Berichtsvorlage - 0037/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

In dieser Vorlage berichtet die Verwaltung über den aktuellen Stand von immissionsschutzrechtlichen (Genehmigungs-)Verfahren in Bezug auf die von privaten Investoren geplante Errichtung bzw. das Repowering von Windenergieanlagen im Stadtgebiet Hagen. Für diesen Bericht gibt es im Wesentlichen zwei Anlässe:

 

Der erste Anlass ist eine am 29.10.2020 unter dem Aktenzeichen 4 CN 2.19 ergangene Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem die Revision einer niederrheinischen Kommune gegen ein bedeutsames Urteil des OVG Münster vom 06.12.2017 (Az. 7 D 100/15.NE) zu den formellen Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Änderung eines Flächennutzungsplans mit der Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zurückgewiesen worden ist.

 

Der zweite Anlass für diesen Bericht ist eine wichtige Rechtsänderung, die mit der sog. Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB in Zusammenhang steht. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (Änderungsgesetz BauGB-AG NRW) vom 20.12.2020 soll für die Errichtung von Windenergieanlagen in NRW ein Mindestabstand von 1.000 m zur nächsten Wohnbebauung eingeführt werden, womit zum einen das Bedürfnis der Bevölkerung aufgegriffen wird, größere Abstände, als sie durch die geltenden Regelungen des Bauplanungsrechts und des Immissionsschutzrechts zu erzielen sind, einzuführen und zum anderen der Energieversorgungsstrategie des Landes NRW im Hinblick auf den Ausbau des Anteils Erneuerbarer Energien (hier: Windkraft) Geltung zu verschaffen. Die Mindestabstandsregelung ist jedoch nur bei vollständigen Anträgen anzuwenden. Vorbescheide sind explizit von den Regelungen ausgenommen, so dass eine Prüfung des Mindestabstandes erst im Hauptverfahren erfolgt. Für noch laufende Verfahren und für bereits genehmigte, aber noch nicht errichtete Anlagen, soll es eine Übergangsregelung geben. Dabei ist für laufende Verfahren maßgeblich, ob der Antrag vor Ablauf des 21.12.2020 vollständig vorgelegen hat. Dann ist gemäß dem derzeitigen Entwurf das Änderungsgesetz BauGB-AG NRW nicht anzuwenden.

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Wann das Änderungsgesetz BauGB-AG NRW in Kraft tritt, ist daher noch ungewiss. Auch ist ungewiss, ob der Entwurf beibehalten wird oder sich Änderungen ergeben.

 

Die Auswirkungen dieser neuen Rechtsentwicklung werden nachfolgend im Kontext mit den einzelnen Projekten im Stadtgebiet Hagen ausführlich dargestellt. Dabei beziehen sich die Aussagen zu dem Änderungsgesetz BauGB-AG NRW auf die derzeitige Fassung des Gesetzesentwurfs.

 

Darüber hinaus wird in dieser Vorlage die Petition einer Bürgerin aus Breckerfeld angesprochen, welche sich gegen die zwei geplanten Windenergieanlagen (WEA) am Rafflenbeuler Kopf richtet. Die Petition ist am 18.01.2021 bei der Stadt Hagen eingegangen mit der Aufforderung, bis zum 19.02.2021 eine Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg abzugeben.

 

Aufgrund der kurzfristigen Verschiebung der Sitzung der Bezirksvertretungen Eilpe/Dahl sowie Hohenlimburg und der Fristen des VG Arnsberg sowie OVG Münster ist eine Dringlichkeit des Berichts gegeben.

 

 

Begründung

 

Bei der Stadt Hagen als gemeinsame untere Immissionsschutzbehörde für die Städte Bochum, Dortmund und Hagen sind derzeit immissionsschutzrechtliche Vorbescheids- bzw. Genehmigungsverfahren für insgesamt 8 WEA im Stadtgebiet Hagen anhängig. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verfahren:

 

 

  1. eine WEA Dahl (westl. Nahmertal, am Stoppelberg):

 

 

- WEA-Anlagentyp: Siemens SWT-DD-142

- Gesamthöhe 200 m (Nabenhöhe: 129 m, Rotordurchmesser: 142 m)

- Standort: siehe Lageplan

- Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 BImSchG durch Investor (Firma W.) gestellt am 20.09.2017 und mit Bescheid vom 23.11.2017 abgelehnt aus planungsrechtlichen Gründen

 

Das BVerwG hat mit diesem Urteil die Revision der Stadt L. gegen das Urteil des OVG Münster vom 06.12.2017 (Az.: 7 D 100/15.NE), welches die 29. Änderung des FNP einer niederrheinischen Kommune betrifft, als unbegründet zurückgewiesen. Es lässt in dieser Entscheidung keinen Zweifel daran, dass dem OVG Münster in der Annahme zu folgen sei, dass die Bekanntmachung der Genehmigung eines FNP nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB den räumlichen Geltungsbereich der Darstellungen hinreichend deutlich machen muss. Dieser Geltungsbereich sei bei Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der gesamte Außenbereich der Gemeinde. Das BVerwG bestätigt auch die Ansicht des OVG Münster, dass es nicht ausreicht, wenn in der Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans nur ein Ausschnitt des Gemeindegebietes mit der Überschrift „Konzentrationszone“ abgebildet wird.

 

Andere Ablehnungsgründe sind nicht gegeben.

 

Das Rechtsmittel gegen das Urteil des VG Arnsberg vom 26.09.2019 ist zurück-zunehmen, denn nach der prozessleitenden Verfügung des OVG Münster vom 08.01.2021 in dem Verfahren mit dem Az. 8 A 4147/19 hat das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg.

Der Vorbescheid ist daher zu erteilen.

 

Das geplante Änderungsgesetz BauGB AG mit Festsetzung eines Mindestabstands von WEA zu Wohnhäusern findet keine Anwendung, da es sich um einen Vorbescheid handelt und diese explizit von den Regelungen ausgenommen sind. Es würde daher erst bei Beantragung auf Errichtung und Betrieb nach § 4 BImSchG eine Prüfung des Mindestabstandes erfolgen müssen, wenn das Gesetz in der derzeitigen Fassung des Entwurfs in Kraft tritt.

 

Fazit:

Für den Standort Dahl erweist sich die Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG in nächster Zeit aus rechtlichen Gründen als unabweisbar notwendig, da die beantragten Vorbescheide „erteilungsreif“ sind, die 55. Teiländerung des FNP aus dem Jahre 2003 unter Berücksichtigung der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020 hier nicht mehr zum Tragen kommt und weitere Verzögerungen im Vorbescheidsverfahren Schadensersatzforderungen der Investoren gegen die Stadt Hagen nach sich ziehen könnten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. drei WEA Stoppelberg (WEA 1 bis WEA 3)

 

 

-          WEA-Anlagentyp: Enercon E-138 EP 3

-          Gesamthöhe WEA 1: 229,13 m

-          Gesamthöhe WEA 2: 229,13 m

-          Gesamthöhe WEA 3: 199,16 m

-          Standort: siehe Lageplan

-          Antrag auf Genehmigung gem. § 4 BImSchG vom Investor (Firma W.) gestellt am 13.11.2019 mit Änderungen vom 12.11.2020

 

 

 

-          Aktueller Stand des Genehmigungsverfahrens:

Derzeit liegen noch nicht alle Stellungnahmen der zu beteiligenden Fachbehörden vor. Eine Entscheidung kann daher noch nicht getroffen werden.

 

Fazit:

Die Anträge „Stoppelberg“ lagen erst nach dem Stichtag 21.12.2020 vollständig vor. Daher käme der 1.000-Meter-Abstand bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes BauGB-AG NRW zum Tragen. Eine abschließende Prüfung steht jedoch noch aus.

 

 

 

  1. zwei WEA Rafflenbeuler Kopf

 

 

- WEA-Anlagentyp: Enercon E-126 EP 3

- Gesamthöhe WEA 1 und WEA 2: 198,81 m

- Standort: siehe Lageplan

- Antrag auf Genehmigung gem. § 4 BImSchG vom Investor (Firma W.) gestellt am 21.05.2019

 

- Aktueller Stand des Genehmigungsverfahrens:

Die Genehmigungen wurden mit Bescheiden vom 03.08.2020 wegen Unvereinbarkeit mit der 55. Teiländerung des FNP aus dem Jahre 2003 abgelehnt. Die Ablehnungsbescheide werden vom Investor mit Anfechtungsklagen vom 03.09.2020 (Az. 4 K 2555/20 und 4 K 2556/20) angegriffen.

 

Die Ablehnung der Genehmigung nach § 4 BImSchG ist mit Rücksicht auf das Urteil des BVerwG vom 29.10.2020, sowie der prozessleitenden Verfügung des OVG Münster vom 08.01.2021 unhaltbar.

Der Investor drängt massiv auf Genehmigungserteilung und droht mit Schadenersatzforderung im Falle weiterer Verzögerung.

Die o. a.  Klageverfahren gegen die Ablehnung der beantragten Genehmigungen sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht durchzuführen. Mit prozessleitender Verfügung vom 21.01.2021 hat das VG Arnsberg unmissverständlich darauf hingewiesen, dass das Gericht keine Zweifel habe, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020 auf die 55. Änderung des FNP Hagen übertragbar und somit der einzige bisher geltend gemachte Versagungsgrund für die Erteilung der Genehmigung nach § 4 BImSchG entfallen sei.

Das Änderungsgesetz BauGB-AG NRW findet keine Anwendung, da die Anträge vollständig vor dem Stichtag (21.12.2020) vorgelegen haben.

 

Eine Bürgerin aus Breckerfeld, deren Wohnung sich nach eigenen Angaben im Abstand von 600 m von den geplanten WEA befindet, wendet sich mit einer Petition gegen die hier in Rede stehenden WEA. Die Petition ist am 18.01.2021 bei der Stadt Hagen mit der Aufforderung, bis zum 19.02.2021 eine Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg abzugeben, eingegangen. Die Verwaltung erarbeitet zurzeit eine Stellungnahme, die fristgerecht erfolgen soll. Grundsätzlich ist anzumerken, dass eine Petition im Zusammenhang mit einer Genehmigungserteilung nach § 4 BImSchG keine aufschiebende Wirkung hat, da dies im Gesetz nicht vorgesehen ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass mit dem am 10.12.2020 in Kraft getretenen Investitionsbeschleunigungsgesetz der neue § 63 BImSchG bestimmt, dass eine Klage gegen die Erteilung einer Genehmigung keine aufschiebende Wirkung hat. Ein sog. „Erst-recht-Schluss“ bestätigt daher die Annahme, dass eine Petition als formloser Rechtsbehelf erst recht keine aufschiebende Wirkung haben kann.

 

Fazit:

Für die Standorte WEA 1 und WEA 2 im Vorhaben Rafflenbeul ist der Rechtsanspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei Entfall der 55. Teiländerung als einziger Versagungsgrund gegeben. Die Genehmigung ist daher zu erteilen.

Das demnächst in Kraft tretende Änderungsgesetz BauGB-AG NRW findet keine Anwendung, da die Anträge vollständig vor Ablauf des 21.12.2020 vorgelegen haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. eine WEA in Hagen-Dahl („Hobräck“)

 

 

- WEA-Anlagentyp: Enercon E-103

- Gesamthöhe: 159,5 m

- Standort: siehe Lageplan

- Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 BImSchG vom Investor (Firma B.) gestellt am 22.07.2020 mit Vervollständigung am 03.09.2020

 

Das geplante Änderungsgesetz BauGB AG mit Festsetzung eines Mindestabstands von WEA zu Wohnhäusern findet keine Anwendung, da es sich um einen Vorbescheid handelt und diese explizit von den Regelungen ausgenommen sind. Es würde daher erst bei Beantragung auf Errichtung und Betrieb nach § 4 BImSchG eine Prüfung des Mindestabstandes erfolgen müssen, wenn das Gesetz in der derzeitigen Fassung des Entwurfs in Kraft tritt.

 

Aktueller Stand des Vorbescheidverfahrens: Bei Entfall der 55. Teiländerung als Versagungsgrund ist der beantragte Vorbescheid zu erteilen.

 

Fazit:

Für den Standort „Hobräck“ erweist sich die Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG in nächster Zeit aus rechtlichen Gründen als unabweisbar notwendig, da die beantragten Vorbescheide „erteilungsreif“ sind, die 55. Teiländerung des FNP aus dem Jahre 2003 unter Berücksichtigung der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020 hier nicht mehr zum Tragen kommt und weitere Verzögerungen im Vorbescheidsverfahren Schadensersatzforderungen der Investoren gegen die Stadt Hagen nach sich ziehen könnten.

Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes BauGB-AG NRW wäre der Mindestabstand im Hauptverfahren nach § 4 BImSchG zu prüfen.

 

 

 

  1. eine WEA im Bereich „Stube“

 

 

- WEA-Anlagentyp: Enercon E-138

- Gesamthöhe: 200 m

- Standort: siehe Lageplan

- Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 BImSchG vom Investor (Firma W.) gestellt am 15.07.2020, zuletzt ergänzt am 10.09.2020

 

- Aktueller Stand des Verfahrens:

Sollte die 55. Teiländerung als Versagungsgrund entfallen, so ist der Vorbescheid zu erteilen.

 

Das geplante Änderungsgesetz BauGB AG mit Festsetzung eines Mindestabstands von WEA zu Wohnhäusern findet keine Anwendung, da es sich um einen Vorbescheid handelt und diese explizit ausgenommen sind von den Regelungen. Es würde erst Anwendung finden bei Beantragung auf Errichtung und Betrieb nach § 4 BImSchG.

 

Mit Datum vom 21.01.2021 wurde beim VG Arnsberg durch den Investor Klage gegen die Stadt Hagen wegen Untätigkeit erhoben. Das VG Arnsberg beabsichtigt, die Sache im Hinblick auf den neuen § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO zuständigkeitshalber an das OVG Münster zu verweisen.

 

 

Fazit:

Für den Standort Stube erweist sich die Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG in nächster Zeit aus rechtlichen Gründen als unabweisbar notwendig, da die beantragten Vorbescheide „erteilungsreif“ sind, die 55. Teiländerung des FNP aus dem Jahre 2003 unter Berücksichtigung der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020 hier nicht mehr zum Tragen kommt und weitere Verzögerungen im Vorbescheidsverfahren Schadensersatzforderungen der Investoren gegen die Stadt Hagen nach sich ziehen könnten.

Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes BauGB-AG NRW wäre der Mindestabstand im Hauptverfahren nach § 4 BImSchG zu prüfen.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

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Auswirkungen

gez. Erik O. Schulz

gez. Henning Keune

Oberbürgermeister

Technischer Beigeordneter

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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04.02.2021 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss fasst aufgrund der in der Ratssitzung vom 10.12.2020 (Vorlage 1036/2020) beschlossenen Delegierung folgenden Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 X

 Zur Kenntnis genommen

 

Die Verwaltung wird beauftragt,

 

1. unverzüglich unter Beachtung aktueller Normen und Rechtssetzungsabsichten des Bundes und des Landes NRW sowie bereits gefallener Ratsbeschlüsse der vergangenen Jahre (rechtskonforme Abstände und Höhenbegrenzungen) das unterbrochene Verfahren zur Neuaufstellung des Teilflächennutzungsplans Windenergie fortzusetzen. Dabei ist erneut das gesamte Stadtgebiet zu evaluieren.

 

2. die Ausschüsse für Stadt-, Beschäftigungs- und Wirtschaftsentwicklung, für Umwelt-, Klimaschutz und Mobilität sowie die Bezirksvertretungen Hagen-Nord, Hohenlimburg, Eilpe/Dahl und Haspe unaufgefordert fortlaufend und transparent am Verfahrensfortschritt zu beteiligen, und

 

3. den Beschluss zur Ratssitzung am 25.02.2021 zur Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

OB

 

 

1

CDU

5

 

 

SPD

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

 

3

 

AfD

2

 

 

Hagen Aktiv

2

 

 

FDP

1

 

 

Bürger für Hohenlimburg

1

 

 

Die Linke

1

 

 

HAK

1

 

 

 

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

 

18

Dagegen:

3

Enthaltungen:

1

 

 

 

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10.02.2021 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

X

 Zur Kenntnis genommen

 

 

 

 

 

Zusatzbeschluss:

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg bittet den Rat der Stadt Hagen, die Verwaltung zu beauftragen, der BV die Genehmigungsunterlagen für die WEA zur Verfügung zu stellen. Weiterhin sollen die WEA-Bescheide/Vorbescheide und die Verfahrensbeteiligung in Ergste/Tiefendorf von der Anwaltskanzlei Brauns geprüft werden. Zusätzlich möchten wir wissen, in welchen der fünf Genehmigungsverfahren eine Schadenersatzklage anhängend ist. Für alle Genehmigungsverfahren, insbesondere am Stoppelberg, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

 

 

 

Abstimmungsergebnis Zusatzbeschluss:

 

Ja

Nein

Enthalten

CDU

4

 

 

SPD

3

 

 

Bürger für Hohenlimburg

1

 

 

Bündnis 90 / Die Grünen

 

1

 

HAGEN AKTIV

 

 

1

AfD

 

 

1

 

 

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

8

Dagegen:

1

Enthaltungen:

2

 

 

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18.02.2021 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Darüber hinaus empfiehlt die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

 

1.Unverzüglich unter Beachtung aktueller Normen und Rechtssetzungsabsichten des Bundes und des Landes NRW, sowie bereits gefallener Ratsbeschlüsse der vergangenen Jahre (rechtskonforme Abstände und Höhenbegrenzungen), das unterbrochene Verfahren zur Neuaufstellung des Teilflächennutzungsplans Windenergie fortzusetzen. Dabei ist erneut das gesamte Stadtgebiet zu evaluieren.

 

2. Die Ausschüsse für Stadt-, Beschäftigungs- und Wirtschaftsentwicklung, für Umwelt-, Klimaschutz und Mobilität sowie die Bezirksvertretungen Hagen-Nord, Hohenlimburg, Eilpe/Dahl und Haspe unaufgefordert fortlaufend und transparent am Verfahrensfortschritt zu beteiligen.

 

Dieser Beschluss ist dem Rat zur Ratssitzung am 25.02.2021 zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

4

 

 

CDU

3

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

1

 

 

Hagen Aktiv

1

 

 

FDP

1

 

 

AfD

1

 

 

 

 

 

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

11

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0