Berichtsvorlage - 0171/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

 

Begründung

 

Im Nachgang zur Befassung der Vorlage 0037/2021 „Windkraft in Hagen“ im Haupt- und Finanzausschuss am 04.02.2021 hat die Bezirksvertretung Hohenlimburg in ihrer Sitzung am 10.02.2021 auf Antrag der Fraktionen CDU und SPD in der Bezirksvertretung Hohenlimburg die folgende Forderung erhoben, welche dem Rat hier, mit den Stellungnahmen der Verwaltung, zur Kenntnis gegeben werden.

 

„Die Unterlagen der derzeit beantragten WEA sind der Bezirksvertretung (BV) Hohenlimburg zur Verfügung zu stellen.“

 

Diesem Beschluss, wonach der Bezirksvertretung Hohenlimburg von Seiten der Verwaltung die maßgeblichen Vorbescheids- und Genehmigungsunterlagen aus den Verfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Verfügung zu stellen seien, kann aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht Folge geleistet werden. Einer Bezirksvertretung steht in Bezug auf die hier in Rede stehenden BImSchG-Fachakten des Umweltamtes kein Einsichts- bzw. Zugriffsrecht zu, da der Vollzug des BImSchG zur sog. gebundenen Verwaltung und nicht zum Zuständigkeitsbereich und Aufgabenspektrum der Bezirksvertretung gehört. Unabhängig hiervon wäre ein Akteneinsichtsrecht der Bezirksvertretung nach der Gemeindeordnung NRW darauf beschränkt, dass diese nur durch ein von den Antragstellern zu benennendes Bezirksvertretungsmitglied wahrgenommen werden könnte. Dritte sind kraft Gesetzes von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen (siehe § 55 Abs. 4 S. 2 und 3 GO NRW).

 

 

„Die aktuell erteilten Vorbescheide und Genehmigungsbescheide für WEA sollen von der Anwaltskanzlei Brauns geprüft werden.“

 

Die von der Bezirksvertretung Hohenlimburg geforderte externe juristische Überprüfung der hier in Rede stehenden immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide und Genehmigungen von insgesamt acht Windenergieanlagen (WEA) im Stadtgebiet Hagen gemäß der Berichtsvorlage Drucksache 0037/2021 hält die Verwaltung nicht für geboten.

In den Fällen, in denen die Vorbescheide bzw. Genehmigungen in der vorgenannten Berichtsvorlage als „erteilungsreif“ bezeichnet werden, sind alle klärungsbedürftigen Fragen von der Fachverwaltung hinreichend geprüft und mit der notwendigen Sach- und Fachkunde beurteilt worden. Spezielle Fragen (u. a. zu den Umweltverträglichkeitsprüfungen) wurden im Übrigen von den in der Sitzung der Bezirksvertretung Hohenlimburg am 10.02.2021 anwesenden Mitarbeitern des Umweltamtes kompetent beantwortet.

Nochmals sei darauf verwiesen, dass der Vollzug des BImSchG eine sog. gebundene Entscheidung der Verwaltung ist, deren Überprüfung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksvertretung fällt.

Eine externe juristische Prüfung durch einen auf WEA-Rechtsfragen spezialisierten Rechtsanwalt ist auch deshalb nicht sinnvoll, da die fraglichen Genehmigungen bzw. Vorbescheide mittlerweile erteilt wurden.

Die Überprüfung der Verwaltungsentscheidungen ist auf dem Rechtsweg durch die von der Entscheidung belasteten Personen jederzeit möglich.

 

 

„Die Verfahrensbeteiligung der Stadt bei dem Genehmigungsverfahren für 2 WEA in Ergste, Ortsteil Tiefendorf, soll von der Anwaltskanzlei Brauns geprüft werden.“

 

Hierzu wurde seitens der Verwaltung bereits in der Sitzung der Bezirksvertretung Hohenlimburg am 27.08.2020 öffentlich Stellung genommen.

Die Errichtung und der Betrieb der WEA setzt eine Genehmigung nach § 4 BImSchG voraus. Genehmigungsbehörde ist der Kreis Unna.

Nach § 10 Abs. 5 BImSchG sind im Genehmigungsverfahren Stellungnahmen der Behörden einzuholen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Dabei liegt es im Ermessen der Genehmigungsbehörde zu entscheiden, welche Behörden dies sind. Eine Pflicht zur bzw. ein Anspruch auf die Beteiligung von Nachbargemeinden besteht nach den Verfahrensvorschriften nicht.

Derzeit ist (soweit der Verwaltung bekannt ist) weder eine Genehmigung erteilt worden, noch wurde die Stadt Hagen am Verfahren beteiligt.

 

 

„Für alle beantragten WEA, insbesondere am Stoppelberg, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.“

 

Gemeint ist hier wohl die „große“ Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeits-beteiligung. Diese ist nach den Regelungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) erst bei Windfarmen mit 20 oder mehr WEA vorgeschrieben. Eine Windfarm im Sinne des UVPG sind mindestens drei WEA, deren Einwirkungsbereich sich überschneiden oder berühren. Als Einwirkungsbereich wird der 10-fache Rotordurchmesser angenommen. Die Zahl 20 wird in Hagen, auch unter Berücksichtigung der Anlagen in Nachbargemeinden, nicht erreicht.

Bei Windfarmen mit sechs bis neunzehn WEA schreibt das UVPG eine allgemeine Vorprüfung und bei drei bis fünf WEA eine standortbezogene Vorprüfung (jeweils ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) vor. Am Rafflenbeuler Kopf werden nur zwei WEA errichtet, deren Einwirkungsbereiche sich nicht mit den Einwirkungsbereichen anderer Anlagen überschneiden. Es wurde daher keine Vorprüfung durchgeführt.

Bei allen anderen Anträgen ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit Vorprüfungen durchgeführt werden müssen. Bei den beantragten Anlagen am Stoppelberg wurde beispielsweise eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt und das Ergebnis gem. § 5 UVPG im Amtsblatt Nr. 08/2021 veröffentlicht.

 

 

 

Zu den in der Berichtsvorlage 0037-2021 "Windkraft in Hagen" im Haupt- und Finanzausschuss am 04.02.2021 beschriebenen Sachverhalten liegt inzwischen folgender Sachstand vor:

 

Die Genehmigungen zur Errichtung von zwei WEA am Rafflenbeuler Kopf wurden mit Datum vom 17.02.2021 erteilt.

Die Anträge auf Vorbescheid für die WEA in Dahl, Hobräck und Stube wurden mit Datum vom 24.02.2021 positiv beschieden.

 

Abschließend wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl in ihrer Sitzung am 18.02.2021 die Berichtsvorlage der Verwaltung „Windenergie in Hagen“ (Vorlage 0037/2021) zur Kenntnis genommen und zusätzlich beschlossen hat, den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 04.02.2021 zu folgen, wonach das ruhend gestellte Verfahren zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplans Windenergie wieder aufgenommen und innerhalb von zwei Jahren zum Abschluss gebracht werden soll.

 

Hierzu liegt dem Rat in der heutigen Sitzung zusätzlich eine Mitteilung der Verwaltung über das weitere Vorgehen vor.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

keine Auswirkungen (o)

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Henning Keune

Oberbürgermeister

technischer Beigeordneter

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.02.2021 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen