Beschlussvorlage - 1051/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Verwendung Jahresüberschuss 2019 der Sparkasse HagenHerdecke / Entlastung der Organe der Sparkasse
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB2/S-BC - Strategisches Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Kai Uhlenbrock
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.12.2020
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen und Herdecke entsandten Vertreter an,
1. den Jahresabschluss der Sparkasse HagenHerdecke zur Kenntnis zu nehmen,
2. der Verwendung des Jahresüberschusses 2019 der Sparkasse HagenHerdecke wie vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 06.10.2020 vorgeschlagen zuzustimmen,
3. die Organe der Sparkasse HagenHerdecke nach § 8 Abs. 2 f) Sparkassengesetz zu entlasten und
4. das Ergebnis der Beratung und zur Einhaltung des Corporate Governance Kodexes zur Kenntnis zu nehmen.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Der vom Sparkassenverband Westfalen-Lippe geprüfte und mit dem uneingeschränkten Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss 2019 und Lagebericht 2019 ist vom Verwaltungsrat der Sparkasse HagenHerdecke in seiner Sitzung am 15.06.2020 festgestellt und der Lagebericht gem. § 15 Abs. 2 d) Sparkassengesetz für das Jahr 2019 gebilligt worden.
Der Jahresabschluss 2019 weist einen Überschuss in Höhe von 6.308.000,- € aus.
Nach § 8 Abs. 2 g) und § 24 Abs. 4 Satz 2 Sparkassengesetz (SpkG) beschließt die Verbandsversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25 SpkG.
Den Sparkassen in Westfalen-Lippe steht für Ausschüttungen nach § 25 Abs. 1 b) SpkG aus dem Jahresüberschuss 2019 nur der Teil des Jahresüberschusses zur Verfügung, der über den Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 HGB hinausgeht. Nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB entsprechen.
Im Jahresabschluss 2019 hat sich kein Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB ergeben.
Der Ausschüttungsbetrag ist nach § 25 Abs. 3 SpkG zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements, insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken.
Verwendung des Jahresüberschusses
Der Verwaltungsrat der Sparkasse HagenHerdecke hat nach § 15 Abs. 2 e) SpkG der Vertretung des Trägers einen Vorschlag über die Verwendung des Jahresüberschusses zu unterbreiten.
Besonderheit bei Ausschüttungen im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie. Am 27. März 2020 hat die Europäische Zentralbank (EZB) für die von ihr beaufsichtigen Banken erklärt, Kreditinstitute sollten auf die Zahlung von Dividenden und Ausschüttungen bis Oktober dieses Jahres verzichten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich gleichlautend am 24. März 2020 und noch einmal am 30. März 2020 geäußert und betont, dass auch Institute, die unter der direkten Aufsicht der BaFin stehen (Less Significant Institutions), keine Dividenden zahlen oder Gewinne ausschütten sollen. Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass die Bankenaufsicht den Instituten während der Corona-Pandemie eine Vielzahl von Erleichterungen zugestanden hat, damit sich diese während der Krise auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können und dabei insbesondere die Kreditversorgung der gewerblichen Wirtschaft sicherstellen können. Im Gegenzug diene der Verzicht auf Ausschüttungen dazu, die Banken zu unterstützen, Verluste zu absorbieren und die Realwirtschaft mit Krediten zu versorgen.
Der Vorstand des Sparkassenverbandes Westfalen-Lippe (SVWL) hat den vorsitzenden Mitgliedern der Verwaltungsräte und den Vorständen der westfälisch-lippischen Sparkassen sowie den Mitgliedern des Verbandsverwaltungsrats in einem Schreiben vom 3. April 2020 den Rat gegeben, die Entscheidungen über Ausschüttungen bis mindestens Oktober 2020 auszusetzen.
Die Erwartungshaltung wurde von der EZB am 28.07.2020 erneuert und empfohlen, bis Januar 2021 keine Ausschüttungen an die Eigentümer der Kreditinstitute vorzunehmen. Die BaFin bekräftigte diese Haltung und betont in diesem Zusammenhang, dass Gewinne nur ausgeschüttet werden sollten, „wenn das jeweilige Institut über eine nachhaltig positive Ertragsprognose verfügt und die Kapitalsituation auch in einer anhaltenden Stressphase weiterhin ausreichend Puffer ausweist“.
Außerdem sind gemäß aktuellem Schreiben der BaFin vom 03.09.2020 Gewinnausschüttungsabsichten vor dem Erlass gesellschaftsrechtlich bindender Beschlüsse der BaFin und der Bundesbank anzuzeigen.
Die EZB hat angekündigt, im 4. Quartal 2020 ihre Haltung zu überprüfen.
In seiner Sitzung vom 15.06.2020 hat der Verwaltungsrat beschlossen, den Empfehlungsbeschluss bzgl. der Gewinnverwendung frühestens im Oktober 2020 zu treffen. Angesichts der erweiterten Erwartungshaltung der Bankenaufsicht hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 06.10.2020 folgenden Empfehlungsbeschluss gefasst:
„Der Verwaltungsrat beschließt, dem Sparkassenzweckverband zu empfehlen, im ersten Quartal 2021 einen Betrag in Höhe von 6.308 Tsd. Euro an die Trägerkommunen auszuschütten.
Sollte zum Zeitpunkt der Ausschüttung Voraussetzung für eine Ausschüttung eine Anzeige an BaFin und Bundesbank sein, wird der Vorstand die für eine Ausschüttung erforderlichen Maßnahmen ergreifen.“
Gem. § 13 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen und Herdecke entfällt davon auf die Stadt Hagen (87,2 %) ein ausschüttungsfähiger Brutto-Anteil in Höhe von 5.500.576,- €.
Hinweis: Der Netto-Anteil der Ausschüttung der Sparkasse HagenHerdecke an die Stadt Hagen beträgt 4.630.109,85 € (steuerbereinigte Version, d. h. abzüglich 15% Kapitalertragssteuer: 825.086,40,- € und 5,5 % Solidaritätszuschlag: 45.379,75 €).
Der Bruttoanteil der Sparkassenausschüttung aus dem Jahresergebnis 2019 an die Stadt Hagen liegt mit 5.500.576 € deutlich unter dem Planwert von 6.918.239 €. Ausschüttungsbeschluss erfolgt noch im Dezember 2020. Die Ausschüttung selber allerdings erst in 2021. Die Ausschüttung wird als Forderung gegen verbundene Unternehmen in 2020 verbucht.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter anzuweisen, dem Vorschlag des Verwaltungsrates zu folgen.
Corporate Governance Kodex
In seiner Sitzung am 20. April 2016 hat der Verwaltungsrat der ehemaligen Sparkasse Hagen beschlossen, den als Anlage beigefügten Corporate Governance Kodex im Wege der Selbstbindung anzuwenden. Gleichzeitig wurde festgelegt, einmal jährlich über die Einhaltung des Kodex zu beraten, Abweichungen zu erläutern und das Ergebnis dem Träger im Zuge der Beschlussfassung zur Entlastung der Organe und zur Verwendung des Jahresüberschusses zur Kenntnis zu geben.
Die jährliche Überprüfung hat in der Sitzung 15.06.2020 stattgefunden. Das Ergebnis entnehmen Sie bitte dem beigefügten Verwaltungsratsbeschluss nebst Anlagen.
Entlastung der Organe
Nach § 8 Abs. 2 f) SpkG ist die Verbandsversammlung für die Entlastung der Organe der Sparkasse HagenHerdecke zuständig.
Aufgrund des uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes gemäß § 322 HGB der Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Westfalen-Lippe für den Jahresabschluss 2018 empfiehlt der Verwaltungsrat mit Beschluss vom 15.06.2020 der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes, den Sparkassenorganen nach § 8 Abs. 2 f SpkG Entlastung zu erteilen.
Die Verwaltung empfiehlt, die in die Verbandversammlung entsandten Vertreter anzuweisen, die Entlastung zu erteilen.
Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
Maßnahme | |
X | konsumtive Maßnahme |
Rechtscharakter | |
X | Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
- Auswirkungen auf den Haushalt
Kurzbeschreibung:
Der Bruttoanteil der Sparkassenausschüttung aus dem Jahresergebnis 2019 an die Stadt Hagen beträgt 5.500.576 € (Plan 6.918.239 €). Nach Abzug der Kapitalertragssteuer und des Soli verbleibt eine Nettoausschüttung i. H. v. 4.630.109,85 € (Plan 5.500.000 €). Der Ausschüttungsbeschluss erfolgt noch im Dezember 2020. Die Ausschüttung selber allerdings erst in 2021. Die Ausschüttung wird als Forderung gegen verbundene Unternehmen in 2020 verbucht.
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Teilplan: | 5731 | Bezeichnung: | Sonstige wirtschaftliche Unternehmen |
Produkt: | 1573142 | Bezeichnung: | Abwicklung der Sparkasse |
Kostenstelle: |
| Bezeichnung: |
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| Kostenart | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 |
Ertrag (-) | 465100 | -5.500.576,00 € | € | € | € |
Aufwand (+) | 544900 | 870.466,15 € | € | € | € |
Eigenanteil |
| -4.630.109,85 € | € | € | € |
- Steuerliche Auswirkungen
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x | Es entstehen folgende ertragsteuerliche Auswirkungen: | ||||
| x | kapitalertragssteuerpflichtig (15,825 %). | |||
gez. gez.
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Christoph Gerbersmann Ersten Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Anlagen
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(wie Dokument)
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912,9 kB
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