsberg anhängig sind, dürften zum großen Teil dieselben Punkte strittig sein.
Dieselben Punkte sind auch zum Streitgegenstand in dem seit 01.03.2021 beim VG Arnsberg anhängig gemachten Eilverfahren gemacht worden. Die Einleitung eines Eilverfahrens auf der Grundlage von § 80 VwGO wurde notwendig, nachdem die ursprünglich kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung der Klage infolge des am 10.12.2020 in Kraft getretenen Investitionsbeschleunigungsgesetzes entfallen ist. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der für den HFA erstellten Öffentlichen Berichtsvorlagen vom 2501.2021 (DS 0036/2021).
Da die (Dritt-)Anfechtungsklagen der Stadt Hagen und der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde sowie weitere Klagen keine aufschiebende Wirkung haben, hat die Investorin mittlerweile vor Ort mit Vorbereitungsmaßnahmen zur Errichtung der beiden vom MK genehmigten WEA begonnen.
Um einen (vorläufigen) Baustopp zu bewirken, haben sowohl die Stadt Hagen als auch die Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde beim Verwaltungsgericht Arnsberg im Februar/März 2021 einen Eilantrag gestellt, der rechtlich darauf abzielt, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Genehmigung der geplanten WEA in Veserde durch den Märkischen Kreis herzustellen.
Im Rahmen der Eilverfahren nimmt das Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung vor. Im Rahmen der Interessenabwägung orientiert das Gericht seine Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Klagen im sog. Hauptsacheverfahren. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Klagen Aussicht auf Erfolg haben, gibt es den Eilanträgen statt. Kommt das Gericht hingegen zu dem Ergebnis, dass die Klagen voraussichtlich abzuweisen sind, lehnt es die Eilanträge als unbegründet ab. Mit den Eilanträgen lässt sich somit praktisch eine vorläufige Einschätzung des Gerichts zu den Erfolgsaussichten der Klagen herbeiführen.
Nach dem Ergebnis einer aktuellen Presse-Recherche (siehe WP/WR vom 31.03.2021: „Windkraft: Gericht verhandelt nach Ostern“) ist mit einer Entscheidung des VG Arnsberg in den vg. Eilverfahren in der 15. KW zu rechnen. Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Berichtsvorlage lag der Stadt Hagen eine Entscheidung des Gerichts noch nicht vor. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde, über die das OVG Münster zu entscheiden hätte.
(2) Bedeutung des Änderungsgesetzes BauGB-AG NRW
Zu der Frage, ob der Entwurf der Gesetzesänderung zur Ausführung des Baugesetzbuches – Änderungsgesetz BauGB-AG NRW – vom 10.12.2020, in dem ein Mindestabstand von 1.000 m von Windenergieanlagen und Wohnbebauung vorgesehen ist, noch Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben kann, wird wie folgt Stellung genommen:
Unter der Prämisse, dass die Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW in den nächsten Monaten in Kraft tritt, hat dies jedoch nach § 2 III Nr. 1 i. V. m. des Gesetzesentwurfes keine Auswirkung auf das anhängige Verfahren.
Die Beigeladene hat bereits im Jahre 2015 einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag für zwei 150 m hohe WEA bei dem Märkischen Kreis gestellt. Dieser wurde auch genehmigt. Ein vollständiger Antrag der Investoren lag vor dem 21.12.2020 vor, so wie es in dem Gesetzesentwurf vorausgesetzt wird, § 2 III Nr. 1.
Diese stichtagsbezogene Einschränkung der Geltungswirkung in § 2 Abs. 3 des Gesetzesentwurfs ist auch nachvollziehbar unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Eine Person/Personengruppe, die ein öffentlich-rechtlich relevantes Vorhaben plant und beantragt, hat im Vorfeld und während des Genehmigungsprozesses mit sehr hohen Kosten und Aufwand zu rechnen (Gutachten, Prüfverfahren etc.). Ihr ist also eine gewisse Vertrauensgrundlage zu ermöglichen. Dieser aus Art. 14 GG abgeleitete Vertrauensschutz ergibt sich aus der maßgeblichen Gesetzesbegründung.
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