Beschlussvorlage - 0946/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Anwendung der Kommunalen Vergabegrundsätze des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hier: Aufhebung verschiedener Ratsbeschlüsse und zukünftige Vorgehensweise
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB5/S - Dezentraler Steuerungsdienst
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
- Beteiligt:
- FB15 - Informationstechnologie und Zentrale Dienste; FB30 - Rechtsamt; FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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03.12.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.12.2020
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Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, dass die Kommunalen Vergabegrundsätze des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung in ihrer jeweils gültigen Fassung unmittelbar bei der Stadt Hagen Anwendung finden.
Der Rat hebt seine Beschlüsse vom 30.05.2007 (DS 0654/2007), 18.02.2016 (DS 0066/2016), 18.05.2017 (DS 0214/2017), 13.12.2018 (DS 1002/2018), 29.07.2020 (DS 0599/2020) sowie 01.10.2020 (DS 0692/2020 - Genehmigung des Dringlichkeitsbeschlusses DS 0599/2020) für die Zukunft auf.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Gemäß § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung NRW sind bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW bekannt gibt (Kommunale Vergabegrundsätze).
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung fasst per Runderlass die Kommunalen Vergabegrundsätze in regelmäßigen Abständen neu und legt dabei insbesondere veränderte Wertgrenzen fest.
Um diese jeweils geänderten Vergabegrundsätze auf Vergaben der Stadt Hagen anwenden zu können, wurden bisher durch den Rat zusätzlich entsprechende eigene Beschlüsse gefasst (siehe Vorlagen 0654/2007, 0066/2016, 0214/2017, 1002/2018 und 0599/2020).
Die Verwaltung der Stadt Hagen ist ohnehin verpflichtet, die durch die Runderlasse geltende Rechtslage umzusetzen, hierfür ist eine Ratsentscheidung nicht erforderlich. Die Einholung von Ratsbeschlüssen ist daher entbehrlich, allerdings binden die Ratsbeschlüsse die Verwaltung zusätzlich.
Um Rechtsklarheit herzustellen, sollen die vorgenannten Ratsbeschlüsse aufgehoben werden.
Zukünftig wird der jeweils gültige Runderlass unmittelbar ab Inkrafttreten angewandt. Die Verwaltung wird über die Wahl des Vergabeverfahrens in dem durch Erlass vorgegebenen Rahmen im Einzelfall entscheiden.
Darüber hinaus gilt nach § 20 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW bei sämtlichen Vergaben ab einem Wert von 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) das Vier-Augen-Prinzip. Dieses Prinzip besagt, dass über die Vergabe eines Auftrages mindestens zwei MitarbeiterInnen entscheiden müssen.
Die politischen Beschlusswertgrenzen bleiben bei der vorgeschlagenen Beschlussfassung unverändert.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
gez. Erik O. Schulz | gez. Henning Keune |
Oberbürgermeister | Technischer Beigeordneter
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| gez. |
| Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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352 kB
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