Beschlussvorlage - 1002/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Berichterstattung über die Fortschreibung des Frauenförderplans vom 30.06.2016 und die Erstellung des Gleichstellungsplans
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB11 - Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Ina Burgath
- Beteiligt:
- OB/GB - Gleichstellungsstelle
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Frauenbeirat
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27.11.2020
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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03.12.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.12.2020
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Der Gleichstellungsplan wurde vom Fachbereich Personal und Organisation unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrates erstellt. Fachexpertise wurde regelmäßig hinzugezogen. Die Wünsche und Anregungen aus dem Frauenbeirat wurden berücksichtigt.
Der Gleichstellungsplan unterscheidet sich nicht nur in seiner Bezeichnung, sondern auch in Struktur, Inhalt und Zielen. Durch die Neueinführung der Regelung des § 5 Abs. 10 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) wird die Funktion des Gleichstellungsplans als ein wesentliches Steuerungsinstrument der Personalplanung und insbesondere der Personalentwicklung deutlich herausgestellt.
Aufbau und Inhalt des Gleichstellungsplans, sowie ein neues Layout, sollen dazu beitragen, dass Gleichstellung in der Stadtverwaltung und der Stadtgesellschaft an Bedeutung gewinnt.
Nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Hagen, soll der Gleichstellungsplan im Intranet und Internet der Stadt Hagen veröffentlicht werden. Er kann bei Bedarf eingesehen oder heruntergeladen werden. Der Gleichstellungsplan und der Bericht werden zudem entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb der Dienststelle Stadt Hagen bekannt gemacht (§ 5a Abs. 2 LGG).
Des Weiteren wird der Gleichstellungsplan hinsichtlich seiner Zielerreichung nach zwei Jahren (2023) evaluiert (§ 5 Abs. 7 LGG). Sollte erkennbar sein, dass Ziele oder Maßnahmen innerhalb der Geltungsdauer nicht erreicht werden können, wird der Gleichstellungsplan entsprechend angepasst bzw. ergänzt.
Bisher sind der Frauenförderplan und seine Fortschreibungen immer als Vorlage ohne finanzielle Auswirkungen eingebracht worden. Dieses bleibt so. Einige der vorgeschlagenen Maßnahmen müssen zunächst näher geprüft und ausgestaltet werden. Überwiegend sind die Maßnahmen kostenneutral und können mit der vorhandenen Personal- und Sachmittelausstattung der für die Umsetzung zuständigen Bereiche umgesetzt werden. Sollte es erforderlich sein, von diesem Prinzip abzuweichen, müsste die Finanzierung geklärt und eine Entscheidung an anderer Stelle herbeigeführt werden.
Die Laufzeit des Frauenförderplans, der mit Ratsbeschluss vom 30.06.2016 beschlossen wurde und dessen Gültigkeitsdauer mit Ratsbeschluss vom 12.12.2019 bis zum 30.06.2020 verlängert wurde, ist mit Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 04.06.2020 erneut bis zur Beschlussfassung über den Gleichstellungplan verlängert worden, längstens bis 31.12.2020.
Durch Änderungen des LGG lautet die Bezeichnung nicht mehr „Frauenförderplan“ sondern „Gleichstellungsplan“.
Gemäß § 5 Abs. 1 LGG muss jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Personalangelegenheiten jeweils für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren einen Gleichstellungsplan erstellen.
Die Laufzeit des zu beschließenden Gleichstellungsplans soll fünf Jahre betragen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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446,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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3
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(wie Dokument)
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865,1 kB
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