Beschlussvorlage - 0842/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2020 bis 2023 wird beschlossen und
gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2021 der Bedarf für eine weitere vollstationäre Pflegeeinrichtung mit 80 Plätzen; für weitere teilstationäre Pflegeeinrichtungen besteht kein Bedarf. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.

 

2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.

 

 

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Sachverhalt

 

Kurzfassung

 

Die vorliegende Planung nach den Bestimmungen des Alten- und Pflegegesetzes NRW legt den Fokus auf die voll- und teilstationäre Pflege und umfasst die Jahre 2020 bis 2023. Für 2023 wird ein Fehlbedarf von 114 vollstationären Pflegeplätzen prognostiziert. Um diesen Bedarf decken zu können, soll in Hohenlimburg oder Hagen-Nord eine neue vollstationäre Pflegeeinrichtung entstehen.

 

Für die Tagespflege wird der Bedarf im Jahr 2023 gedeckt sein. Weitere Tagespflegeeinrichtungen werden daher nicht benötigt.

 

Bereits in den vergangen vier Jahren hat die Stadt Hagen gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW von der Möglichkeit einer verbindlichen Bedarfsplanung für die vollstationäre Pflege Gebrauch gemacht, um steuernd Einfluss nehmen zu können. Im Jahr 2019 wurde die verbindliche Bedarfsplanung auch auf die Tagespflege ausgeweitet.

 

Nach den rechtlichen Vorschriften ist der Beschluss über die verbindliche Bedarfsplanung jährlich neu zu bestätigen.

 

 

Begründung

 

Ziel des Alten- und Pflegegesetzes NRW ist die Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungskultur für ältere und pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Das Gesetz verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur Sicherstellung einer pflegerischen Angebotsstruktur, die den örtlichen Bedarfen entspricht. Um dies zu gewährleisten ist eine regelmäßige Planung vorgeschrieben.

 

Die Planung umfasst gem. § 7 Abs. 1 APG:

1. die Bestandsaufnahme der Angebote,

2. die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und

3. die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind.

 

Die Planung umfasst dabei insbesondere komplementäre Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie Angebote für spezielle Zielgruppen und die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur.

 

Kreise und Städte sind verpflichtet, die Ergebnisse der Planung sowie die Umsetzung von Maßnahmen alle zwei Jahre zusammen zu stellen. Wird vom Rat der Stadt eine verbindliche Bedarfsplanung beschlossen, erfolgen die Planungen jährlich.

 

 

 

 

 

Die ersten vier Pflegebedarfsplanungen nach dem APG NRW wurden am 30.06.2016 (Vorlage 0423/2016), am 14.12.2017 (Vorlage 0739/2017), am 13.12.2018 (Vorlage 0907/2018) und am 12.12.2019 (Vorlage 0788/2019 und 0788-1/2019) vom Rat verbindlich beschlossen.

 

Die nun vorliegende Pflegebedarfsplanung für die Stadt Hagen für die Jahre 2020 bis 2023 umfasst eine Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeplätze und teilstationäre Plätze in der Tagespflege.

 

In der Konferenz Alter und Pflege am 29.06.2020 wurde der Bedarf unter den Gesichtspunkten Nachfrage, vorhandene Plätze, Verfügbarkeit der Plätze und Wahlrecht der Pflegebedürftigen geprüft. Die Konferenz hat sich im Beteiligungsverfahren dafür ausgesprochen, mehr eingestreute Kurzzeitpflegeplätze zu schaffen. Um des Weiteren zu verhindern, dass ein Großteil der eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze mit Bewohnern in der Dauerpflege belegt ist, sollte der Bestand an Dauerpflegeplätzen und eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen aufgestockt werden.

Gleichzeitig wurde in der Konferenz festgestellt, dass Bedarfe in größerem Umfang nicht durch Plätze in Wohngemeinschaften gedeckt werden können.

 

Bei der vorliegenden Pflegebedarfsplanung wurden die Vorgaben der Konferenz Alter und Pflege berücksichtigt. Bei der Bedarfsberechnung ergibt sich für die Stadt Hagen bis zum Jahr 2023 ein Fehlbedarf von 114 vollstationären Pflegeplätzen. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass für Hohenlimburg ein weiteres Pflegeheim geplant ist.

 

Der Fehlbedarf soll durch eine weitere Pflegeeinrichtung mit 80 Plätzen gedeckt werden. Der darüber hinaus gehende Fehlbedarf kann durch Plätze in den vorhandenen Wohngemeinschaften gedeckt werden.

 

Für den Bereich der teilstationären Pflege (Tagespflege) ist Folgendes festzuhalten: 2019 und 2020 sind fünf neue Einrichtungen eröffnet worden. Es sind drei weitere Einrichtungen geplant, eine Einrichtung plant eine Erweiterung. Diese Planungen wurden bereits mit der Stadt Hagen abgestimmt. Darüber hinaus besteht kein Bedarf für Tagespflegeeinrichtungen.

 

Die Stadt kann durch das Steuerungsinstrument der verbindlichen Bedarfsplanung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen interessierte Investoren abhalten, in Hagen weitere Einrichtungen zu schaffen, wenn der Bedarf in Hagen gedeckt ist.

Werden durch die Einrichtung eines Pflegeheimes oder einer Tagespflege zusätzliche Plätze geschaffen, benötigen die Betreiber künftig eine Bedarfsbe-stätigung der Stadt, um investive Kosten über das Pflegewohngeld oder den Aufwendungszuschuss abrechnen zu können. Da ein Bedarf für eine weitere vollstationäre Pflegeeinrichtung gegeben ist, wird hierfür nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahrens eine Bedarfsbestätigung ausgestellt. Für Tagespflegeeinrichtungen werden Bedarfsbestätigungen nicht erteilt, da hierfür kein Bedarf vorhanden ist.

 

 

Ob es für Hagen eine verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und teilstationäre Tagespflegeeinrichtungen geben soll, ist nun vom Rat der Stadt Hagen zu entscheiden.

 

Die als Anlage beigefügte Bedarfsplanung für voll- und teilstationäre Pflege-einrichtungen in Hagen enthält detaillierte Erläuterungen und entsprechende Bedarfsberechnungen.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

X

sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben)

 

Menschen mit Behinderung sind im Alter von einer Pflegebedürftigkeit genauso betroffen wie Menschen ohne Behinderung. Eine besondere Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erfolgt daher in der vorliegenden Pflegebedarfsplanung nicht. Besondere Bedarfe von älteren Menschen mit Behinderung werden in der gemeinsamen Behindertenbedarfsplanung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe aufgegriffen und sind - zumindest vorerst - nicht Bestandteil der vorliegenden Pflegebedarfsplanung.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

 

 

gez.

gez. in Vertretung

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

03.12.2020 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

10.12.2020 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen